Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 21 vom 11.7.2014 Seite 385 bis 400

Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB)
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Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB)

Geschäftsordnung
für die Betriebsleitung des
ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur
(ZV VRR FaIn-EB)

in der Fassung

des Beschlusses des Betriebsausschusses
des Eigenbetriebs „Fahrzeuge und Infrastruktur“ des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)


v. 25.6.2014

Präambel:

Auf Grundlage des § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7.1994 in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 641) sowie nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes VRR, der Betriebssatzung des Eigenbetriebs ZV VRR FaIn-EB und des Kooperationsvertrags zwischen VRR AöR und ZV VRR FaIn-EB, beschlossen durch Verwaltungsrat und Verbandsversammlung am 27.09.2014, hat der Betriebsausschuss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR am 25.06.2014 folgender Geschäftsordnung für die Betriebsleitung gemäß § 4 Absatz 10 der Betriebssatzung zugestimmt.

Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation von Geschäftsprozessen, die Ausgestaltung von Zuständigkeiten und konkretisiert die Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung gemäß §§ 4, 11 der Betriebssatzung.

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt:
Regelungen zur Leitung des Eigenbetriebs

§ 1 Betriebsleitung

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Betriebsleitung

§ 3 Vertretung der Betriebsleitung

§ 4 Zeichnung von Dokumenten

§ 5 Ausführung der Entscheidungen der Betriebsleitung

2. Abschnitt:
Einzelne Geschäftsprozesse

§ 6 Allgemeine Regelungen

§ 7 Zahlungsverkehr

§ 8 Kaufmännische Angelegenheiten (Controlling, Finanzbuchhaltung)

§ 9 Juristische Angelegenheiten

§ 10 Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren

§ 11 Durchführung des technischen und betriebswirtschaftlichen Controllings der SPNV-Fahrzeuge

§ 12 Gremiendienst

§ 13 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing

§ 14 Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

3. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 15 Bekanntmachungen

§ 16 Funktionsbezeichnungen

§ 17 Inkrafttreten

1. Abschnitt:
Regelungen zur Leitung des Eigenbetriebs

§ 1
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung geleitet. Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter.

(2) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden.

(3) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig, soweit nicht durch die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung NRW, die Satzung des Zweckverbands VRR oder die Betriebssatzung des Eigenbetriebs etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere:

- die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, insbesondere alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebs laufend notwendig sind,

- die Durchführung von Vergabeverfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs einschließlich des Abschlusses der Verträge und der Vergabe von Aufträgen,

- die Durchführung des Wirtschaftsplans.

(2) Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind insbesondere:

a) Abschluss von Kaufverträgen/Fahrzeuglieferverträgen zur Beschaffung von Schienenfahrzeugen zur Nutzung im SPNV,

b) Abschluss von Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsverträgen in Bezug auf die Fahrzeuge des Eigenbetriebs,

c) Abschluss von Darlehensverträgen, insbesondere zur Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen zur Nutzung im SPNV und Verträge mit Arrangeuren von Kreditkonsortien,

d) Abschluss von Verträgen zur Sicherstellung des technischen und betriebswirtschaftlichen Controllings,

e) Abschluss von Verträgen zur Nutzungsüberlassung (z.B. Miet- oder Pachtverträge über die Nutzung der SPNV-Fahrzeuge mit EVUs),

f) Abschluss von Verträgen zur Beauftragung von Beratern bei der Durchführung der entsprechenden Vergabeverfahren bzw. bei der Vertragsabwicklung,

g) Abschluss von Vereinbarungen zur Regelung der Zusammenarbeit mit beteiligten

Aufgabenträgern und Auftraggebern,

h) Stellung von Genehmigungsanträgen aller Art, (z.B. zur Sicherstellung des Fahrbetriebs),

i) Stellung von Förderanträgen bei nationalen und europäischen Zuwendungsgebern (z.B. zur Förderung neuer Technologien),

j) Erklärungen zur Abnahme einzelner Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen und damit zusammenhängender Komponenten, (z.B. Ersatzteilpaket, Sonderwerkzeug),

k) Angelegenheiten der Vermögens- und Grundstücksverwaltung,

l) Führen von Rechtsstreitigkeiten.

(3) In den Fällen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung den Eigenbetrieb allein vertreten.

§ 3
Vertretung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung wird vertreten durch den ersten und zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters gemäß § 4 Absätze 7 und 8 der Betriebssatzung.

