Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie -FEI RL) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30. Oktober 2015
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie -FEI RL) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30. Oktober 2015

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich
(FEI-Richtlinie  -FEI RL)

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
vom 30. Oktober 2015

Vorbemerkung

Ziel dieser Richtlinie ist die Anregung von mehr Innovations-, Entwicklungs- und Forschungstätigkeit zur Stärkung von Forschung, Entwicklung und Innovation.

Die Förderungen nach dieser Richtlinie sollen nachhaltig sein und bewirken, dass Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den Förderbereichen dieser Richtlinie intensiviert werden und Anreizeffekte zur Umsetzung von Vorhaben gesetzt werden.

Die Förderungen im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich sollen schwerpunktmäßig dazu dienen, die Leitmarktpolitik des Landes umzusetzen. Die Leitmarktpolitik mit ihren Schwerpunkten leitet sich aus den gesellschaftlichen Herausforderungen und den hieraus resultierenden Bedarfen ab und bietet große Wachstums- und Beschäftigungschancen.

Die Leitlinien für die Auswahl von Vorhaben sind in einer Regionalen Innovationsstrategie, die dem Prinzip der Intelligenten Spezialisierung folgt, vorgegeben. Intelligente Spezialisierung bedeutet, Stärken und Potentiale der Region zu identifizieren, um die Förderung auf entwicklungsfähige Forschungs- und Innovationsprioritäten zu konzentrieren.

Inhalt:

1.      Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

2.      Gegenstand der Förderung

3.      Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

4.      Zuwendungsvoraussetzungen

5.      Antragstellung

6.      Art, Umfang und Bemessung der Zuwendung

7.      Auswahlverfahren

8.      Besondere Bestimmungen für einzelne Fördertatbestände

9.      Sonstige Zuwendungsbestimmungen

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Zuwendungszweck
, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich.

Diese Richtlinie regelt ausschließlich die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zulässige staatliche Finanzierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in Vorhaben und ist gestützt auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV.

Das Land fokussiert seine Förderung in den Jahren 2014-2020 auf die Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen. Zukunftsgerichtete Lösungen, und damit Fortschritt, entstehen vielfach durch interdisziplinäre und transdisziplinäre Zusammenarbeit quer zu Branchen und Sektoren unter Einbeziehung vieler gesellschaftlicher Akteure.

Die staatliche Förderung von innovativen Vorhaben soll im Ergebnis der Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes mit dem Ziel eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums sowie der Schaffung neuer und der Sicherung bestehender Arbeitsplätze dienen. Weiterhin soll die staatliche Förderung, im Rahmen der gewährten Förderungen für die Vorhaben, zur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen beitragen.

1.2
Kein Anspruch auf Förderung

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.3
Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung gewährt:

-          §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)

-          Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), (De-minimis-Verordnung).

-          Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)), (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)

1.4
Inanspruchnahme von Mitteln der Europäischen Union

Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE-Fonds sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie (EFRE RRL, SMBl. NRW. 702) anzuwenden.

2
Gegenstand
der Förderung

2.1
Fördervorhaben

Gefördert werden Einzelvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben von Unternehmen sowie von Forschungseinrichtungen und Hochschulen im Bereich einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen.

Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gefördert werden im Rahmen von vorhabenbezogenen Zuwendungen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in den unter Nummer 2.2 benannten Bereichen, die innovativen technologischen Inhalt aufweisen, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren dienen sowie umsetzungsorientierte Strategien und Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen anbieten.

2.2
Förderbereiche

Förderbar sind Vorhaben im Bereich der

-          Forschung und Entwicklung in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien von Vorhaben im Sinne des Artikels 25 AGVO,

-          Unternehmensgründungen von kleinen nicht börsennotierten Unternehmen im Sinne des Artikels 22 AGVO,

-          Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Artikels 26 AGVO,

-          Innovationscluster für die juristische Person, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation) im Sinne des Artikels 27 AGVO,

-          Innovationsbeihilfen für KMU im Sinne des Artikels 28 AGVO und

-          Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne des Artikels 29 AGVO und De-minimis-Vorhaben zur Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie.

Die Vorhaben sollen dabei von hoher strategischer Relevanz für die jeweilige Problemstellung und möglichst interdisziplinär und transdisziplinär ausgerichtet sein.

3
Zuwendungsempfängerinnen
/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger können Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und für Wissensverbreitung sein. Unter letztere fallen Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Förderkulisse

Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben im Rahmen der Leitmarktwettbewerbe in Achse 1 (Spezifisches Ziel 2) und im Rahmen der Klimaschutzwettbewerbe in Achse 3 (Spezifische Ziele 7 und 8) des OP EFRE NRW dürfen bis zu 20% der förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundvorhabens außerhalb von Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

Eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird nicht ausgeschlossen.

