Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 34 vom 7.12.2015 Seite 733 bis 754

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– VI A 2 – 66.2 – vom 11. November 2015
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– VI A 2 – 66.2 – vom 11. November 2015

II.

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr– VI A 2 – 66.2 –
vom 11. November 2015

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2015 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1
Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten im Jahr 2016 zugrunde zu legenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung vom 23. Juli 2012 (MBl. NRW. S. 616) für das Jahr 2013 festgelegten Rohbauwerten unverändert.

2
Der Stundensatz für das Jahr 2016 beträgt € 78,00.

3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 2016.

- MBl. NRW. 2015 S. 752