(2) Im Falle der Verhinderung wird die Betriebsleitung in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, durch seine Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten.

(3) Der Betriebsleiter und die Stellvertreter des Betriebsleiters haben ihre Erreichbarkeit sicher zu stellen.

(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit (z. B. Notfälle, Gefahr im Verzug, Drohen erheblicher und nachhaltiger wirtschaftlicher und/oder betriebstechnischer Nachteile) ist ausnahmsweise die Vertretung durch einen Stellvertreter des Betriebsleiters gemeinsam mit dem Leiter der kaufmännischen Abteilung gemäß § 15 Absatz 4 der Betriebssatzung zulässig, sofern der Betriebsleiter oder der abwesende Stellvertreter des Betriebsleiters fernmündlich oder auf anderem Weg sein Einverständnis erklärt hat.

(5) Im Stellvertretungsfall gemäß Absatz 2 ist für die Durchführung der kaufmännischen Angelegenheiten die Zustimmung der Leitung der kaufmännischen Abteilung, im Falle ihrer Verhinderung die Zustimmung des zuständigen Stellvertreters, erforderlich. Dies betrifft insbesondere den Abschluss von Rechtsgeschäften, die zu einer Zahlungspflicht des Eigenbetriebs führen.

(6) Die Vergabe von Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € kann ausnahmsweise gemeinsam von einem Stellvertreter des Betriebsleiters und dem Leiter der kaufmännischen Abteilung nach § 15 Absatz 4 der Betriebssatzung erfolgen.

(7) Die Vertretungsbefugnisse sind nach Maßgabe des § 11 Absatz 3 der Betriebssatzung öffentlich bekannt zu machen.

§ 4
Zeichnung von Dokumenten

(1) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „ZV VRR FaIn-EB“. Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.

(2) Die Stellvertreter des Betriebsleiters zeichnen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Namen des Eigenbetriebs mit dem Zusatz „i. V.“

(3) Personen, die ein Dokument auf Veranlassung einer auf sie delegierten Aufgabe unterzeichnen, zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs mit dem Zusatz „i. A.“

§ 5
Ausführung der Entscheidungen der Betriebsleitung

(1) Die Ausführung und Umsetzung der Entscheidungen der Betriebsleitung erfolgt nach Maßgabe des Kooperationsvertrags zwischen VRR AöR und ZV VRR FaIn-EB vom 20.8.2013. Die Betriebsleitung ist danach befugt, sich des Personals der VRR AöR zu bedienen.

(2) Nach Maßgabe von § 1 des Kooperationsvertrags zwischen VRR AöR und ZV VRR FaIn-EB vom 20.8.2013 überträgt der Eigenbetrieb im Zuständigkeitsbereich seiner Betriebsleitung liegende Aufgaben ganz oder teilweise auf Organisationseinheiten oder einzelne Mitarbeiter der VRR AöR (Aufgabendelegation).

(3) Bei der Wahrnehmung delegierter Aufgaben gelten für die Organisationseinheiten oder Mitarbeiter der VRR AöR die Vorgaben der Geschäfts- und Verfahrensordnung der VRR AöR entsprechend.

2. Abschnitt:
Einzelne Geschäftsprozesse

§ 6
Allgemeine Regelungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit eine Aufgabendelegation auf Organisationseinheiten oder einzelne Mitarbeiter der VRR AöR stattfindet.

(2) Alle an den Eigenbetrieb gerichteten Posteingänge erhält das Sekretariat der Betriebsleitung. Die Posteingänge werden entsprechend der GVO der VRR AöR behandelt. Ausgehende Post, E-Mails und Telefaxe von wesentlicher Bedeutung werden dem Betriebsleiter zur Kenntnis gegeben, sofern nicht ohnehin eine Schlusszeichnung durch ihn erforderlich ist. Zur Bemessung der wesentlichen Bedeutung wird die GVO der VRR AöR entsprechend herangezogen.

§ 7
Zahlungsverkehr

Zur Freigabe im Zahlungsverkehr bevollmächtigt/berechtigt und verpflichtet sind

- der Betriebsleiter und seine Stellvertreter,

- die Leitung der Abteilung N,

- die Leitung der Abteilung Z,

- die Leitung der Stabsstelle R,

- die Leitung der Abteilung B.

Hierfür sind alle genannten Personen mit einer Bankvollmacht auszustatten. Im Übrigen gilt die GVO der VRR AöR entsprechend.

