Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 31 vom 11.12.2013 Seite 531 bis 542

Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 213 - 6029 v. 18.11.2013
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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 213 - 6029 v. 18.11.2013

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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 213 - 6029
v. 18.11.2013

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales wird zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007, BGBl. I S. 1446, Folgendes bestimmt:

A.
Allgemeines

1.
Die Landesleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind von den Bezirksregierungen im Rahmen der nachfolgenden Festlegungen zu bewirtschaften.

2.
Die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt haben als zuständige Stellen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung die an die Berechtigten gewährten Unterhaltsvorschuss- und -ausfallleistungen (Unterhaltsleistungen) und die erhaltenen Landesmittel unter Beachtung der §§ 2 und 3 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung und des RdErl. des Innenministeriums VV Muster zur GO und GemHVO vom 24. Februar 2005 (MBl. NRW. S. 354) in der jeweils geltenden Fassung in ihren Haushalten im Produktbereich "Soziale Leistungen" nachzuweisen.

3.
Die Kreise haben die Unterhaltsleistungen, die sie für ihre kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erbringen, in die Jugendamtsumlage gemäß § 56 Absatz 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung einzubeziehen.

B.
Monatliche Abwicklung

1.
Die Bezirksregierungen überweisen den zuständigen Stellen spätestens zum Beginn eines jeden Monats eine Abschlagszahlung. Die Höhe der einzelnen Abschlagszahlung soll dem Bundes- und Landesanteil an den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.

2.
Die Bezirksregierungen haben den Bundesanteil an den Abschlagszahlungen festzustellen und diesen im Landeshaushalt bei Kapitel 07 030, Titel 231 10 unverzüglich zu vereinnahmen.

3.
Die zuständige Stelle teilt der zuständigen Bezirksregierung jeweils bis zum 10. eines jeden Monats die Summe der im Vormonat erhaltenen Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf von ihr gewährte Unterhaltsleistungen sowie den darin enthaltenen Bundes- und Landesanteil mit. Sie hat diese Beträge bis zum 15. eines jeden Monats an die zuständige Landeskasse zu überweisen.

4.
Die Bezirksregierungen haben die von den zuständigen Stellen erhaltenen Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes bei Kapitel 07 030 Titel 233 10 zu vereinnahmen. Sie haben den Bundesanteil an diesen Einnahmen unverzüglich nach Eingang in der Landeskasse festzustellen und bei Kapitel 07 030 Titel 631 10 an den Bundeshaushalt abzuführen.

C.
Halbjährlicher Ausgleich

1.
Die zuständige Stelle teilt ihrer Bezirksregierung bis zum 10. Januar und 10. Juli eines jeden Jahres die Summe der an die Berechtigten für das zurückliegende Halbjahr gewährten Unterhaltsleistungen sowie die Höhe der darin enthaltenen Bundes- und Landesmittel mit. Diese Mitteilung muss auch die Summe der erhaltenen Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie die Summe des darin enthaltenen Bundes- und Landesanteils enthalten, der im zurückliegenden Halbjahr der zuständigen Landeskasse überwiesen wurde. In der Mitteilung sind darüber hinaus die erhaltenen Überzahlungen oder ein weiterer Bedarf gesondert darzustellen. Liegt eine Überzahlung seitens des Landes vor, ist der zuviel erhaltene Betrag jeweils bis zum 15. der oben angeführten Monate an die zuständige Landeskasse zu überweisen.

2.
Die Bezirksregierungen haben einen Ausgleich zwischen den zuständigen Stellen herbeizuführen, wenn bei einer zuständigen Stelle die Summe der im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum erhaltenen Abschlagszahlungen von ihrem Bedarf an Landesmitteln abweicht. Sie haben vor einer Bedarfsanforderung an das zuständige Ministerium die den zuständigen Stellen zuviel gezahlten Beträge zu vereinnahmen und daraus den noch notwendigen Bedarf zu verausgaben. Eine Verrechnung mit der Abschlagszahlung für den Monat, der auf den Monat der Abrechnung folgt, ist zulässig. Sollte der Bundesanteil an den Ausgaben, der im zurückliegenden Halbjahr vereinnahmt wurde, sich als zu hoch oder zu gering erweisen, ist ein Ausgleich herbeizuführen, sobald die nächste Vereinnahmung aus dem Bundeshaushalt erfolgt.

3.
Die Bezirksregierungen haben jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres die Gesamtzahl der Leistungsfälle und deren Finanzvolumen in ihrem Bezirk zu ermitteln und dem zuständigen Ministerium bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.

D.
Sonstige Bestimmungen

Dieser Erlass tritt am 1.Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 534