Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 17 vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05 v. 1.6.2015
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05 v. 1.6.2015

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05
v. 1.6.2015

1
Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),

- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),

- Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1),

- GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),

- InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),

- Flächen-VO vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450).

2
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen als Ausgleichszulage (EU-, GAK- und Landesmittel).

Die Zahlungen sollten durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 86/465/EWG zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen.

Die Finanzierung in Gebieten nach Nummer 3.1 und 3.2 erfolgt durch EU-, GAK- und Landesmittel, die Finanzierung in Gebieten nach Nummer 3.3 erfolgt durch GAK- und Landesmittel.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

3
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen in Gemeinden oder Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl bis zu 30 (Ausgleichszulagengebiet), wobei die von der Finanzverwaltung festgesetzte landwirtschaftliche Vergleichszahl der Gemarkung maßgebend ist. Gewährt wird eine Ausgleichszulage zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Betriebsinhabern im Vergleich mit Betriebsinhabern in nicht benachteiligten Gebieten auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen.

Die benachteiligten Gebiete sind gegliedert in

3.1
Berggebiete,

3.2
Benachteiligte Agrarzonen,

3.3
Kleine Gebiete.

4
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind aktive Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinn von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die in benachteiligten Gebieten wirtschaften.

5
Zuwendungsvoraussetzung

Die Ausgleichszulage wird gewährt, wenn mindestens drei Hektar der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers im Ausgleichszulagengebiet liegen.

6
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Bagatellgrenze: 250 Euro.

6.4
Form der Zuwendung: Zuschuss, De-minimis-Beihilfe.

6.5
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage in Gebieten nach Nummer 3.1 ist die beantragte landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Ausnahme der Nutzungscodes 563 bis 567, 574 bis 593, 907 und 914 bis 999. In Gebieten nach Nummer 3.2 und 3.3 ist Bemessungsgrundlage die beantragte landwirtschaftlich genutzte Fläche mit den Nutzungscodes 421 bis 424, 459, 461, 480, 492, 572 und 573 des Verzeichnisses der anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

6.6
Höhe der Förderung

6.6.1
In Gebieten nach Nummer 3.1 wird bis zu 115 Euro je Hektar gewährt.

6.6.2
In Gebieten nach Nummer 3.2 und 3.3 beträgt die Ausgleichszulage je Hektar förderfähiger Fläche in Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteilen mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl
- bis 15: bis zu 115 Euro,
- ab 16 bis 20: bis zu 90 Euro,
- ab 21 bis 25: bis zu 60 Euro,
- ab 26 bis 30: bis zu 35 Euro.

6.6.3
Für förderfähige Flächen in den Bundesländern Hessen und Niedersachsen beträgt die Ausgleichszulage unabhängig von der landwirtschaftlichen Vergleichszahl und der Art der Benachteiligung 35 Euro je Hektar. Für andere Flächen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wird keine Ausgleichszulage gewährt.

6.6.4
Degression

Die Degression wird auf der Grundlage der durchschnittlich beantragten Ausgleichszulage je Hektar nach Nummern 6.6.1 und 6.6.2 ermittelt und in Abhängigkeit der förderfähigen Fläche des Zuwendungsempfängers wie folgt gestaffelt:

Die Ausgleichszulage beträgt
bis einschließlich 80 Hektar: 100 Prozent,
über 80 bis einschließlich 120 Hektar: 75 Prozent,
über 120 Hektar: 0 Prozent.

6.6.5
De-minimis-Beihilfe

Die Förderung für Flächen in Gebieten nach Nummer 3.3 erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 1408/2013 als De-minimis-Beihilfe. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 15 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Begünstigten nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage nach den Artikeln 38 bis 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt.

7.2
Zuwendungsempfänger haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Ausgleichszulage ist nach dem von der Bewilligungsbehörde herausgegebenen Muster zusammen mit dem Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das laufende Kalenderjahr bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.

8.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

8.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderungsantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt. Die Kontroll- und Sanktionsregelungen richten sich nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.

8.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen und die gegebenenfalls erforderliche Sanktionierung, Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die InVeKoS-Verordnung sowie die Flächen-VO gelten sinngemäß auch für diese Richtlinie.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.6.2000 (SMBl. NRW. 7861) außer Kraft.

MBl. NRW. 2015 S. 394