Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 26 vom 19.9.2014 Seite 511 bis 520
Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung; Feststellungsbescheid vom 14.7.2014 zugunsten der ELS Europäische Lizenzierungssysteme GmbH Margaretenstr. 1, 53175 Bonn |
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Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung; Feststellungsbescheid vom 14.7.2014 zugunsten der ELS Europäische Lizenzierungssysteme GmbH Margaretenstr. 1, 53175 Bonn
II.
Feststellung
gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung;
Feststellungsbescheid vom 14.7.2014
zugunsten der ELS Europäische Lizenzierungssysteme GmbH
Margaretenstr. 1, 53175 Bonn
Bek. des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
v. 14.7.2014
Auf Antrag der ELS Europäische Lizenzierungssysteme GmbH, Margaretenstr. 1, 53175 Bonn (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 6.5.2014, ergänzt durch die Nachträge vom 23.6.2014 und vom 3.7.2014 ergeht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), in der derzeit geltenden Fassung folgender Bescheid:
I.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein System eingerichtet hat, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie Verbunden beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe flächendeckend gewährleistet.
II.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
IV.
Die Feststellung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
1.
Im Hinblick auf den vollständigen Nachweis der flächendeckenden Erfassung von
Verkaufsverpackungen hat die Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach
Bekanntgabe dieses Bescheids für diejenigen Vertragsgebiete, für die noch keine
Verträge abgeschlossen wurden, rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge mit
Entsorgern (sog. Leistungsverträge) über die regelmäßige Abholung gebrauchter
Verkaufsverpackungen vorzulegen. Können für einzelne Vertragsgebiete keine
Verträge innerhalb der Frist vorgelegt werden, so ist nachzuweisen, dass den
Entsorgungsdienstleistern angemessene Vertragsangebote unterbreitet wurden und
dass tatsächlich die Sammlung und Verwertung ungeachtet fehlender
Vertragsabschlüsse durchgeführt wird.
2.
Für die Vertragsgebiete, in denen für eine Sortierung und Verwertung der
Verpackungen noch keine Verträge abgeschlossen wurden, hat die Antragstellerin
innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids rechtsverbindlich
unterzeichnete Verträge vorzulegen.
3.
Die Antragstellerin hat Leistungsverträge und Sortier - und Verwertungsverträge,
die erst nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung rechtsverbindlich unterzeichnet
werden sollen (s. Auflagen zu Ziff. 1 und 2), mit zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.
4.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids sind für
alle entsorgungspflichtigen Körperschaften rechtsverbindlich unterzeichnete
Abstimmungserklärungen vorzulegen. An Stelle der Vereinbarung neuer
Abstimmungserklärungen kann sich die Antragstellerin der Abstimmungserklärung
zwischen den bereits vorhandenen Systemen und den öffentlich- rechtlichen
Entsorgungsträgern unterwerfen. Zum Nachweis der Unterwerfung sind die von den
entsorgungspflichtigen Körperschaften gegengezeichneten Unterwerfungserklärungen
oder Kopien der Rückscheine vorzulegen.
5.
Hinsichtlich der Auflagen zu Ziff. 1 bis 4 hat die Antragstellerin der
Feststellungsbehörde monatlich über den aktuellen Sachstand zu berichten.
6.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids hat die
Antragstellerin der Feststellungsbehörde eine Aufstellung darüber vorzulegen,
welche Verpflichteten sich mit welchen Mengen an ihrem System beteiligen.
7.
Die Verwertung der Verpackungen aus Kunststoff und Kunststoffverbunden ist nur
in Betrieben zulässig, die von einer unabhängigen sachverständigen Stelle
geprüft und zertifiziert worden sind. Von einer Belieferung muss die
sachverständige Stelle zumindest im Anschluss an die Erstbegehung die
vorläufige Unbedenklichkeit der Belieferung bescheinigen.
