Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 7.8.2014 Seite 401 bis 450

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 2 – 2406.12 v. 25.7.2014
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 2 – 2406.12 v. 25.7.2014

7824

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen
für Bienenzuchterzeugnisse

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 2 – 2406.12
v. 25.7.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 9.2.2005 (MBl. NRW. S. 293/SMBl. NRW. 7824) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1234/2004 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) des Rates“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.1013, S. 671)“ ersetzt.

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2.1 eingefügt:

„2.1
Technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:“

3. Die bisherige Nummer 2.1 wird Nummer 2.1.1 und wie folgt geändert:

Die Wörter „Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:“ werden gestrichen.

4. Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 werden die Nummern 2.1.2 bis 2.1.5.

5. Die Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 werden wie folgt gefasst:

„5.2.1
Bei Schulungen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und für Beschaffungen gemäß Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Schulungen von Schulungsbeauftragten für verschiedene Fachbereiche (beispielsweise Obleute, Honigprüfer, Imkerpaten) sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 Prozent förderfähig.

5.2.2
Bei Schulungen nach Nummer 2.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nummer 2.1.2 gilt sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach Nummer 2.2 Vollfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.3
Bei Nummer 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.“

6. In Nummer 7.2.3 wird die Angabe „Nr. 2.1.1 und 2.1.3“ durch die Angabe „Nummer 2.1.2 und 2.1.4“, die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO“ durch die Angabe „Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ ersetzt.

7. In Nummer 7.4 wird die Angabe „Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO“ durch die Angabe „Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden  zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ und die Angabe „2.1.1 und 2.1.3“ durch die Angabe „2.1.2 und 2.1.4“ ersetzt.

8 In Nummer 8 wird die Angabe „31.8.2014“ durch die Angabe „31.8.2016“ ersetzt.

Dieser RdErl. tritt am 31. August 2014 in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 420