Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 30 vom 31.10.2014 Seite 627 bis 644

Verwaltungsvorschrift zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-Erlass) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 36 - 51.01.01 - 2410 v. 14.10.2014
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Verwaltungsvorschrift zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-Erlass) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 36 - 51.01.01 - 2410 v. 14.10.2014

71340

Verwaltungsvorschrift
zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
(ÖbVI-Erlass)

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 36 - 51.01.01 - 2410
v. 14.10.2014

1
Berufsausübung

1.1
Kostenanfragen für Amtshandlungen

(1) In der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW) vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, sind die Gebühren für Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach pauschalierten Merkmalen der Amtshandlungen bemessen, da es mit der Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung unvereinbar wäre, wenn er einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt würde. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist es hiernach nicht gestattet, sich durch die Abrechnung anderer Beträge, die nicht in Einklang mit der VermWertGebO NRW stehen, Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

(2) Infolgedessen sind Ausschreibungen von Amtshandlungen unzulässig, soweit damit das Ziel verfolgt wird, von den durch die VermWertGebO NRW für sie festgelegten Gebührensätzen abweichende Angebote zu erhalten. Hingegen kann eine Umfrage bei mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen sowie über die Möglichkeit der Abwicklung der Arbeiten, Termine usw. nicht ausgeschlossen werden. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts beauftragen im Wege der freihändigen Vergabe unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen diejenigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die für das betreffende Vorhaben genügend leistungsfähig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Amtshandlungen in vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig ausgeführt werden.

(3) Sollen Kosten vorab angegeben werden, ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Abrechnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt und von der Vorabschätzung abweichen kann. Bei Ausschreibungen sind voraussichtliche Kosten für hoheitliche und private Leistungen getrennt anzugeben. Aufgrund der Beratungspflicht ist auf sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen entstehen, hinzuweisen.

1.2
Kostenentscheidungen

(1) Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW), das mit Artikel 1 des Zweiten Katastermodernisierungsgesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) bekanntgegeben worden ist, darf die Abrechnung von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW nicht in die Kostenentscheidung aufgenommen werden.

(2) Es bleibt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur jedoch unbenommen, den Betrag der Kostenentscheidung und den Betrag der Abrechnung der im Zusammenhang mit einer Amtshandlung ausgeführten Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW als Gesamtsumme auf das Geschäftskonto überweisen zu lassen. Dabei muss nachvollziehbar und jederzeit ohne großen Aufwand überprüfbar sein, welche Abrechnung mit welcher Kostenentscheidung in einem Betrag bezahlt und dass die Kostenentscheidung vollständig beglichen wurde.

(3) Die für die Ermittlung der Höhe der Kostenentscheidung benötigten Angaben, insbesondere die Anzahl der Personen und die Zeiten bei der Berechnung von Zeitgebühren, sind in den Akten zu dokumentieren.

1.3
Geschäftsbuchführung

(1) Für jede Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW oder weitere Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW ist im Geschäftsbuch eine fortlaufende, eindeutige Geschäftsbuchnummer zu vergeben. Stehen diese Leistungen in sachlichem Zusammenhang oder werden sie örtlich zusammenhängend ausgeführt, sind diese Geschäftsbuchnummern gegenseitig zu verknüpfen. Geschäftsbuchnummern können auch aus anderen Gründen, insbesondere aus betriebsorganisatorischen Gründen, verknüpft werden. Die Auswertung des Geschäftsbuches nach den Differenzierungen der Absätze 3 und 4 muss gewährleistet sein.

(2) Werden Leistungen gemeinsam beantragt, kann für diese unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 4 eine gemeinsame Geschäftsbuchnummer vergeben werden.

(3) Die Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW sind zu differenzieren nach:

1. Teilungsvermessung,

2. Sonderung,

3. Grenzvermessung,

4. amtliche Grenzanzeige,

5. Vermessung an langgestreckten Anlagen,

6. Umlegung nach BauGB,

7. Gebäudeeinmessung,

8. amtlicher Lageplan nach § 3 BauPrüfVO NRW,

9. amtlicher Lageplan nach § 17 BauPrüfVO NRW,

10. amtlicher Lageplan nach § 18 BauPrüfVO NRW,

11. sonstige Amtshandlung.

(4) Die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW sind zu differenzieren nach:

1. Gebäudeabsteckung,

2. nicht amtlicher Lageplan,

3. sonstige technische Vermessung,

4. vermessungstechnisches Gutachten,

5. Bewertungsgutachten und

6. sonstige privatrechtliche Tätigkeiten.

(5) Für Kostenanfragen sind Geschäftsbuchnummern anzulegen.

