Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 14 vom 15.7.2013 Seite 201 bis 212
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes -VV OBG- RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales -402-57.04.05- v. 11.6.2013 |
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes -VV OBG- RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales -402-57.04.05- v. 11.6.2013
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Ordnungsbehördengesetzes -VV OBG-
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales -402-57.04.05-
v. 11.6.2013
Der RdErl. des Innenministers vom 4.9.1980 (MBl. NRW. S. 2114), zuletzt geändert durch RdErl. vom 30.12.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 62), wird wie folgt geändert.
1. Nach Nummer 48.12 werden folgende Nummern eingefügt:
"48.2
Zu Absatz 2
48.21
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit,
insbesondere der Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Ziel ist
die Reduzierung des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz
gerade der schwächeren Verkehrsteilnehmer vor schweren Unfallfolgen. Um dies zu
erreichen, bedarf es der Verhinderung und Sanktionierung von Verstößen gegen
Geschwindigkeitsbeschränkungen, der Hauptursache für Unfälle mit schweren
Folgen. Eine aktive abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Kommunen
entfaltet eine akzeptanzfördernde Wirkung der Maßnahmen. Besondere Bedeutung kommt
der Ankündigung von Kontrollen und der Veröffentlichung von Messstellen zu.
Hierdurch kann die Wirkung der Maßnahmen erhöht werden.
48.22
Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörden und
die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung
zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen
zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf die Überwachung an
Gefahrenstellen.
Im fließenden Verkehr bleibt die Zuständigkeit der Polizei zur Ermittlung und Verfolgung von Verkehrsverstößen unberührt. Die Befugnis, Kraftfahrer im fließenden Verkehr zum Zwecke der Verkehrskontrolle anzuhalten, steht nur der Polizei zu.
Zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden Verkehrskonzeption erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auch auf das Gebiet der Großen kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen. Die Kreisordnungsbehörden werden, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, Anregungen der kreisangehörigen Städte, die nicht zu den Großen kreisangehörigen Städten zählen, und Gemeinden auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nachkommen, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt.
48.23
Die Überwachungszuständigkeit für den ruhenden Straßenverkehr umfasst auch die
Befugnis zum Abschleppen bzw. Versetzen eines Kraftfahrzeugs aus Gründen der
Gefahrenabwehr. Insoweit findet der RdErl. des Innenministers v. 25.6. 1979 (MBl. NRW. S. 1508) „Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei"
in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung; eine Bindung an den
Mustervertrag besteht nicht.
48.24
Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Anlagen auf Bundesautobahnen und
autobahnähnlichen Straßen im Sinne des § 12 Polizeiorganisationsgesetz NRW
bleiben der Polizei vorbehalten. Die Kreisordnungsbehörden sind befugt,
stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen einzurichten.
48.25
Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf
denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann
insbesondere in Betracht kommen,
1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,
2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder
3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.
Das Vorliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung reicht allein nicht aus, um von einer Gefahrenstelle auszugehen. Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die oben genannten Gründe hinzukommen. Geschwindigkeitsbeschränkte Straßenstrecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wird, weil die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung gerechtfertigt ist und den Vorgaben der „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" (Lärmschutz-Richtlinien - StV; VKBl 2007, Seite 767) in der jeweils gültigen Fassung genügt.
Geschwindigkeitsbeschränkte Strecken sind ferner dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Luftreinhalteplanung nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet wurde.
48.26
Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit sind
entsprechend den Sach- und Personalressourcen vorrangig zu gewährleisten.
Messstellen sind im Vorfeld mittels geeigneter Medien anzukündigen und zu
veröffentlichen. Stationäre Messstellen auf Straßen im Sinne der Nr. 48.24 sind
durch eine entsprechende Beschilderung anzukündigen.
Die Messstellen sowie Zeitpunkt und Dauer der Überwachung sind im Benehmen mit der zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Auf Straßen im Sinne der Nummer 48.24 sind die stationären Messstellen der Kreisordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW unter Beteiligung der Unfallkommission festzulegen; wird aus Gründen des Lärmschutzes oder der Luftreinhalteplanung eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt, bedarf es keiner Beteiligung der Unfallkommission.
48.27
Die kommunalen Bußgeldstellen führen das gesamte Verfahren in eigener
Verantwortung nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
durch; daneben ist der RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2.11.2010 (MBl. NRW. S. 786) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
48.28
Die zuständigen Bußgeldstellen haben die personellen und organisatorischen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der gesamte Verwaltungsaufwand
-einschließlich der erforderlichen Fahrerermittlung- mit eigenen Kräften
bewältigt werden kann. Amtshilfeersuchen innerhalb Nordrhein-Westfalens sind an
die nach § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes zuständigen kommunalen
Bußgeldstellen zu richten; die Inanspruchnahme der Polizei ist auf begründete
Einzelfälle zu beschränken.
Amtshilfeersuchen anderer Behörden, die im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten an die nach § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Bußgeldstellen herangetragen werden, sind von diesen zu erledigen.
48.29
Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Bußgeldstelle festgesetzt
sind, fließen in die Kasse der Körperschaft, der die Bußgeldstelle angehört.
Das gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
sowie für Verwarnungsgelder."
2. Nummer 48.3 (48.31 bis 48.37) wird aufgehoben.
3. Dieser Runderlass tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.
- MBl. NRW. 2013 S. 204