Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 16 vom 11.6.2015 Seite 361 bis 390

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Bek. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport v.13.5.2015
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Beiblatt C
Beiblatt D
Muster 1 Antragsformular (nach Förderung sortiert)
Muster 1 Antragsformular (nach Pos. sortiert)
Muster 2a 01
Muster 2a 02
Muster 2a 03
Muster 2a 04
Muster 2a 05
Muster 2a 06
Muster 2a 07
Muster 2a 08
Muster 2a 09
Muster 2a 10
Muster 2a 11
Muster 2a 12
Muster 2a 13
Muster 2b 1
Muster 2b 2
Muster 2c
 

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Bek. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport v.13.5.2015

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Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan
(KJFP NRW)

Bek. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
v.13.5.2015

Die Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) werden wie folgt geändert:

1. In Teil B Abschnitt III, EFR zu Pos. 1.2.1 Initiativgruppenarbeit wird die Nr. 3 wie folgt gefasst:

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
notwendige und angemessene Sachausgaben zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des unter Nummer 2.1 genannten Zuwendungsempfängers, insbesondere für Bildungsmaßnahmen, freizeitpädagogische Maßnahmen sowie Angebote der Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Angebote der im Kinder- und Jugendförderplan genannten Handlungsfelder können örtlich und überörtlich/regional durchgeführt werden. Sie werden in der Regel nur gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. An den Bildungsveranstaltungen müssen mindestens sieben junge Menschen teilnehmen.

2. Der Veranstaltungsort soll in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.

3. Der Wohnsitz einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

4. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der pädagogischen Angebote müssen junge Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sein.

Bei der Förderung von Wochenendmaßnahmen im Rahmen von Internatsveranstaltungen sind die Fördervoraussetzungen auch dann erfüllt, wenn innerhalb von 48 Stunden insgesamt 10 Zeitstunden Bildungsarbeit durchgeführt werden.

Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen Arbeit, zum Beispiel Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch Vorstands-, Ausschusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den Bildungsmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans und sind nicht zuwendungsfähig.

3.2
notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben für Aktivitäten von unter Nummer 2.2 genannten Initiativgruppen.“

2. Die Anlagen:

Muster 1 „Antragsformular“,
Muster 2 a 01 bis Muster 2 c .“Zuwendungsbescheid“
Beiblatt C „Bildungsveranstaltungen“ und
Beiblatt D „Teilnehmerliste“

werden neu gefasst.

Die jeweiligen Neufassungen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.

Die neu gefassten Anlagen und Beiblätter sind auch bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe (Landesjugendämter) erhältlich.

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 364