4.2
Laufzeit des Vorhabens

Die Laufzeit des Vorhabens beträgt regelmäßig bis zu drei Jahren, sofern die Regelungen dieser Richtlinie in Nummer 8 ff. keine längeren Laufzeiten zulassen.

4.3
Kooperationsvorhaben

Bei einem Kooperationsvorhaben nach Artikel 2 Ziffer 90 AGVO müssen die Partner die Bedingungen des Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festgelegt haben.
In diesem ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides von allen Kooperationspartnern unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrags ist im Zuwendungsbescheid zu regeln.

Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, ist eine Förderung auszuschließen.

4.4
Beihilferechtliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit

Sofern eine Zuwendungsempfängerin/ein Zuwendungsempfänger sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, sind für die Abrechnung und den Nachweis Aufwendungen und Erträge zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit buchhalterisch eindeutig voneinander zu trennen.

Im Zuwendungsbescheid ist diese Verpflichtung für den jeweiligen Adressaten der Zuwendung zu konkretisieren und zu beauflagen.

4.5
Förderausschluss bei Rückforderungsanordnung

Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Hat das Unternehmen bereits früher öffentliche Zuwendungen erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel durch eine Selbsterklärung zu belegen. Die bewilligenden Stellen überprüfen die Vorlage dieser Selbsterklärung.

4.6
Förderausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten und bestimmte Bereiche

Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO vergeben werden. Die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 AGVO genannten Bereiche bzw. Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.7
Eigenanteile von Forschungseinrichtungen und Hochschulen

Die Eigenanteile von Forschungseinrichtungen oder Hochschulen in Vorhaben richten sich nach den Regelungen Nummer 6.5 dieser Richtlinie. Im Bereich der Förderhöchstsätze von bis zu 100 % finden die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Anwendung.

4.8
Wirtschaftliche Tätigkeiten

Wenn nicht gewinnorientierte Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger wie Forschungseinrichtungen und Hochschulen wirtschaftliche Tätigkeiten im Wege der Auftragsforschung (Fremdleistung) nach der AGVO erbringen, muss dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen.

Wenn es keinen Marktpreis gibt, sind die Leistungen nach Absatz 1 zu einem Preis zu erbringen, der

-          den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden, oder

-          das Ergebnis von nach dem Arm’s-length-Prinzip geführten Verhandlungen ist, bei denen die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur in ihrer Eigenschaft als Dienstleister verhandelt, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre Grenzkosten deckt.

Verbleiben das Eigentum an bzw. der Zugang zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Hochschule, kann der Marktwert dieser Rechte von dem zu entrichtenden Preis abgezogen werden.

In den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ist dies einzelfallbezogen festzulegen.

5
Antragstellung

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 AGVO zu stellen. Es gelten ebenfalls die in Artikel 6 AGVO genannten Ausnahmen.

Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur unter den Voraussetzungen gemäß Nummer 1.3.1 der VV zu § 44 LHO möglich. Hierüber entscheiden die bewilligenden Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden der Zuwendungsempfängerin/ dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE beauflagt. Vorhaben, bei denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns die ANBest-EFRE nicht eingehalten wurden, können nicht bewilligt werden.

6
Art, Umfang und Bemessung der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss bereitgestellt.

Eine Unternehmensneugründung gemäß Artikel 22 AGVO kann zusätzlich auch in Form von Krediten gefördert werden.          
Der Zuschuss als Kredit ist eine transparente Beihilfe im Sinne von Artikel 5 AGVO, wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

6.4
Bemessung der Zuwendung

Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur bis zur Höhe der Schwellenwerte des Artikels 4 AGVO gewährt werden.

6.4.1
Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung der Fördersätze werden die zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen. Die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht förderfähig.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch nachprüfbare Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Werden Zuwendungen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Zuwendungsbetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent (vergleiche Nummer 6.3).