(6) Automatisierte Auswertungen und Bereitstellungen sind zu ermöglichen

1. nach den Differenzierungen gemäß der Absätze 3 bis 5 für definierbare Zeiträume,

2. für die Jahresberichte,

3. zum Bearbeitungsstand einer Leistung,

4. zu den Verknüpfungen von Leistungen.

(7) Zu jeder Leistung sind mindestens folgende Angaben aktuell und vollständig zu führen:

1. im Falle der Bürogemeinschaft den Namen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, der die Leistung ausführt,

2. die Namen und Adressen der Auftraggeber und, soweit erforderlich, der Bevollmächtigten,

3. die Namen und Adressen der Kostenschuldner,

4.alle zutreffenden Kennzeichnungen gemäß der Absätze 3 und 4,

5. ein Flurstückskennzeichen, das die Leistung repräsentiert,

6. das Datum der Auftragsannahme,

7. Angaben zum Bearbeitungsstand, insbesondere, soweit zutreffend, das Datum

a)      der (voraussichtlichen) Ausführbarkeit der Gebäudeeinmessung,

b)     des Abschlusses der örtlichen Bearbeitung,

c)      der Abgabe der Vermessungsschriften an die Katasterbehörde bzw. der beantragten Ergebnisse an den Auftraggeber,

d)     der Übernahme durch die Katasterbehörde (soweit bekannt).

8. Angaben zur Kostenerhebung, insbesondere

a)      die Höhe der festgesetzten Kosten einschließlich des Datums und der Kennzeichnung des Kostenbescheides,

b)      die Höhe der vereinnahmten Kosten einschließlich des Datums der Kostenzahlung (auch Sicherheitsleistungen für zurückgestellte Abmarkungen).

9. Bemerkungen zum Bearbeitungsstand und zur Kostenerhebung (z. B. Rücknahme oder Abbruch der Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW oder weiteren Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW, Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Stornierungen von Kostenbescheiden, Insolvenz des Auftraggebers, anhängige Gerichtsverfahren mit Datum der Klageerhebung, Aktenzeichen der jeweiligen Gerichte und Rechtskraft der Entscheidung).

10. das Datum der abschließenden Erledigung (Vermessungsschriften sind übernommen, Kostenforderungen sind endgültig beglichen, Nachholung zurückgestellter Abmarkungen sind erfolgt usw.).

In den Fällen des Absatzes 4 Nummern 3 bis 6 müssen die Angaben nicht geführt werden, soweit der Aufsichtsbehörde Informationen zur Überprüfung der Berufspflichten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW und § 11 Absatz 6 Satz 2 der
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (DVOzÖbVIG NRW) vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491) bereitgestellt werden können.

1.4
Dienstsiegel

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 163), die zuletzt durch Verordnung vom 4. September 2012 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, das kleine Dienstsiegel nach dem Muster 4 der Anlage dieser Verordnung. Das Dienstsiegel enthält über dem Wappen die ÖbVI-Nummer gemäß § 1 Absatz 8 DVOzÖbVIG NRW, die Berufsbezeichnung in weiblicher oder männlicher Form im oberen Bogen und den Namen mit den akademischen Graden im unteren Bogen. Ein Beispiel für ein Dienstsiegel ist in der Anlage 1 abgebildet.

(2) Das Dienstsiegel darf nur bei Amtshandlungen verwendet werden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass jede missbräuchliche Verwendung des Dienstsiegels ausgeschlossen ist.

(3) In einer Bürogemeinschaft führt jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ein eigenes Dienstsiegel.

(4) Der Vertreter des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs führt das Dienstsiegel des Vertretenen. Er hat seine Unterschrift mit dem Zusatz „in Vertretung“ zu versehen.

(5) Der nach § 7 Absatz 5 ÖbVIG NRW beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt sein eigenes Dienstsiegel. Er hat seine Unterschrift mit dem Zusatz „in Abwicklung der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (Name)“ zu versehen. In Vertretungsfällen bei einer Abwicklung (§ 12 ÖbVIG NRW) ist auch der Zusatz gemäß Absatz 4 ergänzend zu verwenden.

(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur ein Exemplar des Dienstsiegels als Farbdruckstempel führen. Ein Abdruck dieses Dienstsiegels ist der Aufsichtsbehörde vor der Verwendung zur Überprüfung auf Einhaltung der Vorgaben vorzulegen. 

(7) Über den Verlust des Dienstsiegels ist der Aufsichtsbehörde unter Darlegung der Umstände zu berichten. Um dem Missbrauch eines abhanden gekommenen Dienstsiegels zu begegnen, sind im neuen Dienstsiegel nach der ÖbVI-Nummer zusätzlich ein Minuszeichen und eine laufende Nummer (1 für den ersten Ersatz usw.) einzusetzen. Die Katasterbehörden werden durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 3 DVOzÖbVIG NRW informiert.

