Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – IV B 3 – 71 – 65 vom 4. November 2015
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Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – IV B 3 – 71 – 65 vom 4. November 2015

71247

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk – IV B 3 – 71 – 65
vom 4. November 2015

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt Handwerksmeistern und -meisterinnen nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der EFRE-Rahmenrichtlinie eine einmalige Zuwendung (Meistergründungsprämie), um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz zu erleichtern.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Zuwendung.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen Existenz durch Handwerksmeister und –meisterinnen.

2.2
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz (tätige Beteiligung).

2.3
Die Zuwendung kann dem Antragsteller / der Antragstellerin nur einmal gewährt werden.

3
Zuwendungsempfänger

Handwerksmeister und –meisterinnen gemäß dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn ein Gründungskonzept vorgelegt wird, in dem dargelegt ist, dass

4.1.1
im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung ein/e oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) für insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt werden. Die Voraussetzung ist für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz neu eingerichtet und besetzt wird. Es wird ein Ausbildungsvertrag anerkannt. Mindestens einer der geforderten Arbeitsplätze muss spätestens ein Jahr nach Auszahlung der Zuwendung geschaffen und besetzt werden.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt,

4.1.2
im Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12 Monate erhalten und besetzt bleiben. Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger als 2 Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden.

4.2
Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel, ohne Personalausgaben und Unternehmerlohn, müssen mindestens 15.000 EUR betragen. Barausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

4.3
Das Gründungskonzept muss den in Anlage 1 genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen. Zusätzlich muss der Nachweis über die Durchführung einer Existenzgründungsberatung mit positivem Votum durch die zuständige Handwerkskammer erbracht werden.

4.4
Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Sofern im Einzelfall erforderlich, ist dazu eine Bestätigung der Hausbank vorzulegen.

4.5
Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Das Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen worden sein. Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden, kann die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gem. Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung i.V.m. Nr. 4.3 der EFRE-Rahmenrichtlinie erteilen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Höhe des Zuschusses

7.500 EUR

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Auflösende Bedingung

Die Gewährung der Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Zuwendungsvoraussetzungen unter Nummer 4.1 und 4.2 entsprechend Nummer 7.2.3 nachgewiesen werden.

6.2
De-minimis-Regelung

Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 200.000 EUR, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.

6.3
Rückforderung

Gemäß § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) muss die Zuwendung i.d.R. mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz verzinst zurückgezahlt werden, wenn die unter Nummer 4.1.1 bzw. 4.1.2 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die Schaffung bzw. Sicherung der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes nicht erfüllt werden.

7
Verfahrensvorschriften

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 dieser Richtlinie bei der zuständigen Handwerkskammer eingereicht werden. In einem persönlichen Gespräch prüft und beurteilt die Handwerkskammer das Gründungskonzept im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als Vollexistenz.

7.1.2
Die Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind und erstellt ein Fördervotum.

7.2
Bewilligungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren

7.2.1
Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land bewilligt und auszahlt.

7.2.2
Auszahlung

Der Zuwendungsbetrag wird ausgezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz nachgewiesen wird sowie durch Vorlage von Originalbelegen und Kontoauszügen förderfähige Ausgaben, ohne Personalausgaben und Unternehmerlohn, in Höhe von mindestens 15.000 € nachgewiesen werden. Berücksichtigt werden nur Ausgaben, die nach Bewilligung bzw. nach dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn getätigt werden.

7.2.3
Nachweisverfahren

Neben den unter 7.2.2 geforderten Nachweisen der förderfähigen Ausgaben muss die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer die unter Nummer 4.1.1 bzw. 4.1.2 geforderte Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze und ggfs. des Ausbildungsplatzes mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt 24 Vollzeitmonate oder einer dementsprechenden Zahl von Teilzeitmonaten innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Zuwendung gegenüber der LGH nachweisen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.

8
Laufzeit

Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie gilt auch für Anträge, die vor dem 1. Januar 2016 gestellt, aber nicht bewilligt worden sind. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

-MBl. NRW. 2015 S. 727