6.5
Förderhöchstsätze

Für nicht rückzahlbare Zuschüsse gelten die folgenden Förderhöchstsätze:

Förderkategorie

Kleine *
Unternehmen

bis zu

Mittlere *
Unternehmen

bis zu

Große *
Unternehmen

bis zu

6.5.1 Grundlagenforschung (Artikel 25 AGVO)

100%

100%

100%

6.5.2
Industrielle Forschung
(Artikel 25 AGVO)


70%


60%


50%

6.5.3
Industrielle Forschung im Falle der Zusammenarbeit:

(bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO)

- zwischen Unternehmen;

bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit wenigstens einem KMU

oder

- von Unternehmen und Forschungseinrichtungen oder

- die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)


80%


75%


65%

6.5.4
Experimentelle Entwicklung (Artikel 25 AGVO)


45%


35%


25%

6.5.5
Experimentelle Entwicklung im Falle der Zusammenarbeit:
(bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO)

- zwischen Unternehmen;
bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU

oder

- Zusammenarbeit von Unternehmen und

Forschungseinrichtungen oder

- die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)


60%


50%


40%

6.5.6

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 AGVO)


70%


60%


50%

6.5.7

Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 27 AGVO)


50%


50%


50%

6.5.8

Investitionsbeihilfen für Innovationscluster in „c-Fördergebieten“ (Artikel 27 Absatz 6 AGVO)


55%


55%


55%

6.5.9

Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO)


50%


50%


Keine Förderung

6.5.10

Innovationsberatungsdienste und
innovationsunterstützende Dienstleistungen
(max. 200.000 EUR innerhalb von drei Jahren)

(Artikel 28 Absatz 3 AGVO)


100 %


100 %


Keine Förderung

6.5.11
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen  (Artikel 29 AGVO)


50%


50%


15% (nur bei Zusammen-
arbeit mit KMU und wenn KMU 30 % der gesamten beihilfefähigen Ausgaben tragen)

6.5.12

Forschungsinfrastrukturen

(Artikel 26 AGVO)


50 %


50 %


50 %

*Für die Bestimmung der Größe der Unternehmen gilt in allen Fällen die Definition des
  Anhang I AGVO.

Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der Antragsstellenden/des Antragsstellenden. Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich tätig sind, gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für Unternehmen.
Im Hinblick auf die Einordnung von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wird auf Artikel 3 Nummer 4 der KMU-Definition (Anhang I der AGVO) hingewiesen.

6.6
Kumulierung

Die Förderung darf mit anderen staatlichen Förderungen (Beihilfen) – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) nicht kumuliert werden, es sei denn,

-          die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben oder

-          es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6.7
Mindestbetrag

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25.000 EUR beträgt. Im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung wird diese Grenze auf 5.000 EUR festgelegt.

6.8
Allgemeines

6.8.1
Förderfähige Ausgaben

Die Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt nur auf Ausgabenbasis. Die sich aus der jeweiligen Zuwendung ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers sind von den bewilligenden Stellen im jeweiligen Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen und ggfs. zu beauflagen.

Grundlage für die Ermittlung des Zuwendungsbetrages sind die in den jeweiligen Artikeln der AGVO benannten beihilfefähigen Kosten, die unter dem Begriff der Ausgaben im Sinne der VV zu § 44 LHO subsumiert werden können.

Weitere Angaben zu den in der jeweiligen Förderkategorie beihilfefähige Ausgaben enthält Abschnitt 8 dieser Richtlinie.

Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen sind und unmittelbar durch das Vorhaben entstanden sind.

6.8.2
Personalausgaben

Die Förderung von Personalausgaben erfolgt nach der EFRE RRL in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für die Fälle der reinen Landesförderung.

Die Arbeitsleistung einer selbstständigen Unternehmerin oder eines selbstständigen Unternehmers ist nicht zuwendungsfähig.

Für das Personal werden der Bemessung des Monats- oder Stundensatzes pauschalierte Stundensätze bzw. Monatssätze, entsprechend der Regelungen der EFRE RRL für die Zuordnung zu Leistungsgruppen, zu Grunde gelegt. Dies gilt auch für die Fälle der reinen Landesförderung.

6.9
Pauschalierte Gemeinausgaben

Die Förderung von Gemeinausgaben erfolgt nach der EFRE RRL in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für die Fälle der reinen Landesförderung.

6.10
Sachausgaben

Unter Sachausgaben fallen auch Ausgaben für Fremdleistungen sowie Reisekosten, sofern sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung nachgewiesen werden und nicht schon durch die pauschalierten Gemeinausgaben abgedeckt sind. Reisekosten können nur nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes berücksichtigt werden.

Nicht zuwendungsfähig sind

-          Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen, Zinsen und Einzelwagnisse,

-          Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens/der freien Berufe gehören, wie z.B. routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung,

-          Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.

6.11
Investitionen

Hierunter fallen alle Ausgaben für langfristig nutzbare Produktionsmittel, jedoch nur, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden (zum Beispiel technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge).

Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig. Die Dauer des Vorhabens ist der Durchführungszeitraum des Vorhabens.