(8) Das Dienstsiegel ist der Aufsichtsbehörde zur Vernichtung zu übergeben, wenn

1. die öffentliche Bestellung erloschen ist oder

2. es durch ein neu gefertigtes Exemplar ersetzt wurde.

1.5
Landeswappen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann gemäß § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens das Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet sowie den Eingang zur Geschäftsstelle im Gebäude durch ein Amtsschild nach dem Muster 7 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens kenntlich machen. Das Muster enthält das farbige Landeswappen, darunter die Berufsbezeichnung („Öffentlich bestellter“ in der ersten Zeile, „Vermessungsingenieur“ in der zweiten Zeile) in weiblicher oder männlicher Form und den Namen mit den akademischen Graden (in der dritten Zeile). Bei Bürogemeinschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW kann ein Amtsschild entsprechend dem Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet werden.

(2) Wird von der Anbringung eines Amtsschildes abgesehen, so soll durch ein Namensschild auf die Geschäftsstelle hingewiesen werden, dass die Berufsbezeichnung und den Namen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sowie das Landeswappen in abgewandelter Form enthält. Entsprechendes gilt für Bürogemeinschaften.

(3) Wurde die Geschäftsstelle verlegt, so sind das Amtsschild oder das Namensschild von der bisherigen Geschäftsstelle zu entfernen; ein entsprechender Hinweis auf die Verlegung der Geschäftsstelle ist spätestens ein Jahr nach der Verlegung zu entfernen.

(4) Die Amtsschilder oder Namensschilder sind zu entfernen, wenn die öffentliche Bestellung erloschen ist.

(5) Das Landeswappen ist ausschließlich für das Dienstsiegel und das Amtsschild und das Landeswappen in abgewandelter Form in allen Fällen der hoheitlichen Berufsausübung zu verwenden. Hinsichtlich deren Ausgestaltung sind die Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design zu beachten. Für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge soll eine Beschriftung nach dem Muster der Anlage 1 verwendet werden.

2
Aufsicht

2.1
Bestellung

(1) Für den Personalbogen zum Antrag auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 DVOzÖbVIG NRW ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden.

(2) Für die Niederschrift zur Vereidigung gemäß § 1 Absatz 6 DVOzÖbVIG NRW ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

(3) Die Gestaltung der Bestellungsurkunde zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach § 4 Absatz 1 ÖbVIG NRW erfolgt anhand der verbindlichen Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für Landes-Urkunden. Hiernach ist ein Vordruck mit dem blind geprägten Wort „Urkunde“ sowie dem blind geprägten Staatswappens des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den farblichen Guillochen zu verwenden. Auf diesem Vordruck wird zwischen dem geprägten Wort „Urkunde“ und dem geprägten Staatswappen der Text entsprechend dem nachfolgenden Muster eingefügt:

„Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
in Nordrhein-Westfalen bestelle ich

Frau Dipl.-Ing. Bettina Mustermann

mit Wirkung vom      Datum      zur

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin

- ÖbVI-Nummer 1234 -

Düsseldorf, den      Datum      

Der Name „Frau Dipl.-Ing. Bettina Mustermann“ wird dabei durch Fettschrift und in vergrößerter Schrift und die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin“ durch Fettschrift hervorgehoben.

(4) Für den Personalbogen zum Antrag auf Erteilung einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 2 Absatz 5 DVOzÖbVIG NRW ist das Muster nach Anlage 4 zu verwenden.

(5) Die Zuordnung der ÖbVI-Nummer erfolgt fortlaufend. Aufgrund der Abgrenzungen der ALKIS-Schlüssel für Dienststellen sollen jedoch keine ÖbVI-Nummern von 1000 bis 5999 vergeben werden. 

2.2
Berichte an die zuständige Aufsichtsbehörde

(1) Gemäß § 8 Absatz 3 DVOzÖbVIG NRW hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufsichtsbehörde zum 31. Januar jeden Jahres über seine Berufsausübung im vergangenen Geschäftsjahr zu berichten. Die den jeweiligen Erfordernissen angepassten Inhalte der Berichte werden durch die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium landesweit einheitlich vorgegeben.

