Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 3 vom 31.1.2014 Seite 31 bis 44

Ergänzende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2013
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Ergänzende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2013

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Ergänzende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
vom 20. November 2013

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 20. November 2013 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW S. 202) folgende ergänzende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.

Präambel

Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (nachfolgend: Satzung ZV) in der Neufassung vom 13. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 665), ist die Zusatzversorgung eine rechtlich nicht selbstständige Einrichtung der Apothekerkammer Nordrhein.

Die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein gilt nach §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 9 und 8 Abs. 3 Satzung ZV für die Verwaltungsorgane der Zusatzversorgung sinngemäß.

Der Vorstand der Apothekerkammer (Vorstand) bestellt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Zusatzversorgung die Geschäftsführung. Hierzu kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung auch die Geschäftsführung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein bestellt werden.

§ 1
Anwendungsfall

(1) Bestellt der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Satzung ZV die Geschäftsführung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein zur Geschäftsführung der Zusatzversorgung, wird die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 (in der jeweils geltenden Fassung) durch die insoweit vorgehenden, nachstehenden Regelungen zur Geschäftsführung ergänzt.

(2) Über die Zusammenarbeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser schriftlichen Vereinbarung ist diese ergänzende Geschäftsordnung in Bezug zu nehmen.

§ 2
Grundsatz

(1) Die Geschäftsführung der Zusatzversorgung besteht aus der/dem Hauptgeschäftsführer(in) und der/dem Geschäftsführer(in). Die/der Hauptgeschäftsführer(in) wird im Verhinderungsfall durch den/die Geschäftsführer(in) vertreten.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung ergeben sich aus § 9 Abs. 2 bis 4 Satzung ZV, zu deren Umsetzung sich diese der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein bedienen kann.

(3) Die Einhaltung der nachstehenden Geschäftsordnung ist dienstliche Pflicht der Geschäftsführung.

§ 3
Koordination der Geschäftsstelle

Die Geschäftsführung organisiert und koordiniert den innerbetrieblichen Arbeitsablauf unter Anwendung moderner Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel mit dem Ziel, für eine möglichst reibungslose und zügige Abwicklung der Geschäftsvorfälle zu sorgen.

§ 4
Vertretung der Zusatzversorgung

(1) Nach § 1 Abs. 3 Satzung ZV wird die Zusatzversorgung gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein vertreten.

(2) Soweit nicht die amtliche Vertretung der Zusatzversorgung nach Abs. 1 erforderlich ist oder der Vorstand Abweichendes beschließt, vertritt die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand die Zusatzversorgung gegenüber den Mitgliedern, den Behörden und anderen externen Stellen.

§ 5
Berichtspflicht

(1) Nach § 9 Abs. 4 Satzung ZV hat die Geschäftsführung dem Vorstand und dem Sozial- und Versorgungsausschuss mindestens einmal jährlich über die Geschäftsentwicklung der Zusatzversorgung zu berichten.

(2) Die Berichtspflicht wird je nach Bedeutung der Angelegenheit erfüllt durch den jährlichen Geschäftsbericht und den Jahresabschluss oder durch Einzelberichte in den Sitzungen des Vorstandes und des Sozial- und Versorgungsausschusses.

(3) Die Berichtspflicht nach Abs. 2 gilt auch für Anweisungen und Geschäfte von besonderer rechtlicher oder finanzieller Tragweite. Über das Vorliegen dieser Umstände entscheidet die Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Vorstand keine Vorgaben gemacht hat.

(4) In jedem Fall hat die Geschäftsführung dem Vorstand über bevorstehende Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zeitnah zu berichten.

(5) Weiter hat die Geschäftsführung auf Verlangen des Vorstandes und/oder des Sozial- und Versorgungsausschusses über konkret zu bezeichnende Sachverhalte zu berichten.

(6) Weitergehende Regelungen bleiben der Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 vorbehalten.

§ 6
Zustimmungspflichtige Anweisungen und Rechtsgeschäfte

(1) Die folgenden Anweisungen und Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

1. Innerbetrieblich:

a) organisatorische Regelungen oder Anschaffung von sächlichen Mitteln für die Verwaltung (EDV-Hardware oder Software und Ähnliches) mit einmaligen finanziellen Auswirkungen von mehr als 15.000,00 Euro oder längerfristigen Auswirkungen von mehr als 5.000,00 Euro jährlich,

b) Dauerverträge für Zwecke der Verwaltung (z.B. EDV-Software, Wartungen, Beratungsverträge etc.) mit mehr als 5.000,00 Euro Aufwand jährlich.