Abweichend von Satz 1 bis 3 fallen unter Investitionen bei der Förderung von Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 AGVO und von Innovationsclustern gemäß Artikel 27 AGVO die Ausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt, danach ist das Gerät grundsätzlich in der Verwendung frei.

6.12
Vergabe von Aufträgen

Die Vergabe von Aufträgen richtet sich auch bei reiner Landesfinanzierung nach den Regelungen der Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ANBest-EFRE).

7
Auswahlverfahren

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerben oder themenorientierter Aufrufe. Darüber hinaus können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben unabhängig von Aufrufen gefördert werden.

8
Bestimmungen für einzelne Fördertatbestände nach Kapitel III der AGVO

Die Förderung der jeweiligen Fördertatbestände im Rahmen der Zuwendung, die auf Ausgabenbasis erfolgt, muss den besonderen Bestimmungen nach Kapitel III der AGVO genügen.
Zur Konkretisierung der Fördertatbestände im jeweiligen Zuwendungsbescheid vergleiche auch Nummer 6.8.1.

8.1
Ausgaben für Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung können nur gefördert werden, wenn die Vorhaben

-          Neuheitscharakter besitzen,

-          einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen,

-          von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind,

-          das für ein Unternehmen, eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.

Der geförderte Teil eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer der folgenden Kategorien entsprechen:

-          Grundlagenforschung,

-          industrielle Forschung,

-          experimentelle Entwicklung,

-          Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 25 AGVO.

Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den o.g. Kategorien zugeordnet oder als nicht unter eine dieser Kategorien fallend eingestuft werden.

Zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO die vorhabenbezogenen Aufwendungen für

-          Personal und sonstiges unterstützendes Personal (vergleiche Nummer 6.8.2),

-          Instrumente, Ausrüstung, Forschungsinfrastruktur,

-          Fremdleistungen, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips im Sinne des Artikels 2 Ziffer 89 AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,

-          Material und Bedarfsartikel,

-          Dienstreisen,

-          zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben, die pauschal erstattet werden (vergleiche Nummer 6.9).

8.2
Kredite für Unternehmensneugründungen

Für Unternehmensneugründungen im Sinne des Artikels 22 AGVO können bei nicht börsennotierten kleinen Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch Zusammenschluss gegründet wurden, gewährt werden:

-          Kredite mit nicht marktüblichen Zinssätzen, Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1 Mio. EUR beziehungsweise 1,5 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV.    
Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen  fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 AGVO angepasst werden. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren,

-          als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerung des Garantieentgelts von bis zu 0,4 Mio. EUR beziehungsweise 0,6 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Die Kombination dieser Instrumente ist unter Einhaltung der Förderhöchstsätze und der Schwellenwerte möglich.

8.3
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen

Zuwendungen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, können gemäß Artikel 26 AGVO für den Bau oder Ausbau unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

-          bei Ausübung von sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten muss eine getrennte Buchführung nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden,

-          der Preis für den Betrieb oder die Nutzung der Forschungsinfrastruktur muss dem Marktpreis entsprechen (vergleiche Nummer 4.8 ),

-          die Forschungsinfrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Nach Artikel 26 der AGVO ist ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus einzurichten, der sicherstellt, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird. Ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus wird für die Vorhaben, die mittels EFRE-Mittel gefördert werden, zentral von der Verwaltungsbehörde für den EFRE im Wirtschaftsministerium NRW für alle Vorhaben eingerichtet.

8.4
Innovationscluster

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau von Innovationsclustern können gemäß Artikel 27 AGVO unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

-          die Förderung erhält ausschließlich die juristische Einheit, die diese Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation),

-          die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden,

-          die Entgelte für die Nutzung der Anlage und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Ausgaben widerspiegeln (vergleiche Nummer 4.8),

-          der Betrieb von Innovationsclustern kann bis zu höchstens zehn Jahren gefördert werden.

Bei Betriebsbeihilfen sind förderfähig die Ausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinausgaben) für

-          die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,

-          Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,

-          die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

8.5
Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Folgende Ausgaben können gemäß Artikel 28 AGVO für Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen anerkannt werden:

-          Ausgaben für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,

-          Ausgaben für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wenn dadurch kein anderes Personal ersetzt wird,

-          Ausgaben für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

8.6
Prozess- und Organisationsinnovationen

Folgende Aufwendungen für Prozess- und Organisationsinnovationen können gemäß Artikel 29 AGVO anerkannt werden:

-          Personal (vergleiche Nummer 6.8.2),

-          Instrumente, Ausrüstung, soweit und solange diese für das geförderte Vorhaben genutzt werden,

-          Fremddienstleistungen, Wissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Artikels 2 Nummer 89 AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,

-          Material und Bedarfsartikel,

-          Dienstreisen,

-          unmittelbar durch das Vorhaben entstandene zusätzliche Gemeinausgaben (vergleiche Nummer 6.9) und sonstige Betriebsausgaben.

