Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 19 vom 30.6.2014 Seite 333 bis 354

Durchführung und Umsetzung forstvermehrungsrechtlicher Vorschriften in NRW (Saat 2014)
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Durchführung und Umsetzung forstvermehrungsrechtlicher Vorschriften in NRW (Saat 2014)

79031

Durchführung und Umsetzung
forstvermehrungsrechtlicher Vorschriften in NRW
(Saat 2014)

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III-2 031.63.00.01
v. 23.6.2014

1
Zweck

Ziel ist es, bei der Zulassung von Erntebeständen qualitativ hochwertige Bestände auszusuchen und die Effizienz bei der Kontrolle und Vermarktung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsgutes zu verbessern. Dies geschieht auf Grundlage des Forstvermehrungsgutgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen bundesrechtlichen Verordnungen sowie der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen. Mit dem vorliegenden Erlass werden die Aufgaben der zuständigen Stellen beschrieben, die diese in Anwendung der genannten Vorschriften wahrzunehmen haben.

2
Aufgaben der zuständigen Stellen

2.1
Gutachterausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen

Zur Beratung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, der gemäß § 1 FoVDV NRW zuständige Behörde und Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes ist, ist beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Ministerium) ein Gutachterausschuss nach § 4 Absatz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes eingerichtet. Der Gutachterausschuss des Landes setzt sich zusammen aus
- einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Ministeriums als Vorsitzendem oder Vorsitzende,
- dem Kontrollbeamten oder der Kontrollbeamtin des Landes und
- einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Schwerpunktaufgabe „Waldbau und Forstvermehrungsgut“ des Landesbetriebes Wald und Holz NRW.

Die genannten Personen werden vom Ministerium auf Vorschlag des Landesbetriebs Wald und Holz NRW berufen. Vertretungen sind mit dem Ministerium abzustimmen. Das Ministerium kann den Gutachterausschuss jederzeit um weitere Mitglieder erweitern.

Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Aufgabe des Gutachterausschuss ist es, die Zulassungsanträge sowie die Erntebestände auf Zulassungsfähigkeit zu prüfen. Nach Prüfung der Bestände vor Ort spricht der Gutachterausschuss eine Empfehlung an den Kontrollbeamten oder die Kontrollbeamtin aus.

Das Ministerium bestellt die Vertretung des Landes im Gemeinsamen Gutachterausschuss der Bundesländer.

2.2
Kontrollbeamte

Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW benennt einen Kontrollbeamten oder eine Kontrollbeamtin für das Land Nordrhein-Westfalen, der oder die die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes überwacht und umsetzt. Insbesondere verwaltet er oder sie das Erntezulassungsregister und führt Kontrollen bei der Ernte von Forstvermehrungsgut und Forstpflanzenbetrieben durch. Der Kontrollbeamte oder die Kontrollbeamtin ist der Hauptverwaltung des Landesbetriebes, Fachbereich Hoheit, zugeordnet.

Er oder sie entscheidet nach der Empfehlung des Gutachterausschuss des Landes über die Zulassung und trägt neue Bestände im elektronischen Erntezulassungsregister ein. Gleiches gilt für alle Registeränderungen wie zum Beispiel Aberkennungen von Vermehrungsgutbeständen.

2.3
Saatgutbeauftragte

Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW benennt für jedes Regionalforstamt einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin als Beauftragten für das Vermehrungsgut (Saatgutbeauftragte). Die Saatgutbeauftragten beraten und unterstützen das Fachgebiet Hoheit in den Regionalforstämtern, den Kontrollbeamten oder die Kontrollbeamtin, die Waldbesitzer sowie die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe in allen hoheitlichen Angelegenheiten, die forstliches Vermehrungsgut betreffen.

2.4
Forstbetriebsbeamte

Kontrollen bei der Ernte von Forstsaatgut kann auch jederzeit der Forstbetriebsbeamte oder die Forstbetriebsbeamtin durchführen, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich der beerntete Bestand liegt.

2.5
Schwerpunktaufgabe „Waldbau, Beratungsstelle für Forstvermehrungsgut“

Die Beurteilung der jährlichen Ernteaussichten für Vermehrungsgut erfordert einen landesweiten Überblick. Zu diesem Zwecke beobachtet die Schwerpunktaufgabe „Waldbau, und Forstvermehrungsgut“ des Landesbetriebes das Blühverhalten der Gehölze und schätzt die Ernteaussichten für Vermehrungsgut ein. Sie berichtet den Regionalforstämtern und dem Ministerium spätestens zum 1. September des Jahres über das Ergebnis ihrer Einschätzung und die Marktlage (Angebots-, Nachfrage- und Preissituation) für forstliches Vermehrungsgut.

Durch den Klimawandel kommt der Planung von Generhaltungsmaßnahmen, der Auswahl von Generhaltungsbeständen und der Durchführung von Ex-situ-Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Die Schwerpunktaufgabe „Waldbau und Forstvermehrungsgut“ unterstützt daher sowohl interne als auch externe Kunden insbesondere bei Generhaltungsmaßnahmen. Darüber hinaus unterstützt sie die Kunden bei der Saatguternte, -aufbereitung, -prüfung, -lagerung und -vermarktung.

3
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Zeitgleich treten die Kopferlasse des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.6.2003 (n.v.) III-5 – 31–59-00.00 (SMBl. NRW 79031) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 353