Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 34 vom 7.12.2015 Seite 733 bis 754

Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – III B 3 – 322 – 43 vom 11. November 2015
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Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – III B 3 – 322 – 43 vom 11. November 2015

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Ordnungsbehördliche Aufgaben
des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk – III B 3 – 322 – 43
vom 11. November 2015

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) hat als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) folgendes zu beachten:

1
Ordnungsaufgaben

1.1
Das Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehören zum Ordnungsrecht der Wirtschaft.

1.2
Das Einheiten- und Zeitgesetz sichert die Anwendung einheitlicher Maße im geschäftlichen und amtlichen Verkehr.

1.3
Das Mess- und Eichgesetz sichert den fairen Wettbewerb und schützt im geschäftlichen Verkehr sowohl Verbraucher als auch Verkäufer vor Nachteilen, gewährleistet Messrichtigkeit und Messbeständigkeit im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse. Die in diesem Gesetz ferner vorgeschriebenen staatlichen Maßnahmen im Rahmen der metrologischen Überwachung dienen dem Schutz vor Gefahren.

2
LBME NRW als Sonderordnungsbehörde

2.1
Der LBME NRW erfüllt seine Aufgaben in erster Linie nach dem Einheiten- und Zeitgesetz, dem Mess- und Eichgesetz sowie den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

2.2
Der LBME NRW richtet sich nur dann und insoweit (subsidiär) nach dem Ordnungsbehördengesetz, als die in Nummer 2.1 genannten Sondervorschriften eine abschließende Regelung nicht enthalten.

3
Zwangsmittel

Weder die in Nummer 2.1 genannten Sondervorschriften noch das Ordnungsbehördengesetz enthalten eine selbständige Regelung zur Durchsetzung der ordnungsbehördlichen Aufgaben des LBME NRW. Hierfür sind der Zweite und Dritte Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebend.

4
Mitteilungen an den LBME NRW

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben den LBME NRW von der Eröffnung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Niederlassungen zu unterrichten, bei denen anzunehmen ist, dass Messgeräte verwendet werden müssen, die den Regelungen des Mess- und Eichgesetzes unterliegen.

5
Zusammenarbeit mit dem Zoll

Im Rahmen der Marktüberwachung arbeiten LBME NRW und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zusammen. Dabei schützen sie im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.

6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 12. Mai 1971(MBl. NRW. S. 1124) tritt gleichzeitig außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 734