Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 12 vom 15.5.2015 Seite 273 bis 298

Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11 v. 24.2.2015
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11 v. 24.2.2015

7824

Richtlinien zur Förderung
der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11
v. 24.2.2015

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S 18) sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69) sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48),

- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),

in den jeweils geltenden Fassungen

- und nach Maßgabe dieser Richtlinien.

Zuwendungen für die Zucht und Haltung alter Haus- und Nutztierrassen, die vom Aussterben bedroht sind, eine wichtige Genreserve darstellen und durch deren Fortbestand regional ein Beitrag zum Erscheinungsbild, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet wird.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig sind die Züchtung und Haltung von Haus- und Nutztierrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind und in der Datenbank „TGRDEU“ (Zentrale Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in Deutschland) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in den Gefährdungskategorien PERH (Phänotypische Erhaltungspopulationen), ERH (Erhaltungspopulationen) und BEO (Beobachtungspopulationen) geführt werden.

2.2
Die Förderung bezieht sich auf Rinder, Schafe, Pferde, Schweine und Ziegen. Folgende Rassen sind förderfähig:

2.2.1
Rinder

- Rotbuntes Niederungsrind,
- Glanrind,
- Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh,
- Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind,
- Ansbach-Triesdorfer,
- Deutsches Shorthorn,
- Gelbvieh,
- Limpurger,
- Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung,
- Pinzgauer,
- Murnau-Werdensfelser,
- Braunvieh alter Zuchtrichtung,
- Angler,
- Hinterwälder und
- Vorderwälder.

2.2.2
Schafe

- Bentheimer Landschaf,
- Brillenschaf,
- Graue gehörnte Heidschnucke,
- Ostfriesisches Milchschaf,
- Rhönschaf,
- Waldschaf,
- Weiße hornlose Heidschnucke,
- Weißes Bergschaf,
- Coburger Fuchsschaf,
- Krainer Steinschaf,
- Rauwolliges pommersches Landschaf,
- Weiße gehörnte Heidschnucke,
- Alpines Steinschaf,
- Schwarzes Bergschaf,
- Merinolangwollschaf,
- Merinofleischschaf,
- Braunes Bergschaf,
- Leineschaf,
- Leineschaf ursprünglicher Typ,
- Weißköpfiges Fleischschaf und
- Geschecktes Bergschaf.

2.2.3
Pferde

- Rheinisch-Deutsches Kaltblut,
- Dülmener,
- Senner,
- Rottaler,
- Leutstettener,
- Pfalz Ardenner Kaltblut,
- Alt-Württemberger,
- Schleswiger Kaltblut,
- Schweres Warmblut,
- Schwarzwälder Kaltblut und
- Süddeutsches Kaltblut.

2.2.4
Schweine

- Buntes Bentheimer Schwein,
- Schwäbisch Hällisches Schwein,
- Angler Sattelschwein,
- Rotbuntes Husumer Schwein,
- Leicoma,
- Deutsches Edelschwein,
- Deutsche Landrasse und
- Deutsches Sattelschwein.

2.2.5
Ziegen

- Erzgebirgsziege,
- Weiße Deutsche Edelziege,
- Bunte Deutsche Edelziege,
- Thüringer Wald Ziege und
- Braune Harzer Ziege.

2.3
Rinder und Pferde sind ab Vollendung des sechsten Lebensmonats und Schweine ab Vollendung des siebten Lebensmonats förderfähig. Tiere unterhalb dieses Mindestalters werden als Ersatztiere anerkannt, können aber erst in dem Kalenderjahr gefördert werden, in dem sie am 1. Januar das Mindestalter erreicht haben.

Für Schafe und Ziegen gilt ein Mindestalter von zwölf Monaten.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Tierhalter, die ihren Hauptwohnsitz beziehungsweise deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und entweder Betriebsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung oder Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

- die Tiere in Nordrhein-Westfalen selbst hält und
- den Nachweis führt, dass er an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung mit räumlichem Tätigkeitsbereich in Nordrhein-Westfalen teilnimmt.

Für Rinder, Pferde und Schweine ist der Bewilligungsbehörde hierzu eine Zuchtbescheinigung oder der Eintrag ins Zuchtbuch vorzulegen.

