Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 12 vom 15.5.2015 Seite 273 bis 298
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung v. 25.3.2015 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung v. 25.3.2015
702
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung
v. 25.3.2015
Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen
6 Verfahrensregelungen
7 Inkrafttreten
Anlage 1 – Begriffserklärungen
Anlage 2 – Zuwendungsfähige Ausgaben
Anlage 3 – Beihilfehöchstintensitäten
Anlage 4 – Zwischengeschaltete sowie für die Beantragung zuständige Stellen
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Ziel der Richtlinie ist die Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der Umweltwirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Als
zentrales Handlungsfeld der „Green Economy“ umfasst die Umweltwirtschaft alle
Unternehmen, die Umweltschutzgüter und -dienstleistungen in den im Weiteren genannten Teilmärkten anbieten. Mit Maßnahmen wie
beispielsweise der Verbesserung des Wissenstransfers, der Stärkung von
Vernetzungen, der Förderung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen,
der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte
sollen die ökonomischen Potentiale des Klima- und Umweltschutzes für Wirtschaft
und Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen nutzbar gemacht werden.
Gefördert werden Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen insbesondere in folgenden Teilmärkten der Umweltwirtschaft:
- Umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und –speicherung (außer die Herstellung von Biokraftstoffen aus Getreide, sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen),
- Energieeffizienz und Energieeinsparung,
- Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft,
- Wasserwirtschaft,
- Nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft,
- Umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft (außer Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse),
- Umweltfreundliche Mobilität,
- Minderungs- und Schutztechnologien.
Sofern andere fachspezifische Förderrichtlinien in den Teilmärkten den Fördergegenstand einschlägig abbilden, werden diese vorrangig angewendet.
1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach
Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist (LHO), sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, RdErl. d. Finanzministeriums vom 30. September 2003 (SMBl. NRW. 631) (VV, VVG zur LHO),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)),
- Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01), (ABl. C 198 vom 27.06.2014, S. 1),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung), (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die folgenden entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL), Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 14.11.2014 (MBl. NRW. S. 676), einschließlich der hierzu ergangenen Nebenbestimmungen,
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, (ABl. L 347/289 vom 20.12.2013, S. 289),
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, (ABl. L 347/320 vom 20.12.2013, S. 320),
- Die auf Grundlage der vorstehenden Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, insbesondere die VO (EU) 480/2014.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr
entscheidet die zuständige zwischengeschaltete Stelle aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben, die zur Entwicklung von Gütern, Dienstleistungen, Technologien sowie Verfahren des Klima- und Umweltschutzes beitragen. Hierdurch wird die Erschließung neuer Märkte im Bereich der Umweltwirtschaft unterstützt. Prioritär sind dabei solche Vorhaben, die eine besondere Bedeutung für die Erschließung und den Ausbau der ökonomischen Potentiale des Klima- und Umweltschutzes haben.
Gefördert werden für Vorhaben in Nordrhein-Westfalen:
2.1
Ausgaben für Studien und Beratungsleistungen im Rahmen der
zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Anlage
2:
- Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 AGVO zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte,
- Umweltstudien gemäß Artikel 49 AGVO, die ermitteln, mit welchen Technologien und Investitionen ökonomische Potentiale erschlossen und Verbesserungen im Umweltschutz erzielt werden können,
- Innovationsberatungsdienste gemäß Artikel 28 AGVO und innovationsunterstützende Dienstleistungen für KMU, wie Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte, sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind,
- Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für KMU gemäß Artikel 18 AGVO, solange es sich nicht um Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
2.2
Ausgaben zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im
Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Anlage 2:
- für Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 25 AGVO. Der geförderte Teil eines Vorhabens muss vollständig einer oder beiden Kategorien zugeordnet werden,
- Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 AGVO,
- Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 AGVO, für große Unternehmen nur, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen.
2.3
Ausgaben für Wissenstransfer, Netzwerke und Cluster im Rahmen der
zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Anlage 2:
- Beihilfen für Innovationscluster gemäß Artikel 27 AGVO, diese werden ausschließlich der juristischen Person gewährt, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation). Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Ausgaben widerspiegeln.
- Innovationsmittler, Ausgaben für nicht marktorientierte Tätigkeiten (Bereitstellung von Infrastrukturen und Dienstleistungen) im öffentlichen Interesse.
2.4
Ausgaben zur Wirtschaftsförderung und Investitionen im Rahmen der
zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Anlage 2:
- Teilnahme von KMU an Messen oder Ausstellungen gemäß Artikel 19 AGVO im Rahmen von regionalen beziehungsweise thematischen Gemeinschaftsständen,
- Investitionen gemäß Artikel 36 AGVO, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen seiner Tätigkeit ermöglichen über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern oder im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein.
