Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 36 vom 17.12.2015 Seite 793 bis 808

Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenbetriebswirt mit den Abschlüssen Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirt S vom 19. Mai 2015
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Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenbetriebswirt mit den Abschlüssen Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirt S vom 19. Mai 2015

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Prüfungsordnung
der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
für den Studiengang Sparkassenbetriebswirt
mit den Abschlüssen Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirt S
vom 19. Mai 2015

Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt aufgrund des § 4 Absatz 2 und des § 7 Sparkassenakademiegesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit §§ 2 Nummer 2.2, 11 Nummer 11.2.3 und 16 Nummer 16.2 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 69) folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1       Art der Prüfungen
§ 2       Zweck und Ziel der Prüfungen
§ 3       Prüfungsausschüsse
§ 4       Zusammensetzung und Berufung
§ 5       Ausschluss, Befangenheit
§ 6       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 7       Verschwiegenheit

II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8       Prüfungstermine
§ 9       Zulassung zur Prüfung Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirt S
§ 10     Gliederung und Durchführung der Prüfungen
§ 11     Bewertungsmaßstab
§ 12     Schriftliche Prüfungen
§ 13     Schriftliche Arbeiten der Prüfung Sparkassenbetriebswirt
§ 14     Bestandene und nicht bestandene Prüfungsarbeiten
§ 15     Anrechnung von Vorqualifikationen
§ 16     Anrechnung von schriftlichen Prüfungsleistungen der Prüfung Sparkassenbetriebswirt auf         die Prüfung Bankfachwirt S
§ 17     Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 18     Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 19     Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 20     Mündliche Prüfungen
§ 21     Nicht bestandene mündliche Prüfungen
§ 22     Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
§ 23     Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 24     Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 25     Zeugnis
§ 26     Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 27     Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
§ 28     Aufbewahrung der Prüfungsakten
§ 29     Übergangsvorschriften
§ 30     Inkrafttreten

I.
Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1
Art der Prüfungen

(1) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „Akademie“ genannt) führt den Studiengang Sparkassenbetriebswirt durch und nimmt hierbei die Prüfung Sparkassenbetriebswirt sowie optional die Prüfung Bankfachwirt S ab.

(2) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in weiblicher oder männlicher Form geführt. In jedem Fall sind stets beide Geschlechtsformen gemeint.

§ 2
Zweck und Ziel der Prüfungen

(1) Durch die Prüfung Sparkassenbetriebswirt soll festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer das Maß an Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen sowie Verständnis für Zusammenhänge besitzt, das zur Übernahme besonders anspruchsvoller Aufgaben in der Kundenberatung und im Betriebsbereich sowie zur Übernahme von gesamtbankbezogenen Steuerungsaufgaben und Führungsaufgaben notwendig ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Sparkassenbetriebswirt".

(2) Durch die Prüfung Bankfachwirt S soll festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer das Maß an Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen sowie Verständnis für Zusammenhänge besitzt, das ihn befähigt, in der Sparkasse qualifizierte Fach- und Beratungsaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Bankfachwirt S“.

§ 3
Prüfungsausschüsse

Die Akademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenbetriebswirt und der Prüfung Bankfachwirt S.

§ 4
Zusammensetzung und Berufung

(1) Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenbetriebswirt und der Prüfung Bankfachwirt S bestehen jeweils aus:

a) zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und

c) zwei Beauftragten der Akademie.

Beauftragte der Akademie sollen entweder Mitglied des Vorstands der Akademie oder hauptberuflicher und in der beruflichen Bildung tätiger Mitarbeiter der Akademie sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vorstand für längstens fünf Jahre.

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Akademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Vorstand insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.

(8) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 5
Ausschluss, Befangenheit

Wenn infolge Ausschlusses (§ 20 VwVfG NRW) oder Befangenheit (§ 21 VwVfG NRW) eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

(3) Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle drei Mitgliedergruppen bei der Beschlussfassung mitwirken. Ist für eine bestimmte Gruppe weder ein Mitglied noch ein Stellvertreter vorhanden oder verfügbar, kann ausnahmsweise ein Mitglied oder ein Stellvertreter einer anderen Gruppe eingesetzt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige mit der Prüfung befassten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Vorstands der Akademie.

II.
Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8
Prüfungstermine

Der Vorstand der Akademie setzt die Prüfungstermine fest und lädt die zu der Prüfung zugelassenen Prüflinge ein.

