Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 7.3.2014 Seite 107 bis 114

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Schwarze Schar MC Wismar“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Deutschland“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Europa“ und Gläubigeraufruf Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 17.2.2014
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Schwarze Schar MC Wismar“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Deutschland“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Europa“ und Gläubigeraufruf Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 17.2.2014

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Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Schwarze Schar MC Wismar“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Deutschland“ alias
„Schwarze Schar MC Nomads Europa“
und Gläubigeraufruf

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 17.2.2014

Das Verbot des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2013 gegen den Verein „Schwarze Schar MC Wismar“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Deutschland“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Europa“ wurde am 8. Januar 2014 im Bundesanzeiger (BAnz AT 08.01.2014 B3) bekannt gemacht.

Klage wurde nicht erhoben; das Verbot ist somit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Schwarze Schar MC Wismar“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Deutschland“ alias „Schwarze Schar MC Nomads Europa“ (im Folgenden: „Schwarze Schar MC“) einschließlich seiner Teilorganisation „Schwarze Jäger MC Wismar“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Schwarze Schar MC“ einschließlich seiner Teilorganisation „Schwarze Jäger MC Wismar“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem Verein „Schwarze Schar MC“ einschließlich seiner Teilorganisation „Schwarze Jäger MC Wismar“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4. Das Vermögen des Vereins „Schwarze Schar MC“ einschließlich seiner Teilorganisation „Schwarze Jäger MC Wismar“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingezogen. Insbesondere wird das Grundstück in der Gemarkung Gägelow, Flur 1, Flurstück-Nr. 64/18, mit dem darauf befindlichen Gebäude (Postanschrift: Gewerbering 20, 23968 Gägelow) beschlagnahmt und zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingezogen.

5. Forderungen Dritter gegen den „Schwarze Schar MC“ einschließlich seiner Teilorganisation „Schwarze Jäger MC Wismar“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des „Schwarze Schar MC“ sowie des „Schwarze Jäger MC Wismar“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Schwarze Schar MC“ sowie des „Schwarze Jäger MC Wismar“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Schwarze Schar MC“ oder die Teilorganisation „Schwarze Jäger MC Wismar“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

7. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens und der in den Ziffern 5 und 6 bezeichneten Forderungen und Sachen Dritter.

Gläubigeraufruf:

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-          ihre Forderungen bis zum 31. März 2014 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Referat II 230, 19048 Schwerin, anzumelden,

-          ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-          nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. März 2014 nicht angemeldet  werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2014 S. 108