8.7
De-minimis-Vorhaben

Geringfügige Zuwendungen für Vorhaben, die der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen und im Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen bekanntgegeben werden, können auch nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) bewilligt werden.

Der auf 200.000 EUR festgesetzte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat erhalten darf, darf nicht überschritten werden.

Andere Fördervorhaben dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung für die gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die festgelegten Förderhöchstsätze überschritten würden.

9
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.1
Umsetzungsvorschriften

Für die Bewilligung und die Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen-EFRE (ANBest-EFRE) sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Dies gilt, mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 10 ANBest-EFRE, auch für die Fälle der reinen Landesförderungen.

Für die Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung gelten die Regelungen der §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie und der ANBest-EFRE sind  von den bewilligenden Stellen  im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid zu konkretisieren und ggfs. zu beauflagen.

9.2
Ausgabenerstattungsprinzip

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger getätigt, belegmäßig nachgewiesen und von der jeweils bewilligenden Stelle geprüft wurden.

9.3
Berücksichtigung von erwirtschafteten Einnahmen

Nach Bewilligung der Maßnahme vorhabenbezogene erwirtschaftete Einnahmen sind unverzüglich anzuzeigen und reduzieren nachträglich die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Frist, innerhalb deren eine Anrechnung der vorhabenbezogenen Einnahmen erfolgt, ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid festzulegen.

9.4
Zuständigkeiten

Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NRW) sind die jeweils bewilligenden Stellen zuständig.

Die jeweiligen Zuständigkeiten, Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen/der Ansprechpartner werden im jeweiligen Wettbewerbsaufruf oder themenorientierten Aufruf genannt.

Für die Vergabe von Krediten für Unternehmensneugründungen und die vertragliche Abwicklung des Kreditvertrages ist die NRW.Bank als Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen/der Ansprechpartner können über das Service Center der NRW.Bank (www.nrwbank.de) erfragt werden.

9.5
Formulare

Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderungen werden auf der jeweiligen Homepage der bewilligenden Stellen zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.

9.6
Aufbewahrung von Originalbelegen

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) und Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge), die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben (Nr. 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, mindestens jedoch bis zum 31.12.2028 ,aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Zur Aufbewahrung können die Originale oder beglaubigte Kopien der Originale verwendet werden. Datenträger können zur Aufbewahrung von elektronischen Originalen oder von elektronischen Kopien von Originalen verwendet werden, wenn das DV-gestützte Buchhaltungssystem bei der Bewilligung oder in einem Änderungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zugelassen wurde.

Der Zugang zu den aufzubewahrenden Unterlagen, auch wenn diese bei zugelassener elektronischer Belegführung auf Datenträgern oder auf andere Weise elektronisch gelagert sind, ist von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist jederzeit sicherzustellen.

Die vorgenannten Regelungen sind im Zuwendungsbescheid von den bewilligenden Stellen zu beauflagen.

9.7
Zulassung elektronischer Systeme

Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers ist zu prüfen, ob das DV-gestützte Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung sowie das elektronische Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.

9.7.1
Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden (Art. 140 (3) VO (EU) 1303/2013).
Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein (Art. 140 (6) VO (EU) 1303/2013). Bei Änderungen des Buchführungssystems während der Aufbewahrungsfrist (Nr. 6.5 ANBest-EFRE) muss das neue Buchführungssystem zur Belegaufbewahrung zugelassen werden.

9.7.2
Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist (Art. 140 (6) VO (EU) 1303/2013). Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Vorhaben muss möglich sein.

9.8
Veröffentlichung und Prüfrecht

Erhaltene Zuwendungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht.

Erhaltene Zuwendungen können von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden. Das jeweils fachlich zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof, die jeweils bewilligenden Stellen und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße und fristgerechte Verwendung der Zuwendungen jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Weitergehende Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass vom 20. August 2008 (MBl. NRW. S. 459), zuletzt geändert durch Runderlass vom 3. Dezember 2013 (MBl. NRW. S. 591), außer Kraft.

Über Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten beantragt und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, wird aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie entschieden.

Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Düsseldorf, den 13. Oktober 2015

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

(M e y e r)

- MBl. NRW. 2015 S. 720