Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 18 vom 23.6.2014 Seite 317 bis 332

Zinssenkungsverfahren gemäß den §§ 35 Absatz 1, 36 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, 39 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
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Zinssenkungsverfahren gemäß den §§ 35 Absatz 1, 36 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, 39 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

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Zinssenkungsverfahren gemäß den §§  35 Absatz 1, 36 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, 39 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147-444/14
v. 3.6.2014

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 267) geändert worden ist, enthält in § 35 Absatz 1 Satz 3 die redaktionelle Klarstellung, dass die Einkommensbescheinigung im Sinne  des § 35 Absatz 1 durch einen schriftlichen Verwaltungsakt erfolgt. Dies gilt auch für die Einkommensbescheinigungen der §§ 36 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, 39 WFNG NRW (siehe Verweise in diesen Paragraphen). Für das Zinssenkungsverfahren bedeutet dies, dass die Einkommensbescheinigung an den  Darlehensnehmer zu richten und an diesen bekanntzugeben ist. Zur zügigen Entscheidung über den Zinssenkungsantrag soll die zuständige Stelle der darlehensverwaltenden Stelle den Zinssenkungsantrag des Darlehensnehmers mit einer Kopie der für die Entscheidung über den Zinssenkungsantrag notwendigen Seiten der Einkommensbescheinigung (mit der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und der genauen Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze) zusenden. Die NRW.BANK stellt ein Muster des Zinssenkungsantrages und des Einkommensbescheinigungsbescheides zur Verfügung.

- MBl. NRW. 2014 S. 320