Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 7.3.2014 Seite 107 bis 114

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und § 9 UVPG Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 5.3.2014
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und § 9 UVPG Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 5.3.2014

III.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 KrWG und § 9 UVPG
Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen,
Teilplan Siedlungsabfälle

Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
v. 5.3.2014

Die Länder stellen gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Abfallwirtschaftspläne für ihren Bereich auf. In Nordrhein-Westfalen werden die Abfallwirtschaftspläne vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) als oberster Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt (§ 17 Abs. 1 LAbfG).

Der Koalitionsvertrag zwischen NRWSPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW sieht vor, dass ein neuer Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, für Nordrhein-Westfalen aufgestellt wird. Dieser soll den am 31. März 2010 bekannt gemachten Abfallwirtschaftsplan (*) ersetzen.

Der Entwurf des neuen Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, wurde auf der Grundlage einer umfassenden Vorstudie in einem offenen und transparenten Verfahren erarbeitet.

Für den Abfallwirtschaftsplan wird eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Im Umweltbericht werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Plans beschrieben und bewertet.

Auf der Basis von Entwürfen des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, und des Umweltberichts wird entsprechend den Vorgaben des § 31 KrWG und § 14h UVPG ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Zeitgleich findet die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 32 KrWG und § 14i UVPG statt.

Die Entwürfe des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts liegen im Zeitraum vom 12. März 2014 bis 14. April 2014 arbeitstäglich von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf, Raum 22 (Bibliothek) zur Einsichtnahme aus.

Ab dem 12. März 2014 können die Entwürfe des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts im Internet unter http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php eingesehen und heruntergeladen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu den Entwürfen des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts können bis zum 18. Juli 2014 abgegeben werden. Sie sind vorzugsweise per E-Mail (awp.nrw@mkulnv.nrw.de) oder per Post an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat IV-3, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf zu richten. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

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(*) Bis zur Bekanntmachung und Veröffentlichung des neuen Abfallwirtschaftsplans gelten der am 31. März 2010 bekannt gemachte Abfallwirtschaftsplan (MBl. NRW. S. 206) und der Erlass vom 17.04.2013 (Az. IV-3/IV-2-844.07/IV-2-444.10.01.01) unverändert fort.

Der Entwurf des neuen Abfallwirtschaftsplans sieht vor, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Entsorgungsregion und den darin befindlichen Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen durch Rechtsverordnung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Anlagenbetreibern für verbindlich erklärt werden kann, sofern sich dieses als geboten erweisen sollte. Bei Abschluss neuer Entsorgungsverträge sollte daher ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vereinbart werden, dass künftig durch verbindliche Regelungen im Abfallwirtschaftsplan eine Zuweisung zu einer anderen Entsorgungsregion erfolgt.

- MBl. NRW. 2014 S. 114