Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 14 vom 15.7.2013 Seite 201 bis 212

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VI 5 – 4201 – 5685 v. 28.6.2013
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VI 5 – 4201 – 5685 v. 28.6.2013

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz  – VI 5 – 4201 – 5685
v. 28.6.2013

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für bauliche Maßnahmen in Tierheimen. Ziel der Förderung ist insbesondere die Verbesserung der Haltungsbedingungen, um eine dem heutigen Stand angemessene Unterbringung und Versorgung der in den Tierheimen untergebrachten Tiere zu erreichen.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bauliche Maßnahmen in Tierheimen Nordrhein-Westfalens:

  1. Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten,
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und energetischen Einrichtungen.

3
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

Träger von Tierheimen in Nordrhein-Westfalen. Private Träger jedoch nur dann, wenn diese nach § 52 Absatz 2 Nummer 14 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Maßnahmen nach Nummer 2 müssen zu einer Verbesserung der Unterbringung und Pflege von herrenlosen, ausgesetzten, vorübergehend eingezogenen oder unter amtlicher Beobachtung stehenden Tieren geeignet sein.

Die Maßnahmen müssen der Wiederherstellung sowie der Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen dienen.

4.2
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Anteilsfinanzierung in Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Höhe der Zuwendung: Höchstbetrag 80.000 Euro

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Antragsformular wird unter der Internetadresse www.lanuv.nrw.de zur Verfügung gestellt. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen und Anlagen beiliegen:

-          Ein Bauvorentwurf mit begleitendem Erläuterungsbericht für die geplante Maßnahme;

-          Eine erteilte Baugenehmigung oder der  Bescheid einer erfolgten Bauvoranfrage;

-          Angaben über bereits erfolgte bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung und gegebenenfalls Angaben über dafür bewilligte Landeszuwendungen;

-          Eine Stellungnahme des zuständigen Veterinäramtes, dass die vorgesehenen Maßnahme zur Förderung geeignet ist;

-          Eine Erklärung über eine Energieberatung durch die EnergieAgentur NRW oder eine ähnliche anerkannte Stelle wie beispielsweise die Kammern oder die bei der KfW-Beraterbörse aufgelisteten Berater;

-          Drei Angebote oder ein Kostenvoranschlag eines Architekten nach DIN 276;

-          Eine Verpflichtungserklärung des Tierheimträgers, für den Zeitraum von fünf Jahren keine zum Zwecke der Vermittlung aus dem Ausland verbrachten Tiere in das Tierheim aufzunehmen;

-          Eine Erklärung des oder der für das Tierheim verantwortlich Handelnden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen ihn weder ein Straf- noch ein Bußgeldverfahren anhängig ist oder während der letzten fünf Jahre anhängig gewesen ist;

-          Eine gültige Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 Tierschutzgesetz in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung;

-          Bei Vereinen je eine Kopie der Vereinssatzung und des Auszugs aus dem Vereinsregister;

-          Eine De minimis Erklärung, sofern ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder das Tierheim vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW).

6.2.2
Die Bewilligungsbehörde prüft den angemeldeten Förderbedarf. Die eingehenden Anträge sollen in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs und der Vollständigkeit berücksichtigt werden, bis die jährlich bereitgestellte Fördersumme erschöpft ist. Die Erschöpfung der Fördersummen im laufenden Jahr werden auf den Internet-Seiten des LANUV fortlaufend aktualisiert veröffentlicht. Nicht berücksichtigte Anträge des laufenden Jahres, können für das jeweils folgende Jahr auf Wunsch des Antragstellers zur Förderung vorgesehen werden.

6.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist von der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 2 der Anlage zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu erteilen.

6.3
Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Auszahlung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Er muss dieser Behörde bis spätestens zum 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres vorliegen. Die Auszahlung erfolgt frühestens nach Beginn der Maßnahme.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 der Anlage 4 zu Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 210