Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 30.12.2014 Seite 859 bis 872

Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport – 422-03.0 v. 30.12.2014
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Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport – 422-03.0 v. 30.12.2014

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Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen
auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung

RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport  – 422-03.0
v. 30.12.2014

Diese Richtlinie wird gemäß § 28 Absatz 2 des Kulturfördergesetzes NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales sowie gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung mit dem Landesrechnungshof erlassen. Sie ist im Geltungsbereich des Gesetzes nach § 1 Kulturfördergesetz NRW anzuwenden.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung von Kultur, Kunst und kultureller Bildung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

1.2
Rechtsgrundlage

Die Kulturförderung ist auf der Grundlage des Kulturfördergesetzes NRW vorzunehmen. Die zuwendungsrechtliche Umsetzung der Förderungen des Landes aufgrund des Kulturfördergesetzes NRW erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3
Fachbezogene Pauschalen und Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

Die Förderrichtlinie gilt gemäß §§ 29 Absatz 6, 30 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes nicht für die im jährlichen Haushaltsplan geregelten fachbezogenen Pauschalen (§ 29 Haushaltsgesetz) und die Weiterleitung von Konzessionseinnahmen aus Glücksspielen (§ 30 Haushaltsgesetz).

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen der im Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW benannten Handlungsfelder:

a) Förderung der kulturellen Infrastruktur (§ 6 Kulturfördergesetz NRW),

b) Förderung der Künste (§ 7 Kulturfördergesetz NRW),

c) Erhalt des kulturellen Erbes (§ 8 Kulturfördergesetz NRW),

d) Förderung der kulturellen Bildung (§ 9 Kulturfördergesetz NRW),

e) Förderung der Bibliotheken (§ 10 Kulturfördergesetz NRW),

f) Förderung der Freien Szene und der Soziokultur (§ 11 Kulturfördergesetz NRW),

g) Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft (§ 12 Kulturfördergesetz NRW),

h) Förderung der Breitenkultur (§ 13 Kulturfördergesetz NRW),

i) Kultur und gesellschaftlicher Wandel (§ 14 Kulturfördergesetz NRW),

j) Kultur und Strukturwandel (§ 15 Kulturfördergesetz NRW),

k) Förderung interkommunaler Kooperation (§ 16 Kulturfördergesetz NRW),

l) Experimente (§ 17 Kulturfördergesetz NRW).

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind

a) die Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenverbünde und Einzelpersonen, soweit sie in einem der im Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW genannten Handlungsfelder tätig sind.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsarten

Das Land fördert Kultur, Kunst und kulturelle Bildung

a) bei Zuwendungsempfängerinnen nach Nummer 3 a) durch Projektförderungen und

b) bei sonstigen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern durch institutionelle Förderungen und durch Projektförderungen.

4.2
Finanzierungsart

Das Land kann Zuwendungen grundsätzlich in Form von Anteilsfinanzierungen, Fehlbedarfsfinanzierungen oder Festbetragsfinanzierungen bewilligen. Die Zuwendung kann in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn die Einnahmen- und Ausgabenpositionen des Kosten- und Finanzierungsplans aufgrund besonderer Erfahrungswerte verlässlich und nachvollziehbar begründet geschätzt werden können.

Unabhängig davon wird die Förderung grundsätzlich in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt, wenn die Zuwendung des Landes nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtausgaben ausmacht und die Zuwendungshöhe nicht mehr als 50.000 Euro beträgt.

4.3
Bemessungsgrundlage

a) Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Förderung nach dieser Richtlinie auf Grundlage der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 112 (BdH) – 14-01-01 – in der jeweils gültigen Fassung (SMBl. NRW. 631) als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

b) Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei Projektförderung von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 b) können in begründeten Einzelfällen auch allgemeine Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können.

4.4
Sponsoringmittel

Die Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall bestimmen, dass für den Projekt-Zweck eingeworbene Sponsoringmittel bei der Bemessung einer Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.

4.5
Versicherungsverbot

Gemäß Nr. 1.4 ANBest-I der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ausnahmen hierzu sind im Zuwendungsbereich Kulturförderung aus Gründen der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung möglich, wenn unabhängig von der Förderhöhe oder dem Fördersatz die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger im Einzelfall nachvollziehbar begründet, dass der Abschluss einer Versicherung die wirtschaftlichere Lösung ist.

5
Verfahren

Das Land fördert auf schriftlichen Antrag, der in der Regel bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen ist. Bewilligungsbehörde ist in der Regel die zuständige Bezirksregierung. Die kulturfachliche Förderentscheidung trifft das für Kultur zuständige Ministerium, soweit das Ministerium diese Entscheidung nicht an die Bewilligungsbehörde oder eine andere Stelle delegiert hat.

6
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Sie tritt mit dem Außerkrafttreten des noch aufzustellenden ersten Kulturförderplans außer Kraft, spätestens aber nach fünf Jahren. Die Geltungsdauer kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales verlängert werden, wenn noch kein neuer Kulturförderplan aufgestellt ist.

-MBl. NRW. 2014 S. 862