Für Schafe und Ziegen erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Zuchtbescheinigung oder Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere.

4.2
Der beantragte Umfang an Tieren ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum, welcher sich in fünf Verpflichtungsjahre gliedert, beizubehalten. Ausscheidende Tiere sind innerhalb von sechs Monaten zu ersetzen.

4.3
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres nach Antragstellung.

5
Art und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

5.3
Bagatellgrenze: 60 Euro pro Jahr.

5.4
Die Höhe der Zuwendung pro Jahr und Tier, welches mit Beginn des Verpflichtungsjahres das Mindestalter bereits erreicht hat, beträgt für

Rinder
- 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- Kuh, Bulle: 200 Euro

Pferde
- ab 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- ab 2 Jahre: 200 Euro

Schweine
- Zuchtsauen über 50 kg: 100 Euro
- andere Schweine: 60 Euro

Schafe
- Mutter, Bock: 30 Euro

Ziegen
- Mutter, Bock: 30 Euro.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.1.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Tierzahl, mit dem Antrag auf Auszahlung der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,

6.1.2
für die Dauer von mindestens fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich zugelassenen Züchtervereinigung teilzunehmen,

6.1.3
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren,

6.1.4
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten (Cross-Compliance).

6.2
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der geförderten Haus- und Nutztierrasse eingestellt, hat der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückzuzahlen.

6.2.1
Die Bestimmung der Nummer 6.2 findet keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

6.2.2
Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.

Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

- Tod des Zuwendungsempfängers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.3
Aufhebung oder Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.3.1
Hält der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind zu Unrecht erhaltene Zuwendungen zurückzuzahlen.

6.3.2
Wird festgestellt, dass die im Antrag auf Auszahlung angegebene Zahl der Tiere über der Zahl der festgestellten Tiere liegt, wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten Tiere festgesetzt.

Bei einer Differenz zwischen der Anzahl beantragter Tiere und der Anzahl ermittelter Tiere ist der Auszahlungsbetrag folgendermaßen zu kürzen:

6.3.2.1
Wird eine Differenz zwischen der beantragten Zahl der Tiere und der bei der Kontrolle ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Förderrichtlinie für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Nummer 6.3.2.2 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

6.3.2.2
Zur Bestimmung der Kürzungsprozentsätze wird für das betreffende Antragsjahr die Zahl der angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der ermittelten Tiere dividiert.

6.3.2.3
Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Förderrichtlinie für den betreffenden Zeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Nummer 6.3.2.2 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 Prozent beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Nummer 6.3.2.2 festzusetzenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 Prozent aber nicht mehr als 20 Prozent beträgt.
c) Beträgt der nach Nummer 6.3.2.2 festgesetzte Prozentsatz mehr als 20 Prozent, so wird für das betreffende Antragsjahr keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie, auf die der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 6.3.2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
d) Beträgt der nach Nummer 6.3.2.2 festgesetzte Prozentsatz mehr als 50 Prozent, so erfolgt über die vollständige Kürzung im Antragsjahr hinaus eine zusätzliche Sanktion in Höhe des Betrages, der der Differenz zwischen der im Antrag angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

6.3.3
Werden absichtlich falsche Nachweise vorgelegt, so wird die Förderung abgelehnt oder der Zuwendungsbescheid zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Verpflichtungsjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

6.3.4
Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1), auf die sich die Förderung bezieht, festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b) Hat ein Rind im Betrieb beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann, sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

c) Handelt es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte Eintragung in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

6.3.5
Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.

6.3.6
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 6.1.4 von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der VO (EU) Nr. 809/2014.

6.4
Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüforgane kontrolliert werden.

6.4.1
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzte Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

6.5
Die Daten zur Förderung, insbesondere der Namen und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, werden gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.

7
Verfahren

7.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt.

7.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist bis zum 15. Mai für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird der Betrag auf den der Zuwendungsempfänger bei fristgerechter Einreichung des Antrages Anspruch gehabt hätte, um 1 Prozent je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird eine Förderung nicht gewährt.

7.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen und Bedingungen eingehalten wurden.

7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens, durchzuführen.

7.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Kontrollen vor Ort zu ergänzen.

7.6.2
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

7.6.3
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 293