Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 21 vom 11.7.2014 Seite 385 bis 400
Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB) |
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Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB)
Geschäftsordnung
für die Betriebsleitung des
ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur
(ZV VRR FaIn-EB)
in
der Fassung
des
Beschlusses des Betriebsausschusses
des Eigenbetriebs „Fahrzeuge und Infrastruktur“ des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)
v. 25.6.2014
Präambel:
Auf
Grundlage des § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7.1994 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023) in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 641)
sowie nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes VRR, der Betriebssatzung des
Eigenbetriebs ZV VRR FaIn-EB und des
Kooperationsvertrags zwischen VRR AöR und ZV VRR FaIn-EB, beschlossen durch Verwaltungsrat und
Verbandsversammlung am 27.09.2014, hat der Betriebsausschuss der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR am 25.06.2014 folgender
Geschäftsordnung für die Betriebsleitung gemäß § 4 Absatz 10 der
Betriebssatzung zugestimmt.
Diese
Geschäftsordnung regelt die Organisation von Geschäftsprozessen, die
Ausgestaltung von Zuständigkeiten und konkretisiert die Vertretungsbefugnis der
Betriebsleitung gemäß §§ 4, 11 der Betriebssatzung.
Inhaltsübersicht
1.
Abschnitt:
Regelungen zur Leitung des Eigenbetriebs
§
1 Betriebsleitung
§
2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Betriebsleitung
§
3 Vertretung der Betriebsleitung
§
4 Zeichnung von Dokumenten
§
5 Ausführung der Entscheidungen der Betriebsleitung
2.
Abschnitt:
Einzelne Geschäftsprozesse
§
6 Allgemeine Regelungen
§
7 Zahlungsverkehr
§
8 Kaufmännische Angelegenheiten (Controlling, Finanzbuchhaltung)
§
9 Juristische Angelegenheiten
§
10 Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren
§
11 Durchführung des technischen und betriebswirtschaftlichen Controllings der
SPNV-Fahrzeuge
§
12 Gremiendienst
§
13 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
§
14 Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
3.
Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§
15 Bekanntmachungen
§
16 Funktionsbezeichnungen
§
17 Inkrafttreten
1.
Abschnitt:
Regelungen zur Leitung des Eigenbetriebs
§
1
Betriebsleitung
(1)
Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung geleitet. Die Betriebsleitung
besteht aus einem Betriebsleiter.
(2)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Einrichtung
verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters
anzuwenden.
(3)
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig, soweit nicht durch
die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung NRW, die Satzung des
Zweckverbands VRR oder die Betriebssatzung des Eigenbetriebs etwas anderes
bestimmt ist.
§
2
Aufgaben und Zuständigkeiten der Betriebsleitung
(1)
Der Betriebsleitung obliegen insbesondere:
-
die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, insbesondere alle Maßnahmen, die
zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebs laufend notwendig sind,
-
die Durchführung von Vergabeverfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3
der Betriebssatzung des Eigenbetriebs einschließlich des Abschlusses der
Verträge und der Vergabe von Aufträgen,
-
die Durchführung des Wirtschaftsplans.
(2)
Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind insbesondere:
a)
Abschluss von Kaufverträgen/Fahrzeuglieferverträgen zur Beschaffung von
Schienenfahrzeugen zur Nutzung im SPNV,
b)
Abschluss von Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsverträgen in Bezug auf
die Fahrzeuge des Eigenbetriebs,
c)
Abschluss von Darlehensverträgen, insbesondere zur Finanzierung der Beschaffung
von Schienenfahrzeugen zur Nutzung im SPNV und Verträge mit Arrangeuren von
Kreditkonsortien,
d)
Abschluss von Verträgen zur Sicherstellung des technischen und
betriebswirtschaftlichen Controllings,
e)
Abschluss von Verträgen zur Nutzungsüberlassung (z.B. Miet- oder Pachtverträge
über die Nutzung der SPNV-Fahrzeuge mit EVUs),
f)
Abschluss von Verträgen zur Beauftragung von Beratern bei der Durchführung der
entsprechenden Vergabeverfahren bzw. bei der Vertragsabwicklung,
g)
Abschluss von Vereinbarungen zur Regelung der Zusammenarbeit mit beteiligten
Aufgabenträgern
und Auftraggebern,
h)
Stellung von Genehmigungsanträgen aller Art, (z.B. zur Sicherstellung des
Fahrbetriebs),
i)
Stellung von Förderanträgen bei nationalen und europäischen Zuwendungsgebern (z.B.
zur Förderung neuer Technologien),
j)
Erklärungen zur Abnahme einzelner Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen und damit
zusammenhängender Komponenten, (z.B. Ersatzteilpaket, Sonderwerkzeug),
k)
Angelegenheiten der Vermögens- und Grundstücksverwaltung,
l)
Führen von Rechtsstreitigkeiten.
(3)
In den Fällen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung den
Eigenbetrieb allein vertreten.
