Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 16 vom 11.6.2015 Seite 361 bis 390

Öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Landtags Nordrhein-Westfalen v. 24.4.2015
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Öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Landtags Nordrhein-Westfalen v. 24.4.2015

III.

Öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Landtags Nordrhein-Westfalen v. 24.4.2015

Der Landtag Nordrhein-Westfalen gibt hiermit den nachstehend aufgeführten Petitionsbeschluss öffentlich bekannt:

Beschluss zur Massenpetition zur Inklusion - Petition 16-P-2014-09004-00 –

In seiner 46. Sitzung am 21. April 2015 hat der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen folgenden Beschluss gefasst:

Nordrhein-Westfalen hat im Oktober 2013 das Erste Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) zur inklusiven Beschulung verabschiedet. Dementsprechend ist das Schulrechts-Änderungsgesetz angepasst worden. Eltern von Kindern und Jugendlichen mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf besitzen seit dem Schuljahr 2014/2015 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in der allgemeinen Schule. Die Umsetzung erfolgt zunächst in den Klassen 1 und 5 und dann jahrgangsweise weiter aufwachsend. Fast jede dritte Schülerin und jeder dritte Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besucht bereits jetzt eine allgemeine Schule und nimmt am Gemeinsamen Lernen teil. Dabei sind grundsätzlich alle Schulformen, nicht jedoch jeder Schulstandort beteiligt.

Die Landesregierung (Ministerium für Schule und Weiterbildung) hat mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die mit der Petition vorgetragenen Wünsche hinsichtlich der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in den Schulen Nordrhein-Westfalens im Gesetzgebungsverfahren sowie in den Haushaltsentscheidungen ausreichend erörtert und berücksichtigt worden seien. Darüber hinausgehende Forderungen seien derzeit nicht realisierbar. Ihre Berücksichtigung sei als Voraussetzung für das Gemeinsame Lernen auch nicht zwingend erforderlich.

Der Petitionsausschuss stellt hierzu fest, dass er auch weiterhin individuell und auf den jeweiligen schulischen Einzelfall bezogen die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns überprüfen wird, um sich so für die berechtigten Interessen der Petentinnen und Petenten einzusetzen, nach geeigneten Lösungen zu suchen und bei Bedarf eventuell noch nötige gesetzgeberische Anpassungen anzuregen.

Der Petitionsausschuss überweist die Petition dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung als Material.

Da es sich um eine Massenpetition gemäß § 91 Abs.7 der Geschäftsordnung des Landtags handelt, wird dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht und auf der Internetseite des Landtags (www.landtag.nrw.de) veröffentlicht.

- MBl. NRW. 2015 S. 388