Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 21 vom 31.7.2015 Seite 467 bis 470

Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Jahre 2015 und 2016 für Anträge auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen nach § 12 DVO APG NRW Allg.Verfg. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 24.7.2015
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Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Jahre 2015 und 2016 für Anträge auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen nach § 12 DVO APG NRW Allg.Verfg. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 24.7.2015

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Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Jahre 2015 und 2016 für
Anträge auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen nach § 12 DVO APG NRW

Allg.Verfg. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 24.7.2015

In Ausübung der durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) verliehenen Möglichkeit werden hiermit im Wege der Allgemeinverfügung

1.      die Frist des § 22 Absatz 1 APG NRW auf den 30. Juni 2016 (statt 31.Dezember 2015)

2.      die Fristen des § 12 Absatz 3 APG DVO NRW für den Berechnungszeitraum 2016/2107 auf den 31. Oktober 2015 (statt 31. August 2015) für die Antragsstellung und den 15. Mai 2016 (statt 15. November 2015) für die Bescheiderteilung festgelegt.

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 22 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. 625) kann das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MGEPA genannt), soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Fristen festgesetzt sind, für die Jahre 2015 und 2016 ausnahmsweise abweichende Fristen im Wege der Allgemeinverfügung festlegen.

Von dieser Möglichkeit wird hiermit in Bezug auf die oben genannten Fristen Gebrauch gemacht, da die geringe Anzahl der aktuell bei den für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 82 Absatz 3 SGB XI, dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, vorliegenden Anträge auf Zustimmung sowie die Einschätzung der Landschaftsverbände zur Komplexität der Antragsbearbeitung Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verwaltungsverfahren ohne Veränderung der Fristen nicht mehr möglich ist. Die Landschaftsverbände haben gegenüber dem MGEPA ausdrücklich auf die Unmöglichkeit der fristgerechten Bearbeitung sämtlicher Anträge hingewiesen.

Ohne ein Tätigwerden des MGEPA steht zu erwarten, dass eine Vielzahl der Anträge auf Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen der circa 2.500 stationären Pflegeeinrichtungen nicht fristgerecht gestellt oder jedenfalls nicht fristgerecht bearbeitet und beschieden werden kann. Damit würde zum 1. Januar 2016 wegen des Auslaufens der Wirksamkeit der bisherigen Bescheide sowohl für die Einrichtungen wie auch für die Pflegebedürftigen, ihre Angehörigen und die Kommunen als Sozialhilfeträger eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die abrechenbaren Investitionskosten nach § 82 Absatz 3 SGB XI entstehen.

Als Begründung für die derzeit sehr zögerliche Antragstellung wurde von den Verbänden der Leistungserbringer mehrfach genannt, dass die Umsetzung des APG NRW und der APG DVO NRW die Leistungserbringer bei der Antragstellung im ersten Verfahren nach diesen Vorschriften vor allem deshalb vor erhebliche Herausforderungen stellt, weil teilweise erheblich in die Vergangenheit zurückreichende Unterlagen beizubringen sind. Zudem wurde auf fehlende Beratungskapazitäten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Trägerverbänden hingewiesen.

Trotz dieser Herausforderungen eine rechtssichere Umsetzung einer bundesrechtskonformen Neuberechnung zu ermöglichen, ist eine ausdrückliche Zielsetzung des APG NRW (vergleiche Begründung des Gesetzgebers zu § 22 Absatz 1 APG NRW). Um diese Zielsetzung auch angesichts der aktuellen Situation zu erreichen, werden ausnahmsweise für die Jahre 2015 und 2016 die oben genannten Fristen anders bestimmt.

§ 22 Absatz 1 APG NRW verlängert die Gültigkeit der Bescheide über die gesonderte Berechnung, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, bis zum 31. Dezember 2015. Diese Frist wird neu auf den 30. Juni 2016 festgelegt.

Nach § 12 Absatz 3 Satz 2 APG DVO NRW ist der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen in ungeraden Kalenderjahren jeweils bis zum 31. August des Jahres für die beiden Folgejahre zu stellen. Diese Frist wird für das Jahr 2015 auf den 31. Oktober 2015 festgelegt.

Gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 APG DVO NRW ergeht der Festsetzungsbescheid, soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, bis zum 15. November des Jahres. Diese Frist wird für den Berechnungszeitraum 2016/2017 auf den 15. Mai 2016 festgelegt.

Aufgrund dieser Fristverlängerung werden Bescheide für die betroffenen Einrichtungen, die diese im normalen Berechnungsverfahren für den Zeitraum 2016/2017 beantragen, erst mit dem Ende des Verlängerungszeitraums (30. Juni 2016) wirksam werden.

Einrichtungen, die sich durch eine Berechnung nach dem neuen Recht eine vorteilhafte Investitionskostenfestsetzung erwarten, haben im Rahmen des § 22 Absatz 1 Satz 2 APG NRW auch weiterhin die Möglichkeit, dies durch einen Antrag auf Festsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereits vor dem 30. Juni 2016 zu erreichen.

Soweit Einrichtungen in Abstimmung mit den Landschaftsverbänden als zuständigen Behörden bereits vor der Antragsstellung zwingend Vorfragen (bezüglich Wertermittlungen etc.) klären müssen, können sie – falls diese Klärung aus nachvollziehbaren Gründen nicht vor dem 31. Oktober 2015 abgeschlossen werden kann - bei den Landschaftsverbänden beantragen, den Antrag auch noch nach Klärung dieser Fragen fristwahrend stellen zu können.

Die abweichende Bestimmung der vorgenannten Fristen wurde mit den für die Sozialhilfeträger zuständigen Kommunalen Spitzenverbänden vorab abgestimmt. Mit der Neufestsetzung ist gegenüber den Landschaftsverbänden die Erwartung verbunden, dass die anstehenden Aufgaben in der jetzt zur Verfügung stehenden Zeit geleistet werden können.

Zudem besteht die Erwartung gegenüber den Trägerverbänden, sich bei ihren Mitgliedern intensiv dafür einzusetzen, die jetzt verlängerte Antragsfrist umfassend zur Gewährleistung eines umsetzbaren Verwaltungsverfahrens zu nutzen. Hierzu gehört insbesondere der umgehende und konsequente Beginn der Antragstellung gerade für Einrichtungen mit weniger komplexen Antragssachverhalten (Mieteinrichtungen, neuere Einrichtungen etc.). Die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege hat dieses Bemühen ausdrücklich zugesichert.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gemäß § 86a Absatz 2 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz wird angeordnet, da ansonsten angesichts der ohne die Allgemeinverfügung bereits am 31. August 2015 ablaufenden Antragsfristen eine Rechtsunsicherheit einträte, die im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre. Der Eintritt einer aufschiebenden Wirkung kurz vor Fristablauf würde vielen Einrichtungen eine rechtzeitige Antragstellung unmöglich machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger oder die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung seinen oder ihren Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Düsseldorf, den 24.7.2015

Im Auftrag
Markus   L e ß m a n n

- MBl. NRW. 2015 S. 468