Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 26 vom 25.9.2015 Seite 543 bis 570

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 28. März 2015 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420 – 1 – IV v. 14.8.2015
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Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 28. März 2015 Bek. d. Finanzministeriums – B 4420 – 1 – IV v. 14.8.2015

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 28. März 2015

Bek. d. Finanzministeriums – B 4420 – 1 – IV
v. 14.8.2015

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder

in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 28. März 2015

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit dbb beamtenbund und tarifunion.


§ 1
Wiederinkraftsetzung von Tarifvorschriften

Folgende Vorschriften des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 9. März 2013 werden wieder in Kraft gesetzt:

-    § 8 Absatz 1 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015,

-    § 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

§ 2
Änderung des TVA-L BBiG

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. März 2013, wird wie folgt geändert:

1.      In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit" durch die Wörter "durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit" ersetzt.

2.      § 8 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1)   Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

a)      in der Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016

im ersten Ausbildungsjahr                              836,82 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                           890,96 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                             940,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                         1.009,51 Euro,

b)      ab 1. März 2016

im ersten Ausbildungsjahr                              866,82 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                           920,96 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                             970,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                        1.039,51 Euro."

b)      In Absatz 6 wird dem bisherigen Text die Satzbezeichnung "1" vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:

"2Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b TV-L beträgt je Stunde mindestens 1,28 Euro."

3.       In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "27" durch die Angabe "28" ersetzt.

4.      § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         "2Diese beträgt bei Auszubildenden im

Tarifgebiet
West

Tarifgebiet
Ost
im Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

ab 2019

95 v.H.

76,2 v.H.

80,9 v.H.

85,6 v.H.

90,3 v.H.

95 v.H.

         des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht."

5.      § 23 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1a wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.

b)      In Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.

§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 Nummern 2 und 5 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.

Berlin, den 28. März 2015

- MBl. NRW. 2015 S. 564