§
3
Vertretung der Betriebsleitung
(1)
Die Betriebsleitung wird vertreten durch den ersten und zweiten Stellvertreter
des Betriebsleiters gemäß § 4 Absätze 7 und 8 der Betriebssatzung.
(2)
Im Falle der Verhinderung wird die Betriebsleitung in Angelegenheiten, die
keinen Aufschub dulden, durch seine Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten.
(3)
Der Betriebsleiter und die Stellvertreter des Betriebsleiters haben ihre
Erreichbarkeit sicher zu stellen.
(4)
In Fällen äußerster Dringlichkeit (z. B. Notfälle, Gefahr im Verzug, Drohen
erheblicher und nachhaltiger wirtschaftlicher und/oder betriebstechnischer
Nachteile) ist ausnahmsweise die Vertretung durch einen Stellvertreter des
Betriebsleiters gemeinsam mit dem Leiter der kaufmännischen Abteilung gemäß §
15 Absatz 4 der Betriebssatzung zulässig, sofern der Betriebsleiter oder der
abwesende Stellvertreter des Betriebsleiters fernmündlich oder auf anderem Weg
sein Einverständnis erklärt hat.
(5)
Im Stellvertretungsfall gemäß Absatz 2 ist für die Durchführung der
kaufmännischen Angelegenheiten die Zustimmung der Leitung der kaufmännischen
Abteilung, im Falle ihrer Verhinderung die Zustimmung des zuständigen
Stellvertreters, erforderlich. Dies betrifft insbesondere den Abschluss von
Rechtsgeschäften, die zu einer Zahlungspflicht des Eigenbetriebs führen.
(6)
Die Vergabe von Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € kann
ausnahmsweise gemeinsam von einem Stellvertreter des Betriebsleiters und dem
Leiter der kaufmännischen Abteilung nach § 15 Absatz 4 der Betriebssatzung
erfolgen.
(7)
Die Vertretungsbefugnisse sind nach Maßgabe des § 11 Absatz 3 der Betriebssatzung
öffentlich bekannt zu machen.
§
4
Zeichnung von Dokumenten
(1)
Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „ZV VRR FaIn-EB“.
Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn
die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte „Im
Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe
unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt
wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(2)
Die Stellvertreter des Betriebsleiters zeichnen in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 unter dem Namen des Eigenbetriebs mit dem Zusatz „i. V.“
(3)
Personen, die ein Dokument auf Veranlassung einer auf sie delegierten Aufgabe
unterzeichnen, zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs mit dem Zusatz „i.
A.“
§
5
Ausführung der Entscheidungen der Betriebsleitung
(1)
Die Ausführung und Umsetzung der Entscheidungen der Betriebsleitung erfolgt
nach Maßgabe des Kooperationsvertrags zwischen VRR AöR
und ZV VRR FaIn-EB vom 20.8.2013. Die Betriebsleitung
ist danach befugt, sich des Personals der VRR AöR zu
bedienen.
(2)
Nach Maßgabe von § 1 des Kooperationsvertrags zwischen VRR AöR
und ZV VRR FaIn-EB vom 20.8.2013 überträgt der
Eigenbetrieb im Zuständigkeitsbereich seiner Betriebsleitung liegende Aufgaben
ganz oder teilweise auf Organisationseinheiten oder einzelne Mitarbeiter der
VRR AöR (Aufgabendelegation).
(3)
Bei der Wahrnehmung delegierter Aufgaben gelten für die Organisationseinheiten
oder Mitarbeiter der VRR AöR die Vorgaben der
Geschäfts- und Verfahrensordnung der VRR AöR
entsprechend.
2.
Abschnitt:
Einzelne Geschäftsprozesse
§
6
Allgemeine Regelungen
(1)
Die Betriebsleitung entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
und inwieweit eine Aufgabendelegation auf Organisationseinheiten oder einzelne
Mitarbeiter der VRR AöR stattfindet.
(2)
Alle an den Eigenbetrieb gerichteten Posteingänge erhält das Sekretariat der
Betriebsleitung. Die Posteingänge werden entsprechend der GVO der VRR AöR behandelt. Ausgehende Post, E-Mails und Telefaxe von
wesentlicher Bedeutung werden dem Betriebsleiter zur Kenntnis gegeben, sofern
nicht ohnehin eine Schlusszeichnung durch ihn erforderlich ist. Zur Bemessung
der wesentlichen Bedeutung wird die GVO der VRR AöR
entsprechend herangezogen.
§
7
Zahlungsverkehr
Zur
Freigabe im Zahlungsverkehr bevollmächtigt/berechtigt und verpflichtet sind
-
der Betriebsleiter und seine Stellvertreter,
-
die Leitung der Abteilung N,
-
die Leitung der Abteilung Z,
-
die Leitung der Stabsstelle R,
-
die Leitung der Abteilung B.
Hierfür
sind alle genannten Personen mit einer Bankvollmacht auszustatten. Im Übrigen
gilt die GVO der VRR AöR entsprechend.