2. Versicherungsbetrieb:

Einleitung und Beendigung von Gerichtsprozessen; die dem Vorstand nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben bleiben unberührt.

(2) Hat die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung Zweifel, ob es sich um einen zustimmungsbedürftigen Sachverhalt handelt, hat sie die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

§ 7
Kapitalanlagen

(1) Kapitalanlagen sind grundsätzlich unter Beachtung des § 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der freien Berufe im Lande NRW und § 7 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde zu tätigen. Zu beachten sind zudem die vom Sozial- und Versorgungsausschuss auf Vorschlag des Vorstandes und in Abstimmung mit der Geschäftsführung zu beschließenden „Kapitalanlagerichtlinien ZV“.

(2) Die Geschäftsführung kann mithilfe der Mitarbeiter(innen) des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Kapitalanlagen nur im Rahmen der sich aus Abs. 1 ergebenden Regelungen und der Vorgaben des Vorstandes vornehmen.

§ 8
Bankvollmachten

(1) Zeichnungsberechtigt für die Zusatzversorgung sind die/der Präsident(in), die/der stellvertretende Präsident(in), die Geschäftsführung und ein(e) Mitarbeiter(in) der Finanzbuchhaltung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein.

(2) Bankanweisungen sind grundsätzlich von jeweils zwei der in Abs. 1 genannten Personen zu unterschreiben. So Bankanweisungen nach Satz 1 aus terminlichen Gründen keinen Aufschub dulden, kann die Anweisung im Ausnahmefall auch nur von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden. Diese Anweisung bedarf der zeitnahen Bestätigung durch eine zweite zeichnungsberechtigte Person.

(3) Bei Zahlungen in allen Bereichen gilt:

Die/der Hauptgeschäftsführer(in) und die/der Geschäftsführer(in) können gemeinschaftlich bis zu einem Zahlungsbetrag in Höhe von 50.000,00 Euro unterzeichnen. Bei Beträgen darüber hinaus ist eine Unterschrift der/des Präsident(in)/(en) oder der/des stellvertretenden Präsident(in)/(en) erforderlich.

(4) Bei Zahlungen im Bereich der Beitrags- und Leistungsabteilung sowie der Finanzbuchhaltung und der Kapitalanlage gilt:

Die/der Mitarbeiter(in) der Finanzbuchhaltung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein kann gemeinschaftlich mit der Geschäftsführung bis zu einem Zahlungsbetrag in Höhe von 20.000,00 Euro unterzeichnen. Bei Beträgen darüber hinaus kann die/der Mitarbeiter(in) der Finanzbuchhaltung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein gemeinschaftlich mit der/dem Präsident(in)/(en) bzw. der/dem stellvertretenden Präsident(in)/(en) unterzeichnen.

§ 9
Unterschriftsvollmachten

(1) Verträge, mit Ausnahme von gewöhnlichen Verträgen (beispielsweise Verträge der Rechtsberatung oder IT Dienstleistung), werden von der/dem Präsident(in)/(en) und der Geschäftsführung unterzeichnet. Bei Verhinderung der/des Präsident(in)/(en) ist die Unterschrift der/des stellvertretenden Präsident(in)/(en) erforderlich.

(2) Gewöhnliche Verträge werden nur von der Geschäftsführung unterzeichnet.

(3) Bescheide über Beschlüsse des Vorstandes werden von der Geschäftsführung mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterzeichnet.

(4) Die übrigen Bescheide oder Schreiben unterzeichnet die Geschäftsführung ebenfalls mit dem Zusatz „im Auftrag“.

(5) Die Mitarbeiter(innen) des Versorgungswerkes der Apothekerkammer, die für die Zusatzversorgung tätig sind, sind berechtigt, den normalen Schriftverkehr der Zusatzversorgung mit Ausnahme von Bescheiden allein mit dem Zusatz „im Auftrag“ zu unterzeichnen.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Ergänzung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2013

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. S i e g el

Die vorstehende Ergänzende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2013 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2013

Lutz E n g e l e n
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2014 S. 32