(2) Die Berichte sollen enthalten:

1. Berichtsjahr, Name, Kontaktdaten (Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-mail-und Internetadresse) und ÖbVI-Nummer des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

2. Mitgliedschaft in Berufsverbänden (freiwillige Angabe).

3. Anzahl des beschäftigten Personals aufgeschlüsselt in Vermessungsassessoren, sonstige Ingenieure (Universitäts- und Fachhochschulabsolventen (Master und Bachelor), Vermessungstechniker (u. a. staatliche geprüfte Vermessungstechniker), Geomatiker, Messgehilfen, sonstige Angestellte und Auszubildende. Auf Teilzeitkräfte ist mit den entsprechenden Angaben (z. B. 0,5) hinzuweisen.

4. Tätigkeitsanteile in ganzen Prozenten zu den Differenzierungen gemäß Nummer 1.3 Absätze 3 und 4.

5. Zu jeder Amtshandlung und Tätigkeit gemäß Nummer 1.3 Absätze 3 und 4 ist jeweils die Anzahl des Bestandes aus dem Vorjahr, der neu hinzugekommenen, der nach Nummer 1.3 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe c erledigten und der dementsprechend noch nicht erledigten Aufträge anzugeben. Bei Gebäudeeinmessungen ist die Anzahl der noch nicht ausführbaren sowie der ausführbaren, aber noch nicht ausgeführten Aufträge zusätzlich anzugeben. Die Anzahl der Verfahren mit zurückgestellten Abmarkungen ist pro Kalenderjahr, in dem sie zurückgestellt wurden, anzugeben.

6. Ausstattung der Geschäftsstelle bezüglich des Geschäftsbuchs, der ALKIS-Software und der sonstigen geodätischen Programme.

7. Höhe der aktuellen Haftpflichtversicherungssummen gemäß § 5 DVOzÖbVIG NRW sowie eine Kurzbeschreibung der Schadensfälle.

8. Anzahl aller anhängigen Verwaltungsgerichtsklagen, differenziert in Kostenangelegenheiten und sonstige Verwaltungsakte sowie weitere die Berufsausübung betreffenden Klagen.

9. Eingesetzte Vermessungsinstrumente (Totalstationen, GPS-Empfänger und Digitalnivelliere) und deren Kalibrierungsdatum bzw. Datum der letzten Wartung.

10. Aussage des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dass zwischenzeitlich keine Gründe nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 ÖbVIG NRW vorliegen.

(3) Die Berufsverbände der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten eine landesweite statistische  Auswertung aus diesen Angaben.

2.3
Berichte an das zuständige Ministerium

(1) Gemäß § 10 Absatz 4 DVOzÖbVIG NRW haben die Aufsichtsbehörden dem für das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständigen Ministerium zu berichten. Die Berichte sollen Entwicklungen und Tendenzen aufzeigen, die für das Berufsrecht und dessen Umsetzung von Bedeutung sind.

(2) Den Berichten sind zudem standardisierte Angaben zu Aufsichtsmaßnahmen über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beizufügen. Insbesondere die Anzahl der:

1. Geschäftsprüfungen,

2. Teilgeschäftsprüfungen,

3. Verweise, Geldbußen und Aufhebungen der Bestellung,

4. Weisungen,

5. Klagen vor den Verwaltungsgerichten (differenziert nach Abmarkungen, Gebühren, Weisungen),

6. Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht (differenziert nach Abmarkungen, Gebühren, Weisungen),

7. zu entscheidenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Katasterämtern,

8. Tagungen mit den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,

9. Dienstbesprechungen mit einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,

10. Dienstbesprechungen mit der Ingenieurkammer-Bau,

11. anhängige Abwicklungen.

3
Übergangsregelungen

(1) Die Umstellung der bisherigen Geschäftsbuchführung auf die Regelungen der Nummer 1.3 Absätze 1 bis 7 ist  in Anlehnung an die Übergangsregelung nach § 12 Absatz 2 DVOzÖbVIG NRW durchzuführen.

(2) Die aus Nummer 1.5 Absatz 5 resultierenden Änderungen sollen bei sich bietender Gelegenheit umgesetzt werden.

(3) Die Anforderungen der Nummern 2.2 und 2.3 sind erstmalig für das Berichtsjahr 2015 anzuhalten.

4
Inkraftreten / Außerkraftreten

(1) Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:

- Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 30.8.1965 (SMBl NRW 71340)

- Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7.3.1966 (SMBl NRW 71340)

- Prüfung der Geschäftsführung bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, RdErl. des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 8.10.1968 (SMBl NRW 71340)

- Ausführung von Katastervermessungen, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 5.4.1962 (SMBl NRW 71342)

- Vergabe von Aufträgen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, RdErl. des Innenministers vom 6.2.1975 (SMBl NRW 71342)

- Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7.1.1966 (SMBl NRW 1132)

- MBl. NRW. 2014 S. 631