Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 26.9.2014 Seite 521 bis 528

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II- B 2 - 2570.01 v. 15.9.2014
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II- B 2 - 2570.01 v. 15.9.2014

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II- B 2 - 2570.01
v. 15.9.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21. Mai 2007 (MBl. NRW. S. 398), der zuletzt durch RdErl. vom 7. November 2013 (MBl. NRW. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) („De-minimis“-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In Nummer 1.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion (das heißt die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern) gelten nicht als Maßnahmen im Sinne dieses Zuwendungszwecks.“

3. In Nummer 2.1 werden nach dem Wort „Bereich“ die Wörter „außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion“ eingefügt.

4. In Nummer 2.5 wird die Angabe „hl“ durch das Wort „Hektoliter“ ersetzt und folgende Sätze

angefügt:

„Kurzumtriebsplantagen werden unter folgenden Auflagen gefördert:

-    Die Flächenobergrenze je Antragsteller beträgt 10 Hektar.

-    Die Mindestbaumzahl beträgt 3 000 Bäume pro Hektar.

-    Die Mindeststandzeit beläuft sich auf 12 Jahre.

Die Förderung von Kurzumtriebsplantagen ist bis 31. Dezember 2018 befristet.

Investitionen im Bereich der Pferdehaltung werden nur gefördert, wenn die Kriterien der Anlage 1 zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm eingehalten werden.“

5. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „Investitionen nach Nummer 2.3.2, die ausschließlich die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen und“ gestrichen.

b) Der vierte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, förderfähig sind,“

c) Am Ende wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Investitionen zur Begründung von Kurzumtriebsplantagen, deren Biomasse im Betrieb des Antragstellers zur Stromproduktion verwendet wird, und/oder für die Vergütungen nach dem Erneuerbare Energien Gesetz in Anspruch genommen werden.“

6. In Nummer 3.1.1 wird nach den Wörtern „Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)“ die Angabe „ vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist“ eingefügt.

7. Nummer 3.2.4 wird wie folgt geändert:

a) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden oder“

b) Am Ende wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„- die eine schwebende Rückforderung nach einer vorherigen Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wonach eine Beihilfe als unrechtmäßig und nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Die Unternehmen haben darüber eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen (Deggendorf-Klausel).“

8. In Nummer 4.6.2 wird die Angabe „90.000 EUR“ durch die Angabe„90 000 Euro“, die Angabe „120.000 EUR“ durch die Angabe „120 000 Euro“, die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „o.g.“ durch die Wörter „oben genannten“ ersetzt.

9. Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze

- für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.1: jeweils 1 000 Euro Zuschuss

- für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2: 10 000 Euro Mindestinvestitionsvolumen

- für Kurzumtriebsplantagen: 7 000 Euro Mindestinvestitionsvolumen

- für Maßnahmen nach Nummer 2.4: 200 Euro Zuschuss.

Höchstfördergrenze:

Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger dürfen innerhalb von 3 Jahren 200 000 Euro nicht überschreiten.

10. Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:

„5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, welche die Bedingungen der „De-minimis“-Verordnung erfüllen.“

11. In Nummer 5.4.1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“, die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“, die Angabe „25.000 EUR“ durch die Angabe „25 000 Euro“ und die Angabe „50.000 EUR“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

12. In Nummer 5.4.2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“, die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“, die Angabe „16.000 EUR“  durch die Angabe „16 000 Euro“, die Angabe „20.000 EUR“ durch die Angabe „20 000 Euro“ und die Angabe „24.000 EUR“ durch die Angabe „24 000 Euro“ ersetzt.

13. In Nummer 5.4.3 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“, die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“, die Angabe „25.000 EUR“ durch die Angabe „25 000 Euro“ und die Angabe „100.000 EUR“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

14. In Nummer 5.4.4 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“, die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „1000 EUR“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

15. In Nummer 7.1 wird die Angabe „Grundmuster 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO“ durch die Angabe „Grundmuster 1 zu Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ ersetzt.

16. In Nummer 7.2.3 wird die Angabe „Grundmuster 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO“ durch die Angabe „Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung“, die Angabe „100.000 EUR“ durch die Angabe „100 000 Euro“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

17. In Nummer 7.4 wird die Angabe „Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO“ durch die Angabe „Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ und die Angabe „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

18. In Nummer 1.1 Satz 2, 1.3, 2.2, 2.4, 2.5, 3.1, 3.1.3, 3.1.4, 3.1.5, 3.2, 3.3, 4.6, 6.3 und 7.3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

19. In Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.1 und 3.2.3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

20. In Nummer 2.3.2, 3.1.4, 3.1.5, 3.2.1 und 3.2.4 wird jeweils die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

21. In Nummer 3.1.2, 3.2.3 und 7.3 wird jeweils die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

22. In Nummer 2.4, 4.2 und 7.3 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2014 S. 524