Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 32 vom 19.11.2015 Seite 707 bis 718

Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz - III-6 77.20-00.00 vom 29. September 2015
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Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz - III-6 77.20-00.00 vom 29. September 2015

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Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft
Natur- und Verbraucherschutz - III-6 77.20-00.00
vom 29. September 2015

Der Runderlass „Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten“ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 1. März 1991 (MBl. NRW. S. 507) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „ob und“ gestrichen und die Angabe „§20 Abs. 1 LJG“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die Jagd hat sich nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten.“

2. In Nummer 1.2 Satz 2 werden die Wörter „nur dann und“ gestrichen.

3. Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 BJG“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes“ und das Wort „Sinne“ durch das Wort „Sinn“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Gesetz“ durch das Wort „Jagdrecht“ und das Wort „Sinne“ durch das Wort „Sinn“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort „Sinne“ durch das Wort „Sinn“, die Angabe „u. a.“ durch die Wörter „unter anderem“ und das Wort „Naturschützgebiet“ durch das Wort „Naturschutzgebiet“ ersetzt.

d) In Satz 4 wird das Wort „folgenden“ durch das Wort „Folgenden“ und das Wort „Sinne“ durch das Wort „Sinn“ ersetzt.

4. Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

„Im Einzelfall kann die Jagd auch völlig verboten werden, wenn es der Schutzzweck erfordert. Ein absolutes Jagdverbot auf größerer Fläche kann unerwünschte Wildmassierungen, insbesondere von Schalenwild, zur Folge haben, was nicht nur zu übermäßigen Wildschäden führen, sondern auch dem Schutzzweck in floristisch und faunistisch bedeutsamen Naturschutzgebieten zuwiderlaufen kann.“

5. Nummer 1.6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ und die Angabe „§9 Abs. 1 BJG“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „sich“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

6. Nach Nummer 1.8 wird folgende Nummer 1.9 angefügt:

„1.9
Die örtlich zuständige untere Jagdbehörde ist im Aufstellungsverfahren von der zuständigen Stelle frühzeitig anzuhören.“

7. In Nummer 2.1 wird das Wort „positiven“ durch das Wort „positive“, das Wort „wirksame“ durch das Wort „zusätzliche“ und das Wort „Schalenwildbeständen“ durch die Wörter „Schalenwild und Raubwild“ ersetzt.

8. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „i.S. des § 1 Abs. 4 BJG“ durch die Angabe „im Sinn des § 1 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „wesentlichen“ durch das Wort „Wesentlichen“ ersetzt.

9. Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

b) In Satz 5 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

10. Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „und/oder“ durch das Wort „oder“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „und Kirrungen“ gestrichen und nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und Kirrungen“ eingefügt.

c) In Satz 4 werden die Wörter „biotop fremder“ durch das Wort „biotopfremder“, die Wörter „aber auch“ durch das Wort „sowie“ und die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

d) Satz 5 wird aufgehoben.

e) In Satz 6 wird die Angabe „sog.“ durch das Wort „sogenannten“ und die Wörter „sollen unterbleiben“ durch die Wörter „sind unzulässig“ ersetzt.

f) In Satz 7 wird die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise und das Wort „Gänserastgebieten“ durch die Wörter „bedeutenden Rastgebieten arktischer Wildgänse“ ersetzt.

11. Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „im allgemeinen“ durch die Wörter „im Allgemeinen“ und die Wörter „Revier Jagdsystem“ durch das Wort „Revierjagdsystem“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Eingriffe“ die Wörter „unter anderem“ eingefügt.

12. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „notwendig, geeignet, angemessen und nachvollziehbar“ durch die Wörter „geeignet, erforderlich und angemessen“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die Fallen und Baujagd“ gestrichen, nach dem Wort „Einrichtungen“ die Angabe „(beispielsweise Hochsitze)“ eingefügt, die Angabe „Hochsitze,“ gestrichen und jeweils die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise ersetzt.

13. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§22 a Abs. 1 BJG“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt und nach dem Wort „Freistellung“ die Wörter „in Bezug auf krankgeschossenes und schwerkrankes Wild“ eingefügt.

14. Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 werden die Wörter „beziehungsweise nur im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde“ angefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Erteilung von Befreiungen (§ 69 LG) ist zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bejagung der Schalenwildarten (Rot-, Schwarz-, Dam-, Muffel- und Sikawild) in der Regel ohne geschlossene Kanzeln nicht möglich ist.“

c) In Satz 3 wird das Wort „Landschaftsbild“ durch die Wörter „Schutzzweck (Landschaftsbild, Naturhaushalt)“ ersetzt.

15. Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1wird die Angabe „(sog. Verbissgärten, Weidenheger, Verbissgehölze)“ gestrichen, die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise und die Angabe „§ 69 LG“ durch die Angabe „§ 69 des Landschaftsgesetzes ersetzt.

b) Dem Satz 2 wird die Angabe „(im Umfeld auf den Wechseln)“ angefügt.

16. Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Wildfütterung und Schwarzwildkirrung“

b) In Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 25 Abs. 1 LJG“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Satz 5 wird das Wort „mit“ durch die Wörter „nach Anhörung“ ersetzt.

d) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„Auf oligotrophen Standorten wie Moorböden, Magerrasen und Heideflächen sowie auf Flächen, die eine besonders schutzwürdige Vegetation aufweisen und in Quell- oder Feuchtgebieten, darf nicht gefüttert oder gekirrt werden.“

17. Nummer 3.6 wird wie folgt gefasst:

„3.6
Aussetzen von Wild

Wegen der in aller Regel nicht überschaubaren Auswirkungen ist das Aussetzen von Wild in Naturschutzgebieten zu verbieten. Befreiungen für Wiedereinbürgerungsversuche sollen nur dann erteilt werden, wenn eine positive Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vorliegt. § 31 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.“

18. Nummer 3.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „laufend“ durch das Wort „laufen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise“ und die Angabe „NSG“ durch das Wort „Naturschutzgebietes“ ersetzt.

19. Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:

„3.8
Abschuss von wildernden Hunden

Der Abschuss von wildernden Hunden im Rahmen des Jagdschutzes liegt im Interesse des Naturschutzes. Er sollte nur ausnahmsweise dann erfolgen, wenn keine milderen Maßnahmen möglich sind.“

20. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 2 wird die Angabe „(§ 1 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes)“ angefügt.

b) In Satz 5 werden nach dem Wort „Organisationen“ die Wörter „wie den Biologischen Stationen“ eingefügt.

21. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

5
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 709