Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 24 vom 9.9.2015 Seite 513 bis 522

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen – Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales V A 1 6004 v. 19.8.2015
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen – Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales V A 1 6004 v. 19.8.2015

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen – Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales V A 1 6004
v. 19.8.2015

Mein RdErl. vom 12.6.2015 (MBl. NRW. S. 415) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern angefügt:

„2.1
Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung in

- Kindertageseinrichtungen

- Kindertagespflegestellen

- Schulen und

- Horten

sofern die Kinder nicht zum Leistungsbereich des SGB II, des SGB XII sowie des SGB VIII gehören. Auch darf weder ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auf Wohngeld noch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bestehen.

2.2
Die Teilnahme von bedürftigen Kindern an der Mittagsverpflegung in Horten wird ungeachtet dessen auch dann gefördert, wenn die Kinder zum Leistungsbereich des SGB II oder des SGB XII gehören. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bleiben unberührt.“

2. Nummer 4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„4.1
„Eine Zuwendung zur  gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erhalten nur

-       Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind,

-       Kinder in Horten,

-       Kinder in Kindertageseinrichtungen oder

-       Kinder in Kindertagespflegestellen,

für die kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht und diese Kinder und Jugendlichen bedürftig sind.

Hortkinder erhalten auch dann eine Zuwendung zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wenn sie zum Leistungsbereich des SGB II oder des SGB XII gehören und für die die Familien weder Kinderzuschlag erhalten noch Wohngeld beziehen“.

Bei Schülerinnen und Schülern sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.

3. In Nummer 4.2 letzter Halbsatz wird das Wort „aber“ durch „und“ ersetzt.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 515