Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 39 vom 30.12.2014 Seite 859 bis 872

Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 26. November 2014
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Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 26. November 2014

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Bekanntmachung einer Änderung
der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts-
und Steuerberaterversorgung

Vom 26. November 2014

Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Artikel 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 1./31. Dezember 2012 (GV. NRW 2013, Nr. 8, S. 143; Nr. 16, S. 268) die Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom  22. November 2012, durch Satzung vom 25. November 2014 bekannt. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 10. November 2014 sein Benehmen zur Genehmigung der Satzungsänderung erklärt. 

München, 26. November 2014

J u s t                                      R a u k u t t i s

Vorstandsvorsitzender                 Stellv. Vorstandsvorsitzender

Zwölfte Satzung
zur Änderung der Satzung
der Bayerischen Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung

Vom 25. November 2014

Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBI S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 373 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. November 2012 (StAnz Nr. 48), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3 Satz 3 wird das Zitat „§ 32 Abs. 2 Satz 1“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Auf Grundlage der versicherungstechnischen Lage der Versorgungsanstalt ermittelte Überschüsse, die sich aus dem versicherungstechnischen Ansatz zukünftiger Beiträge ergeben, sollen nicht für Anpassungen verwendet werden; dies gilt nicht, wenn anderenfalls der Verlust des Rechts der Mitglieder auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung droht oder der Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllt werden kann. 4Anpassungen von Rentenpunkten, die zum Ausgleich einer Absenkung des Rentenbemessungsfaktors erfolgt sind, können bei einer Erhöhung des Rentenbemessungsfaktors durch Beschluss des Verwaltungsrats ganz oder teilweise wieder zurückgenommen werden.“

b)  Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Widerruflichkeit nach Absatz 6 Satz 4 und nach § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.“

c)  Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften anderes ergibt.“

3. In § 28 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „gemäß § 32 Abs. 3 erhöhte“ durch die Worte „gemäß § 32 Abs. 9 ermittelte“ ersetzt.

4. § 32 erhält folgende Fassung:

§ 32
Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und
des vorgezogenen Altersruhegelds

(1) Der Jahresbetrag des Altersruhegelds ist das in Euro ausgewiesene Produkt der individuell erreichten Rentenpunkte (Absatz 5) und des Rentenbemessungsfaktors (Absatz 6).

(2) 1Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der von dem Mitglied entrichteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen mit dem jeweils zutreffenden Bewertungsprozentsatz. 2Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom Geburtsjahr und Lebensalter ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. 3Das Lebensalter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr. 4Der jeweils zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabelle 1 hervor.

(3) Beiträge, die nach § 18 Satz 3 nach Vollendung der Regelaltersgrenze noch entrichtet werden können, werden mit dem für die Regelaltersgrenze geltenden Bewertungsprozentsatz bewertet.

(4) 1Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag aus der Zurechnung nach § 33 gewährt, wird der Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Berufsunfähigkeit mit dem Bewertungsprozentsatz bewertet, der sich aus Tabelle 1 ergibt. 2Für Rentenpunkte beschlossene Anpassungen gelten bis zum Beginn der Versorgungsleistungen auch für die nach Satz 1 errechneten Rentenpunkte.

(5) Die Gesamtzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Addition der Anrechte aus den Absätzen 2 bis 4 sowie der für die Rentenpunkte beschlossenen Anpassungen.

(6) 1Der Verwaltungsrat legt den Rentenbemessungsfaktor unter Berücksichtigung des Satzes 4 und des Absatzes 11 auf Vorschlag der Versorgungskammer jährlich für das Folgejahr durch Satzung so fest, dass in der versicherungstechnischen Bilanz des Vorjahres kein Fehlbetrag entsteht. 2Der Rentenbemessungsfaktor kann neben der Festlegung nach Satz 1 aus rechtlichen oder versicherungsmathematischen Gründen für mehrere Folgejahre festgelegt werden. 3Er wird auf vier Nachkommastellen abgerundet und beträgt höchstens 1,0000. 4Bei der Festlegung des Rentenbemessungsfaktors ist insbesondere die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen, die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge der Mitglieder sowie die Veränderung der Lebenserwartung der Mitglieder zu berücksichtigen.

(7) 1Der Rentenbemessungsfaktor wird für das Jahr 2015 auf 1,0000 festgesetzt. 2Wird der Rentenbemessungsfaktor nach Absatz 6 nicht für das Folgejahr festgesetzt, gilt der zuletzt festgesetzte Rentenbemessungsfaktor fort.

(8) 1Wird vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen (§ 30), so unterliegt das nach den vorstehenden Absätzen errechnete Ruhegeld für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor dem in § 28 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einem versicherungsmathematischen Abschlag. 2Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 3. 3Die Kürzung des Ruhegelds gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. 4Bei der Berechnung des Ruhegelds ist der Rentenbemessungsfaktor, der zum Zeitpunkt des nach § 30 Abs. 1 Satz 2 beantragten Monatsersten gilt, zugrunde zu legen; bei einer rückwirkenden Beantragung des vorgezogenen Altersruhegelds nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ist der Rentenbemessungsfaktor, der im Jahr der Antragstellung gilt, zugrunde zu legen.