Zusätzlich ist bei einer Verwertung im Ausland außerhalb des OECD – Raumes von der Antragstellerin eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen, soweit die Verwertung nicht einer Notifizierung gemäß EG – Abfallverbringungsverordnung bedarf. Den Originaldokumenten sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache eines in Deutschland vereidigten Übersetzers beizufügen.
8.
Soweit im Rahmen des Systems die Zwischenlagerung aussortierter Wertstoffe
vorgesehen ist, hat die Antragstellerin dies der Feststellungsbehörde unter
Benennung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.
9.
Die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Systems
betriebenen Anlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechend zugelassen sind.
Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass der Feststellungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu den im Rahmen des Systems genutzten Anlagen und die erforderlichen Auskünfte erteilt werden und die Einsicht in Unterlagen gewährt wird.
10.
Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass die Anteile der ihr im Verhältnis
zu anderen Systemen nach § 6 Abs. 5 VerpackV zuzuordnenden Verpackungsmengen
regelmäßig ermittelt werden. An der zu diesem Zweck eingerichteten Gemeinsamen
Stelle der Systeme hat sich die Antragstellerin zu beteiligen.
Die Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids nachzuweisen.
Die Anteile zu den Verpackungsmengen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Berechnung von Kosten - und Entgeltansprüchen im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 8 VerpackV erforderlich ist.
11.
Der von der Antragstellerin bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nach Anhang I (zu
§ 6) Nummer 2 Abs. 3 VerpackV zu erbringende Nachweis der erfassten und
verwerteten Mengen hat gemäß der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) Nr. 37, „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der
Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der
Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch
Sachverständige“ nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung“ in der
jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Die in der Mitteilung gestellten
Anforderungen sind insoweit bei der Nachweisführung sowie deren Prüfung und
Bescheinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen vollumfänglich zu
beachten.
Die Nachweisführung schließt auch solche Verkaufsverpackungen ein, die vom Vertreiber selbst zurückgenommenen und verwertet werden.
Die Verpackungen sind differenziert nach den im Anhang I der Verpackungsverordnung genannten Materialien, ergänzt um die Angabe der Menge der Flüssigkeitskartons, aufzuschlüsseln.
Da die Antragstellerin die Erfassungslogistik der bisher tätigen dualen Systeme mitbenutzt, muss die Aufteilung der Sammelmengen und ihre Zuordnung zum System der Antragstellerin in Abgrenzung zu den anderen Systemen transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.
In den Mengenstromnachweis dürfen nur Mengen aufgenommen werden, die aus Gebietskörperschaften stammen, für deren Bundesland die Antragstellerin eine Anerkennung als System nach § 6 Abs. 5 VerpackV besitzt. Insoweit ist auch der Ausgleich von Mehrmengen zwischen Gebietskörperschaften beschränkt.
12.
Die Antragstellerin hat eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den
Fall zu leisten, dass sie oder die von ihr Beauftragten die Pflichten nach der
VerpackV ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen
Ersatzvornahme verlangen können.
Die Sicherheitsleistung ist entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeskasse Düsseldorf bis zum 1. Januar 2015 zu erbringen.
Die Bürgschaft hat zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, als Gläubiger zu erfolgen. Die Bankbürgschaft ist im Original bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu hinterlegen.
Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den Lizenzmengenanteilen gemäß der vorgelegten Mengenstromnachweise der einzelnen Systembetreiber und wird jährlich zum 1.9. auf der Basis der Mengenstromnachweise überprüft und ggf. angepasst.
Soweit zum Zeitpunkt der Feststellung entsprechende Verträge mit Erstinverkehrbringern noch nicht vorliegen, wird die Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer Abschätzung künftiger Marktanteile der Antragstellerin festgesetzt.
13.
Die Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.
14.
Die Feststellung kann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW widerrufen werden, wenn
die Antragstellerin eine der in Ziff. 1 bis 6 genannten Auflagen nicht oder
nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt. Sie kann auch widerrufen
werden, wenn die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheit gemäß Ziff. 12
beibringt.
- MBl. NRW. 2014 S. 518