§
8
Kaufmännische Angelegenheiten (Controlling, Finanzbuchhaltung)
(1)
Das Controlling und die Finanzbuchhaltung für den Eigenbetrieb gem. §§ 13 ff. EigVO NRW und §§ 93, 94 GO NRW werden der kaufmännischen
Abteilung der VRR AöR übertragen. Die Leitung der
kaufmännischen Abteilung entscheidet über die konkrete Aufgabenerledigung. Die
Verfahrensabläufe und die Einzelzuständigkeiten bemessen sich nach der GVO der
VRR AöR in entsprechender Anwendung.
(2)
Die Prüfung von Eingangsrechnungen in rechnerischer Hinsicht erfolgt durch die
für die Wirtschaftsführung zuständige Fachgruppe, in preislicher Hinsicht durch
die Zentrale Vergabestelle und in sachlich-fachlicher Hinsicht durch den
Sachbearbeiter, der die zugehörige Bestell-/Budgetanforderung veranlasst hat.
Abweichend
hiervon wird die sachlich-fachliche Prüfung ab einem Rechnungsbetrag von 25.001
Euro durch den Sachbearbeiter und den Leiter seiner Abteilung, ab einem
Rechnungswert von 50.001 Euro durch den Sachbearbeiter, den Leiter seiner
Abteilung und den Betriebsleiter durchgeführt.
Ist
der Sachbearbeiter organisatorisch der Abteilung N unterstellt, wird die
sachlich-fachliche Prüfung durch ihn durchgeführt, ab einem Rechnungsbetrag von
25.001 Euro durch ihn und dem zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters, ab
einem Rechnungswert von 50.001 Euro durch ihn, dem zweiten Stellvertreter des
Betriebsleiters und den Betriebsleiter. Das Vier-Augen-Prinzip ist ausnahmslos
einzuhalten.
§
9
Juristische Angelegenheiten
Zur
Prüfung juristischer Fragen greift die Betriebsleitung auf das Personal der
hierfür bei der VRR AöR zuständigen Stelle zu.
§
10
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren
(1)
Vergabeverfahren, die den Erwerb von Fahrzeugen und/oder SPNV-Infrastruktur zum
Gegenstand haben, erfolgen auf ausdrückliche Veranlassung der Betriebsleitung
und werden in analoger Anwendung der Regeln der GVO der VRR AöR
über die Vergabe von SPNV-Leistungen („Ausnahmeregelungen“) behandelt.
(2)
Sonstige Beschaffungsvorgänge erfolgen analog zu den allgemeinen Regeln über
die Vergabe von Aufträgen der GVO der VRR AöR.
§
11
Durchführung des technischen und betriebswirtschaftlichen Controllings
der SPNV-Fahrzeuge
Das
technische Controlling der SPNV-Fahrzeuge wird der für den Wettbewerb im SPNV zuständigen
Fachgruppe der VRR AöR übertragen, das
betriebswirtschaftliche Controlling der für SPNV-Controlling zuständigen
Abteilung der VRR AöR. Beide Organisationseinheiten
legen der Betriebsleitung quartalsweise Rechenschaft ab. Das Controlling
erfolgt nach den für die VRR AöR bestehenden
Grundsätzen.
§
12
Gremiendienst
Das
Management für die Organe und Gremien des Eigenbetriebs – insbesondere die
Bearbeitung von organisatorischen Angelegenheiten des Betriebsausschusses, des
Finanzausschusses und der Verbandsversammlung – wird der für das
Gremienmanagement zuständigen Abteilung der VRR AöR
übertragen. Soweit Zuarbeit anderer Stellen der VRR AöR
erforderlich ist (z.B. zur Vorbereitung von Beschlussvorlagen), wird diese
durch die zuständige Abteilung selbstständig eingeholt.
§
13
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
Soweit
für den Eigenbetrieb Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Marketing
erforderlich ist, greift die Betriebsleitung auf das Personal der hierfür bei
der VRR AöR zuständigen Stelle zu.
§
14
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Die
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erfolgt in entsprechender Anwendung der
Geschäfts- und Verfahrensordnung der VRR AöR.
Vertragsdokumente des Eigenbetriebs werden vom fachlich zuständigen Sachbearbeiter
als Scan digital abgelegt und als unterschriebenes Original zur Archivierung an
die für das Vertragsarchiv zuständige Fachgruppe gegeben.
3.
Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§
15
Bekanntmachungen
Öffentliche
Bekanntmachungen des Eigenbetriebs haben im Ministerialblatt zu erscheinen.
Hierzu zählt insbesondere die Einräumung von Vertretungsbefugnissen im
Rechtsverkehr.
§
16
Funktionsbezeichnungen
Die
Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung werden entsprechend § 12 GO NRW
in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§
17
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung nach Maßgabe des § 11 Absatz 3
der Betriebssatzung in Kraft.
- MBl. NRW. 2014 S. 398