Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 13 vom 7.5.2014 Seite 235 bis 254

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – 401 – 0427 v. 7.4.2014
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1a
Anlage1b
Anlage2
Anlage2a
Anlage2b
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – 401 – 0427 v. 7.4.2014

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter – 401 – 0427
v. 7.4.2014

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen, Altenpflegern, Familienpflegerinnen und Familienpflegern, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Bedarfsgerechte Ausbildung für die Altenpflege und Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege und Familienpflege einschließlich Schulausgaben für das dritte Umschulungsjahr bei Umschulungen, die nur zweijährig nach den Sozialgesetzbüchern gefördert werden an nach dieser Richtlinie geförderten Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.4) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

2.2
Bedarfsgerechte Ausbildung für die Altenpflegehilfe in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege, die auch gleichzeitig Kurse für die Altenpflegeausbildung durchführen, in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.4) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

3
Zuwendungsempfänger

Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Alten- und Familienpflege mit Sitz der Fachseminare in NRW.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Förderung erfolgt nur, wenn

- die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird,

- für die Ausbildungen in den Kursen, für die eine Landesförderung beantragt wird,  kein Schulgeld erhoben wird,

- die geförderten Auszubildenden ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und

- die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28 Auszubildende begrenzt ist.

4.2
Soweit nicht anders durch die oberste Landesbehörde bestimmt, darf die Zahl der nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund anderer Rechtsvorschriften geförderten Schülerinnen und Schüler pro Kurs 25 nicht übersteigen.

4.3
Die Festlegung von Qualitätsstandards durch die oberste Landesbehörde als Fördervoraussetzungen bleibt vorbehalten.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Pauschale je Schülerin oder Schüler beträgt monatlich 280,00 € bei Ausbildungen in Vollzeit. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung.

5.5
Ermittlung der jährlichen Zuwendung

Der Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.

Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.

Auszubildende in der Altenpflege und in der Familienpflege, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.

Auszubildende in der Altenpflegehilfe, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung bis zu drei Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.

Für die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die zuvor eine Landesförderung erhalten haben und die mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden.  

6
Bewilligungsverfahren

6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Altenpflege- und Familienpflegeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Anträge für die Altenpflegehilfeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.

Für Ausbildungen die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.

Zum 1. Juni und 1. November eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.

6.3
Die Landeszuwendung für die Altenpflege-, Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Der Verwendungsnachweis für die Altenpflege-, Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 4 zu erbringen.

6.5
Die für die genannten Ausbildungen zuständige oberste Landesbehörde kann  abweichende Antragstermine festlegen.

7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Sie gelten für Förderungen in der Altenpflege, der Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung, die ab 1. Januar 2014 bewilligt werden.

- MBl. NRW. 2014 S. 236