(9) 1Bei Aufschub des Ruhegeldbezugs (§ 28 Abs. 2) werden die nicht in Anspruch genommenen Ruhegelder sowie die während der Aufschubzeit geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen entsprechend Absatz 2 bewertet; der Bewertungsprozentsatz ergibt sich aus Tabelle 2. 2Der Zeitpunkt der Bewertung der nicht in Anspruch genommenen Ruhegelder ist jeweils derjenige, zu dem die Ruhegelder fällig geworden wären. 3Die nach Satz 1 in dem jeweiligen Aufschubjahr erworbenen Rentenpunkte werden nach Absatz 1 in Euro-Anwartschaften umgerechnet und als Erhöhungsbetrag dem nicht in Anspruch genommenen Ruhegeld hinzugerechnet. 4Für Rentenpunkte beschlossene Anpassungen gelten bis zum Beginn der Versorgungsleistungen auch für die in der Aufschubzeit erworbenen Rentenpunkte.

(10) Die Tabellen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung.

(11) 1Bis zum 31. Dezember 2014 entrichtete Beiträge werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht verrentet. 2Sie unterliegen zukünftigen Änderungen gemäß Art. 10 Abs. 4 VersoG in Verbindung mit § 2 Abs. 3. 3Anpassungen im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere dann erforderlich, wenn die der Berechnung zugrundeliegenden versicherungstechnischen Annahmen auf Dauer nicht mehr erfüllbar sind oder es im Verhältnis zu den nach dem 31. Dezember 2014 erworbenen Anrechten zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung kommen würde.“

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 Satz 1 werden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Abschlag“ die Worte „sowie dem Rentenbemessungsfaktor (§ 32 Abs. 6)“ eingefügt und im zweiten Halbsatz wird das Zitat „§ 32 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 8“ ersetzt.

b)  In Absatz 3 Satz 2 wird das Zitat „§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 4“ ersetzt.

6. § 40 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Für die Durchführung der internen Teilung berechnet die Versorgungsanstalt die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteil), die sich zum Ende der Ehezeit noch nicht in der Leistungsphase befinden, in Form eines Deckungskapitals. 2Zur Ermittlung des Deckungskapitals werden die vom ausgleichspflichtigen Mitglied in der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte mit dem Barwertfaktor gemäß Tabelle 4 sowie mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert, der für das Jahr, in das das Ehezeitende fällt, festgelegt worden ist. 3Die Teilungskosten im Sinn des § 13 VersAusglG betragen 2 % des nach Satz 2 ermittelten Deckungskapitals, mindestens 150 €, höchstens 800 €; sie sind vom Deckungskapital abzuziehen. 4Dieser Kapitalwert wird um den vom Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ermittelten Kapitalwert gekürzt. 5Der gekürzte Kapitalwert wird dadurch in Rentenpunkte umgerechnet, dass der Kapitalwert durch den Barwertfaktor gemäß Tabelle 4 sowie den Rentenbemessungsfaktor, der für das Jahr, in das das Ehezeitende fällt, festgelegt worden ist, dividiert wird. 6Die Kürzung wird an dem Tag, der auf das Ende der Ehezeit folgt, wirksam. 7Der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ermittelte Kapitalwert wird in Rentenpunkte umgerechnet.  8Die Umrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung der Sätze 5 und 6. 9Haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt erworben, findet eine Verrechnung der Kapitalwerte statt. 10Für die Ermittlung und die Verrechnung der Versorgungsanrechte gelten die Sätze 2 bis 8 entsprechend.“

b)  In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Zitat „32 Abs. 4“ durch das Zitat „32 Abs. 8“ ersetzt.

c)  Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Tabellen 4 und 5 sind Bestandteil dieser Satzung.“

7. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei der Berechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit ist der Rentenbemessungsfaktor, der bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, zugrunde zu legen.“

8. Dem § 52a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2015 erworben wurden, gilt § 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter.“

9. Die Tabellen zur Berechnung des Ruhegelds werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zur Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Umrechnung der Einzahlungen in Rentenpunkte (zu § 32 Abs. 2)“

b) In der Erläuterung vor Tabelle 1 wird das Wort „Verrentungssatz“ durch das Wort „Bewertungsprozentsatz“ ersetzt und folgender Absatz angefügt:

„Der Jahresbetrag des Altersruhegelds ist das in Euro ausgewiesene Produkt der individuell erreichten Rentenpunkte (§ 32 Abs. 5) und des Rentenbemessungsfaktors (§ 32 Abs. 6).“

c) Im Textteil der Tabelle 1 wird das Wort „Verrentungssätze“ durch das Wort „Bewertungsprozentsätze“ ersetzt.

d) In der Überschrift zu Tabelle 2 wird das Zitat „§ 32 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 9“ ersetzt.

e) In Textteil der Tabelle 2 wird das Wort „Verrentungssatz“ durch das Wort „Bewertungsprozentsatz“ ersetzt.

f) Die Erläuterung nach Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Als Alter bei der Bewertung der nicht in Anspruch genommenen Ruhegelder gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Fälligkeit und dem Geburtsjahr.
Als Alter bei der Beitragszahlung gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.“

g) In der Überschrift zu Tabelle 3 wird das Zitat „(§ 32 Abs. 4)“ durch das Zitat „(§ 32 Abs. 8)“ ersetzt.

§ 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Aufsicht) mit Schreiben IA4-1235-10-14 vom 21. November 2014 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.

München, 25. November 2014

K ä ä b

Vorsitzender des Verwaltungsrats der
Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

- MBl. NRW. 2014 S. 864