Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 20 vom 4.7.2014 Seite 355 bis 384

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Norm
Normfuß
 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder


Bek. d. Finanzministeriums – B 6130 – 1.3 – IV
v. 23.6.2014

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 14.4.2014 beschlossene 19. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:

1. In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis sind nach der Nr. 17 folgende Nrn. 18 und 19 einzufügen:

„18. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 21.11.2012 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2012 genehmigt.

19. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 14.4.2014 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 2.6.2014 genehmigt.“

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach „§ 84a Übergangsregelung“ wird „§ 84b Übergangsregelung für Versicherte des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag“ eingefügt.

3. In § 8 Abs. 4 Buchst. l) werden nach den Wörtern „im Abrechnungsverband Gegenwerte“ die Wörter „oder im Abrechnungsverband Ost/Beitrag“ angefügt.

4. In § 12 Abs. 1 Buchst. n) werden nach den Wörtern „im Abrechnungsverband Gegenwerte“ die Wörter „oder im Abrechnungsverband Ost/Beitrag“ angefügt.

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht aus dem Vermögen nach § 66 (Versorgungskonto II) zu erfüllen sind“ ersetzt durch die Wörter „die nicht aus dem Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag oder des Abrechnungsverbands Gegenwerte zu erfüllen sind“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „jedoch ohne das Vermögen nach § 66 (Versorgungskonto II)“ ersetzt durch die Wörter „jedoch ohne das Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag oder des Abrechnungsverbands Gegenwerte“.

6. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Für den Abrechnungsverband Gegenwerte und den Abrechnungsverband Ost/Beitrag des Versorgungskontos II ist jeweils eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche hieraus in die Bilanz einzustellen.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Zur Deckung von Fehlbeträgen ist für den Abrechnungsverband Gegenwerte und den Abrechnungsverband Ost/Beitrag des Versorgungskontos II jeweils eine Verlustrücklage zu bilden.“

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht der jeweiligen Verlustrücklage im Versorgungskonto II zugeführt wird, in die Rückstellung für Überschussverteilung des jeweiligen Abrechnungsverbands nach § 59 Satz 3 Buchst. a bis d eingestellt.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Sie kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Reichen die Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag nach § 84b Abs. 2 nicht aus, so dass zum Ende eines Geschäftsjahres ein Verlust ausgewiesen werden muss, und reichen weder die Verlustrücklage (§ 67 Abs. 3) noch die Rückstellung für Überschussverteilung aus, um diesen Verlust auszugleichen, erfolgt der Ausgleich des Fehlbetrages durch Anpassung der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband. Rentnerinnen und Rentnern, denen von ihrem Arbeitgeber Betriebsrentenleistungen nach dem Tarifvertrag Altersversorgung, zuletzt in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 24. November 2011, oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme auf diesen Tarifvertrag zugesagt sind, steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung dieser Betriebsrentenleistung zu. Dies entspricht den Leistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung. Der Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 3 für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. Der Umlagesatz ist dann unter Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs nach § 61 Abs. 1 zeitnah neu zu ermitteln. Über Beginn und Höhe dieser Maßnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Für die Absenkung der Leistung ist zwischen Anwartschaften und Ansprüchen, die bis 31. Dezember 2014 entstanden sind und solchen, die ab dem 1. Januar 2015 nach Maßgabe des § 84b entstehen, verursachergerecht zu differenzieren.“

8. Nach § 84a wird folgender § 84b eingefügt:

㤠84b
Übergangsregelung für Versicherte des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag

(1) Für Versicherte, deren Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert und verwaltet werden, werden Versorgungspunkte, die sich ab dem 1. Januar 2015 für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben, abweichend von § 36 Abs. 2 und 3 wie folgt berechnet:

a) Die Anzahl der Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 2.500 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b. Dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

b) Der Altersfaktor der nachfolgenden Tabelle (als Anlage 1 zu § 84b angefügt) beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 1,75 Prozent und modifizierte biometrische Rechnungsgrundlagen VBL 2010 P. Als Alter gilt die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Die Berechnung der Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 1 erfolgt ebenfalls mit dem Referenzentgelt von 2.500 Euro und den Altersfaktoren nach Buchstabe b. Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 ergeben sich aus dem Referenzentgelt von 2.500 Euro und dem Altersfaktor 1,27.

Die Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich abweichend von § 82a Abs. 2, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von 1.200 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b multipliziert wird.

