Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 21.3.2014 Seite 131 bis 148

Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23.11.2013
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23.11.2013

21220

Änderung der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 23.11.2013

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23.11.2013 folgende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 10.11.2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), beschlossen:

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 10.11.2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1.6 wird wie folgt gefasst:

„1.6
Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW                                          130,-- Euro“

2. Nr. 1.7 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„1.7
Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW                                  130,-- Euro“

3. Nr. 1.8 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„1.8
Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW                                           200,-- Euro“

4. Nr. 1.6 alte Fassung wird zu Nr. 1.9

5. Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3
Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW                                  200,-- Euro“

6. Nr. 2.4 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„2.4
Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede
nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW                                                                         130,-- Euro“

7. Nr. 2.3 alte Fassung wird zu Nr. 2.5

8. Nr. 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„4.1.2.2
Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)

-          inhaltliche nachträgliche Änderung                                                              2.000,-- Euro

-          Prüfstellennachmeldung  / -änderung  für bis zu
drei beteiligte Ethikkommissionen                                                               1.000,-- Euro

-          jede weitere beteiligte Ethikkommission                                                        200,-- Euro“

9. Nr. 4.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„4.1.3.2
Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)

-          inhaltliche nachträgliche Änderung                                                           100,-- bis 1.000,-- Euro

-          Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen                                                   1.300,--Euro
(bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)

-          Prüfstellennachmeldung / -änderung für bis zu drei Prüfstellen                                    400,-- Euro
(bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)

-          jede weitere Prüfstelle                                                                                                  100,-- Euro“

10. Nr. 8.3 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„8.3
Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums
bei qualitativen Auffälligkeiten“                                                                                       1.000,-- Euro

11. Nr. 8.4 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„8.4
Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz/Zyklus
bei assistierter Reproduktion“                                                                                               1,70 Euro

12. Nach Nr. 14 wird Nr. 15 neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„15.
Zertifizierung eines Perinatalzentrums

-          Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum                                                            3.000,-- Euro

-          Voraudit auf Wunsch                                                                                               1.000,-- Euro“

13. Nr. 15 alte Fassung wird zu Nr. 16 neue Fassung

14. Nr. 16 alte Fassung wird zu Nr. 17 neue Fassung und wie folgt gefasst:

„17.
Anerkennungen von Fortbildungen

17.1
E-Learning, Blended-Learning (erste Fortbildungseinheit)                                      300,-- Euro

17.2
jede weitere Fortbildungseinheit                                                                                           50,-- Euro

17.3
Fortbildungszertifikate                                                                                                        20,-- Euro“

15. Nr. 17 bis 19 alte Fassung werden zu Nr. 18 bis 20 neue Fassung

16. Nach Nr. 20 neue Fassung wird Nr. 21 neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„21.
Verfahren zur Prüfung der erforderlichen                                                                            300,-- Euro
Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO“

17. Nr. 20 bis 24 alte Fassung werden zu Nr. 22 bis 26 neue Fassung

18. Nr. 25 alte Fassung wird zu Nr. 27 neue Fassung und wie folgt gefasst:

„27.
Auslagen                                                        Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe“

Artikel 2

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 27.11.2013

Rudolf H e n k e
 - Präsident –

Genehmigt:

Düsseldorf, den 16. Januar 2014

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: - 232 – 0810.44.2 -

Im Auftrag
(G o d r y)

Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 3.2.2014

Rudolf Henke
 - P r ä s i d e n t -

-       MBl. NRW. 2014 S. 132