Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 4 vom 20.2.2015 Seite 77 bis 102

Änderung der Betriebssatzung des KDN Dachverband kommunaler IT Dienstleister für "AKDN-sozial" Bek. des Zweckverbandes KDN – Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister vom 27.11.2014
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Änderung der Betriebssatzung des KDN Dachverband kommunaler IT Dienstleister für "AKDN-sozial" Bek. des Zweckverbandes KDN – Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister vom 27.11.2014

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Änderung der Betriebssatzung des KDN Dachverband kommunaler IT Dienstleister für "AKDN-sozial"

Bek. des Zweckverbandes KDN – Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister vom 27.11.2014

Aufgrund § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1.10.1979 (GV NRW S. 621) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV NRW 202), der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) in Verbindung mit der Eigenbe­triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV NRW 641) hat die KDN Verbandsversammlung am 27.11.2014 folgende Änderungen der Betriebssatzung vom 7.7.2011 (MBl. NRW. S. 434) beschlossen:

1. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

㤠4
Betriebsausschuss

(1) Die KDN Verbandsversammlung bildet einen Betriebsausschuss. Stimmberechtigte Mitglieder des Betriebsausschusses dürfen nur Vertreter der KDN-Mitglieder sein, die die Einrichtung AKDN-sozial nutzen. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in den Betriebsausschuss. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

Kooperationspartner, die AKDN-sozial im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nutzen, haben das Recht, jeweils einen Vertreter mit beratender Stimme in den Betriebsausschuss zu entsenden. Für jeden Vertreter ist ebenfalls ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Die Betriebsleitung vertritt die Angelegenheiten der Einrichtung vor dem Betriebsausschuss. Der KDN-Verbandsvorsteher und die KDN-Geschäftsführung können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Verbandssatzung unter Beachtung der Beschlüsse der Verbandsversammlung übertragen sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:

a)      Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB oder VOL

b)      Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gutachten

c)      Zustimmung zu sonstigen Verträgen

Die Regelungen zu den jeweiligen Wertgrenzen ergeben sich aus der KDN-Geschäftsanweisung.

(4) Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte des Betriebsausschusses einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, die jeder für sich selbstständig vertretungsberechtigt sind. Hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

(5) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.

(6) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten, die von der KDN Verbandsversammlung zu entscheiden sind.

(7) Er entscheidet über die Entlastung der Betriebsleitung.

(8) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Verbandsvorsteher mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seinem Stellvertreter entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.

(9) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Verbandsvorsteher mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen Mitglied des Betriebsausschusses. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.

2. § 5 Lenkungsbeirat wird ersatzlos gestrichen

3. § 14 wird wie folgt neu gefasst

㤠14
Wirtschaftsplan, Rechnungswesen

Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Einrichtung finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigVO NW) entsprechend Anwendung.  Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen der tariflich Beschäftigten einschließlich der Angaben zur Stellenbewertung und Eingruppierung der Stelleninhaber zu enthalten. Die in der Einrichtung beschäftigten Beamten werden in dem Stellenplan des KDN geführt und in der Stellenübersicht der Einrichtung nachrichtlich angegeben. Die dem KDN Dachverband entstehenden Personalkosten werden durch die Einrichtung erstattet. Des Weiteren ist eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung aufzustellen. Er ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit seinem Beratungsergebnis an die Verbandsversammlung weiterleitet.

Das Rechnungswesen der Einrichtung entspricht den Regeln der doppelten Buchführung.“

- MBl. NRW. 2015 S. 78