Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 9 vom 15.4.2015 Seite 219 bis 234

Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 2.3.2015
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Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 2.3.2015

20020

Neufassung
der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 2.3.2015

Die GGO vom 19.12.2014 (MBl. NRW. S. 826) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Behördenaufbau

(1) Der Aufbau der Ministerien ist übersichtlich und erschöpfend in Organisationsplänen darzustellen. Die Ministerien gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen und abteilungsangehörige Referate. Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. Soweit Gruppen eingerichtet werden, nimmt die Gruppenleitung auch die Leitung eines eigenen Referates wahr.

(2) Die Aufgaben, ihre Abgrenzung und Verteilung auf die Abteilungen, Gruppen und Referate ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Er soll die Aufgaben nach Sachzusammenhängen so abgrenzen, dass gleichartige oder verwandte Aufgaben nur von einer Stelle wahrgenommen und Zuständigkeitsüberschneidungen vermieden werden.

(3) Die Abteilungsleitung kann abweichend vom Geschäftsverteilungsplan Beschäftigten ihrer Abteilung vorübergehend andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes bewältigt werden kann. Die für Organisation und Personal zuständigen Referate sind vorher zu beteiligen. Die Sätze 1 und 2 gelten abteilungsübergreifend, wenn zwischen den beteiligten Abteilungsleitungen Einvernehmen besteht.

(4) Eine Abteilung besteht aus mindestens vier Referaten. Ihr Aufgabengebiet muss so bemessen sein, dass sie wesentliche Teile der Gesamtaufgabe eines Ministeriums umfasst. Gleiches gilt für eine Gruppe. Abweichend kann eine Gruppe aus drei Referaten bestehen, sofern sie eine Personalstärke von 16 Beschäftigten einschließlich der Gruppenleitung erreicht.

(5) Die Grundeinheit im organisatorischen Aufbau ist das Referat. Jedes sachliche Aufgabengebiet muss einem Referat zugewiesen sein. Gesetzlich vorgesehene personengebundene Funktionen bleiben unberührt Die Personenstärke eines Referats umfasst mindestens vier Personen. Referate, die mindestens acht Personen umfassen, sind Großreferate.

(6) Außerhalb der Abteilungen werden keine selbstständigen Organisationseinheiten gebildet. Ausnahmen sind insbesondere bei Organisationseinheiten möglich, denen ausschließlich und auf Dauer Aufgaben des unmittelbaren Leitungsbereiches oder bestimmte Funktionsstellen zugewiesen sind. Soweit Gruppen gebildet sind, werden außerhalb der Gruppe keine Referate gebildet. Davon ausgenommen sind das Kabinett- und Landtagsreferat, das Pressereferat, das Referat der Gleichstellungsbeauftragten und Referate mit der Funktion der Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde für die EU-Strukturfonds.“

Die Bek. tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Im Auftrag

(M n i c h)

- MBl. NRW. 2015 S. 220