(2) Etwaige versicherungstechnische Gewinne aus ab 1. Januar 2015 entstehenden Anwartschaften und Ansprüchen werden vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung verwendet, um einen erwarteten zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund einer zunehmenden Lebenserwartung und sinkender Kapitalerträge für bis zum 31. Dezember 2014 erworbene Anwartschaften und Ansprüche abzudecken, und zur Stärkung der Verlustrücklage. Überschüsse fallen insoweit nicht an. Sollte diese Maßnahme bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Kapitalerträgen und/oder weiterer Risiken dauerhaft nicht ausreichen, um die Finanzierung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag sicher zu stellen, gilt § 69 Abs. 4.

(3) Rentnerinnen und Rentnern, denen von ihrem Arbeitgeber Betriebsrentenleistungen nach dem Tarifvertrag Altersversorgung, zuletzt in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 24. November 2011, oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme auf diesen Tarifvertrag zugesagt sind, steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung dieser Betriebsrentenleistung zu. Dies entspricht den Leistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung. Der ab 1. Januar 2015 im Abrechnungsverband Ost/Beitrag für die Finanzierung der arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen entstehende Mehrbedarf, wird über die Umlage ausgeglichen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 3 für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. Dieser Mehrbedarf ist künftig in die Berechnung des Vomhundertsatzes für die Umlage des Abrechnungsverbands Ost/Umlage nach § 61 Abs. 1 einzubeziehen, erstmals für den am 1. Januar 2017 beginnenden Deckungsabschnitt.

(4) §§ 84b und 69 Abs. 4 treten zum 1. Januar 2015 in Kraft, es sei denn, der 7. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung – ATV tritt zuvor in Kraft. Tritt der 7. Änderungstarifvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, treten §§ 84b und 69 Abs. 4 außer Kraft. Dies setzt voraus, dass die Gremien der VBL auf Grund einer Stellungnahme des Verantwortlichen Aktuars feststellen, dass der 7. Änderungstarifvertrag die Finanzierung der Zusatzversorgung sichert und in der Satzung umgesetzt wird. Hierzu bedarf es neben einer tariflichen Neuregelung der Tarifkalkulation für die Zukunft auch einer tariflichen Finanzierungsregelung für die bis 31. Dezember 2014 entstandenen Anwartschaften und Ansprüche.“

9. Als Anlage 1 zu § 84b ist folgende Tabelle einzufügen:

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

17

2,00

34

1,46

51

1,08

18

1,97

35

1,43

52

1,07

19

1,93

36

1,40

53

1,05

20

1,90

37

1,37

54

1,03

21

1,87

38

1,35

55

1,02

22

1,83

39

1,32

56

1,01

23

1,80

40

1,30

57

1,00

24

1,76

41

1,28

58

1,01

25

1,73

42

1,26

59

1,02

26

1,70

43

1,24

60

1,02

27

1,67

44

1,22

61

1,01

28

1,63

45

1,20

62

1,00

29

1,60

46

1,18

63

0,98

30

1,57

47

1,16

64

0,97

31

1,54

48

1,14

65

0,95

32

1,52

49

1,12

66

0,98

33

1,49

50

1,10

≥ 67

1,01

10. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 41

3, 5, 11

§ 3

8

§ 42

17, 18

§ 7

6, 13

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 8

8, 12, 13, 18, 19

§ 44

4, 10

§ 11

11

§ 46

6, 11

§ 12

6, 8, 12, 13, 18, 19

§ 47

5, 15

§ 13

8

§ 48

6, 15

§ 14

6, 8, 11,13

§ 51

5, 10,17

§ 15

8, 12, 13

§ 55

16

§ 18

8

§ 56

16

§ 22

5, 10, 18

§ 57

6, 13, 16

§ 23

1, 4, 5, 10, 11, 18

§ 59

18

§ 23a

18

§ 61

18, 19

§23b

18

§ 64

2, 4, 10,17, 18

§23c

18

§ 65

6, 7, 8, 10, 11, 18

§ 26

10, 12

§ 66

18

§ 28

2, 4

§ 66a

4, 18

§ 30

5, 10

§ 67

8, 19

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 68

5, 18

§ 32

5

§ 69

8, 18, 19

§ 32a

14

§ 71

8, 16

§ 34

5, 10,14

§ 75

10

§ 35

5, 10, 18

§ 78

3, 17

§ 35a

18

§ 79

3, 17

§ 36

6, 10

§ 80

17

§ 36a

10

§ 82

3, 10

§ 37

3, 5, 10,17

§ 82a

6, 10, 11, 15

§ 38

6, 10, 12,17

§ 84a

10, 11,17, 18

§ 40

3, 12

§ 84b

19

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch)
der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2

2, 12

AB zu § 28 Abs. 2

10, 18

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.)

3, 10, 14, 16, 17, 18

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11, 16

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 19 angefügt:

„19. Änderung der VBLS vom 14.4.2014

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2015)

§ 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 84b.“

- MBl. NRW. 2014 S. 381