- Investitionen gemäß Artikel 26 AGVO für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Vereinigungen und Gesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Kommunen, kommunale Einrichtungen und kommunale Unternehmen,
- Eingetragene Vereine, Verbände, Genossenschaften, Stiftungen,
- Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
- Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Innovationsmittler, Innovationscluster, Landesinitiativen und ähnliche Einrichtungen,
- Träger beruflicher Aus- und Weiterbildungseinrichtungen,
- Wirtschafts-, Arbeitnehmer- und Regionalverbände,
- Regionale Agenturen.
Nicht antragsberechtigt sind:
Unternehmen, die
einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Im Rahmen des Zuwendungsantrags ist darzulegen, welche konkreten Ziele erreicht
werden sollen, welche Arbeiten oder Maßnahmen dafür erforderlich oder
durchzuführen sind und anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit oder die
Zielerreichung beurteilt werden kann.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die der Zuwendungsempfänger vor Beginn
des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zwischengeschalteten Stelle
gestellt hat und mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht
begonnen worden ist.
Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens,
e) Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
4.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens
erforderlich sind, sollen dem Antrag beigefügt werden und müssen spätestens zum
Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.
4.4
Gefördert werden können insbesondere Kooperationen von Unternehmen
untereinander sowie gemeinschaftliche Vorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft.
Bei einem gemeinsamen Projekt mit mindestens zwei Antragstellenden (Kooperationsprojekt)
müssen die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.
5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt als Zuschuss auf dem Weg der Anteilsfinanzierung. Eine Zuwendung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann in deren nichtwirtschaftlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeit als Vollfinanzierung gewährt werden, wenn:
- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks gegenüber dem förderpolitischen Landesinteresse kein oder ein nur geringes eigenes Interesse hat,
- oder die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist und
- kein Unternehmen selektiv von den Ergebnissen bevorteilt wird und
- wenn die Hochschule oder Forschungseinrichtung über eine Trennungsrechnung zwischen ihrer nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit verfügt.
Für Innovationsmittler gemäß Nummer 22 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) besteht die Möglichkeit einer Vollfinanzierung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- Getrennte Ausweisung von nichtwirtschaftlichem und wirtschaftlichem Bereich (siehe hierzu Hochschulen und Forschungseinrichtungen); Tätigkeit muss im nichtwirtschaftlichen Bereich angesiedelt sein,
- die erhaltene staatliche Finanzierung wird lediglich unter Erstattung der Verwaltungskosten von dem Innovationsmittler an den Endbegünstigten weitergegeben,
- der Innovationsmittler wird zwecks Ausschlusses eines weiteren Vorteils entweder im Wege einer offenen, bedingungsfreien und transparenten Ausschreibung ausgewählt oder die erhaltene staatliche Finanzierung steht allen Innovationsmittlern offen, die die objektiv notwendigen Voraussetzungen erfüllen,
- die Beihilfevorschriften finden auf der Ebene der Endbegünstigten Anwendung,
5.3
Höhe der Zuwendungen („Beihilfeintensitäten“)
Bagatellgrenze: Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro beträgt. Im Fall von Zuwendungen aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation gemäß Nummer 2.2 dieser Richtlinie wird diese nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt. Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie dürfen die beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht überschreiten. Die jeweiligen Beihilfehöchstintensitäten ergeben sich aus Anlage 3.
Bei Kommunen, kommunalen Einrichtungen, kommunalen Unternehmen mit einer mehrheitlichen kommunalen Beteiligung sowie vergleichbaren Gebietskörperschaften gilt Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO entsprechend.
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) - nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
- es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 AGVO nicht überschritten.
6
Verfahrensregelungen
Die an den Innovationsmittler geleistete Zuwendung erfolgt im Falle der Weiterleitung an Endbegünstigte unter Erstattung der Verwaltungskosten nach Maßgabe und Beachtung der Nummer 12 VV zu § 44 LHO.
6.1
Antragsverfahren
Anträge sind an die in Anlage 4 festgelegten Stellen zu richten. Antragsformulare sind dort erhältlich.
Bei Antragstellung muss das Einverständnis zur Verwendung aller im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten zum Zweck der Speicherung, der Statistik und der Auswertung im Rahmen der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie der Weiterleitung an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse, der zwischengeschalteten Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle erklärt werden. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die zuständigen zwischengeschalteten Stellen sind in Anlage 4 aufgeführt.
Für die Verwendung von Zuwendungen, soweit EFRE-Mittel für die jeweilige Fördermaßnahme eingesetzt werden, gelten zudem die Bestimmungen der ANBest-EFRE.
6.3
Verwendungsnachweis
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gegenüber der zuständigen zwischengeschalteten Stelle zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.
6.4
Veröffentlichung und Prüfung der Beihilfe
Erhaltene Beihilfen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.
6.5
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin.
Die Arbeitsstunden müssen belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt (Artikel 69 Nummer 1 Buchstabe a VO (EG) 1303/2013).
7
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 281