§ 8
Kaufmännische Angelegenheiten (Controlling, Finanzbuchhaltung)

(1) Das Controlling und die Finanzbuchhaltung für den Eigenbetrieb gem. §§ 13 ff. EigVO NRW und §§ 93, 94 GO NRW werden der kaufmännischen Abteilung der VRR AöR übertragen. Die Leitung der kaufmännischen Abteilung entscheidet über die konkrete Aufgabenerledigung. Die Verfahrensabläufe und die Einzelzuständigkeiten bemessen sich nach der GVO der VRR AöR in entsprechender Anwendung.

(2) Die Prüfung von Eingangsrechnungen in rechnerischer Hinsicht erfolgt durch die für die Wirtschaftsführung zuständige Fachgruppe, in preislicher Hinsicht durch die Zentrale Vergabestelle und in sachlich-fachlicher Hinsicht durch den Sachbearbeiter, der die zugehörige Bestell-/Budgetanforderung veranlasst hat.

Abweichend hiervon wird die sachlich-fachliche Prüfung ab einem Rechnungsbetrag von 25.001 Euro durch den Sachbearbeiter und den Leiter seiner Abteilung, ab einem Rechnungswert von 50.001 Euro durch den Sachbearbeiter, den Leiter seiner Abteilung und den Betriebsleiter durchgeführt.

Ist der Sachbearbeiter organisatorisch der Abteilung N unterstellt, wird die sachlich-fachliche Prüfung durch ihn durchgeführt, ab einem Rechnungsbetrag von 25.001 Euro durch ihn und dem zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters, ab einem Rechnungswert von 50.001 Euro durch ihn, dem zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters und den Betriebsleiter. Das Vier-Augen-Prinzip ist ausnahmslos einzuhalten.

§ 9
Juristische Angelegenheiten

Zur Prüfung juristischer Fragen greift die Betriebsleitung auf das Personal der hierfür bei der VRR AöR zuständigen Stelle zu.

§ 10
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren

(1) Vergabeverfahren, die den Erwerb von Fahrzeugen und/oder SPNV-Infrastruktur zum Gegenstand haben, erfolgen auf ausdrückliche Veranlassung der Betriebsleitung und werden in analoger Anwendung der Regeln der GVO der VRR AöR über die Vergabe von SPNV-Leistungen („Ausnahmeregelungen“) behandelt.

(2) Sonstige Beschaffungsvorgänge erfolgen analog zu den allgemeinen Regeln über die Vergabe von Aufträgen der GVO der VRR AöR.

§ 11
Durchführung des technischen und betriebswirtschaftlichen Controllings
der SPNV-Fahrzeuge

Das technische Controlling der SPNV-Fahrzeuge wird der für den Wettbewerb im SPNV zuständigen Fachgruppe der VRR AöR übertragen, das betriebswirtschaftliche Controlling der für SPNV-Controlling zuständigen Abteilung der VRR AöR. Beide Organisationseinheiten legen der Betriebsleitung quartalsweise Rechenschaft ab. Das Controlling erfolgt nach den für die VRR AöR bestehenden Grundsätzen.

§ 12
Gremiendienst

Das Management für die Organe und Gremien des Eigenbetriebs – insbesondere die Bearbeitung von organisatorischen Angelegenheiten des Betriebsausschusses, des Finanzausschusses und der Verbandsversammlung – wird der für das Gremienmanagement zuständigen Abteilung der VRR AöR übertragen. Soweit Zuarbeit anderer Stellen der VRR AöR erforderlich ist (z.B. zur Vorbereitung von Beschlussvorlagen), wird diese durch die zuständige Abteilung selbstständig eingeholt.

§ 13
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing

Soweit für den Eigenbetrieb Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Marketing erforderlich ist, greift die Betriebsleitung auf das Personal der hierfür bei der VRR AöR zuständigen Stelle zu.

§ 14
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erfolgt in entsprechender Anwendung der Geschäfts- und Verfahrensordnung der VRR AöR. Vertragsdokumente des Eigenbetriebs werden vom fachlich zuständigen Sachbearbeiter als Scan digital abgelegt und als unterschriebenes Original zur Archivierung an die für das Vertragsarchiv zuständige Fachgruppe gegeben.

3. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 15
Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Eigenbetriebs haben im Ministerialblatt zu erscheinen. Hierzu zählt insbesondere die Einräumung von Vertretungsbefugnissen im Rechtsverkehr.

§ 16
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung nach Maßgabe des § 11 Absatz 3 der Betriebssatzung in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 398