Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 9 vom 15.4.2015 Seite 219 bis 234

Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) RdErl. der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien - 232 - 0265 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und  Soziales v. 18.3.2015
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Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) RdErl. der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien - 232 - 0265 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und  Soziales v. 18.3.2015

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Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste)

RdErl. der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien - 232 - 0265 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und  Soziales
v. 18.3.2015

Gemäß § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes dürfen ab dem 1. Mai 2015 Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein aus solchen Staaten, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) verstoßen wird, nur noch auf Friedhöfen aufgestellt werden, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. Die Feststellung derjenigen Staaten, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen die genannten Vorschriften verstoßen wird, bedarf einer sorgfältigen fachlichen Prüfung, die derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Eine Zertifikatspflicht kann aber von den für den Vollzug des Bestattungsgesetzes zuständigen Behörden als belastende Maßnahme nur angenommen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Vor diesem Hintergrund liegen derzeit noch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor, bestimmte Staaten als Staaten im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes anzusehen, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein gegen die rechtlichen Voraussetzungen des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird.

Insoweit besteht derzeit noch keine Zertifizierungspflicht. Eine Ahndung von Verstößen gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz kann dementsprechend derzeit nicht erfolgen.

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 -MBl. NRW. 2015 S. 231