§ 9
Zulassung zur Prüfung Sparkassenbetriebswirt und Bankfachwirt S

(1) Die Zulassung zur Prüfung Sparkassenbetriebswirt bzw. Bankfachwirt S setzt voraus, dass der Bewerber den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht hat. Die Zulassung erfolgt gestaffelt entsprechend den jeweiligen Studienabschnitten (§ 10 Abs. 1). Die Zulassung zur optionalen Prüfung Bankfachwirt S setzt eine gesonderte Anmeldung voraus.

(2) Vor Beginn des Studienabschnitts Vertriebsqualifikationen muss der Prüfling das Wahlpflichtfach aus den schriftlichen Arbeiten dieses Studienabschnitts verbindlich festlegen. Ansonsten steht ihm die Option der Ablegung der Prüfung Bankfachwirt S nicht offen.
Hierüber soll er bei Beginn des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung nicht vor Beginn der Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsabschnitts vom Vorstand der Akademie versagt wird.

(4)
Bei Ablehnung der Zulassung kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt werden.

§ 10
Gliederung und Durchführung der Prüfungen

(1) Die Prüfung Sparkassenbetriebswirt gliedert sich in schriftliche Prüfungsteile entsprechend den Studienabschnitten des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt:

a) Bankbetriebliche Qualifikationen,

b) Vertriebsqualifikationen,

c) Führungs- und Steuerungsqualifikationen

sowie eine mündliche Prüfung. Die Prüfung Bankfachwirt S ist auf die Prüfungsteile Bankbetriebliche Qualifikationen (Buchstabe a) und Vertriebsqualifikationen (Buchstabe b) beschränkt. Die schriftlichen Prüfungsteile gehen der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Termine für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsarbeiten (§ 14 Absatz 2) sollen regelmäßig in Zusammenhang mit den allgemeinen Prüfungsterminen der Prüfungsteile anderer Studiengänge Sparkassenbetriebswirt angesetzt werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen eine andere Vorgehensweise bestimmen.

§ 11
Bewertungsmaßstab

Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:

100 bis 92 Punkte

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

unter 92
bis 81 Punkte

Gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 81
bis 67 Punkte

befriedigend

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 67
bis 50 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 50
bis 30 Punkte

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

unter 30
bis 0 Punkte

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

 

§ 12
Schriftliche Prüfungen

(1) Der Vorstand der Akademie setzt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung fest. Die Aufgaben sind geheim zu halten.

(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kenn-Nummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüflings) geschrieben und den Gutachtern vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch beide Gutachter wird der Kenn-Nummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüflings hinzugefügt.

§ 13
Schriftliche Arbeiten der Prüfung Sparkassenbetriebswirt

(1) Es sind acht Prüfungsarbeiten in konventioneller Form als Fachklausur, Fallstudie oder Aufsatz anzufertigen und zwar wie folgt:

a) Sparkassen- und Bankbetriebswirtschaft,

b) Betriebswirtschaftslehre,

c) Recht/Steuern,

d) Wirtschafts- und Währungspolitik,

e) Vermögensmanagement,

f) Firmenkundenberatung,

g) Immobilienberatung,

h) Gesamtbanksteuerung/Geschäftspolitik.

Die Bearbeitungszeit beträgt je zwei Zeitstunden.

(2) Die Prüfungsarbeiten der Buchstaben a) bis d) gehören zum Prüfungsteil Bankbetriebliche Qualifikationen, die Prüfungsarbeiten der Buchstaben e) bis g) zum Prüfungsteil Vertriebsqualifikationen und die Prüfungsarbeit des Buchstaben h) zum Prüfungsteil Führungs- und Steuerungsqualifikationen (§ 10 Absatz 1).

§ 14
Bestandene und nicht bestandene Prüfungsarbeiten

(1) Eine schriftliche Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen in den einzelnen Arbeiten, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können höchstens zweimal wiederholt werden. Werden im ersten Wiederholungsversuch wiederum weniger als 50 Punkte erreicht, kann ein zweiter Wiederholungsversuch erfolgen. Bezogen auf die mündliche Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 3) gilt das Ergebnis des letzten Versuchs. Der Prüfungsteilnehmer muss den auf die Teilnahme an der Wiederholungsklausur gerichteten Antrag spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Zugangs der Mitteilung der nicht bestandenen Prüfungsarbeit, stellen.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann für eine der in § 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) genannten Prüfungsarbeiten einmalig eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn die Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde.

a) Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Zugangs der Mitteilung der nicht bestandenen Prüfungsarbeit, gestellt werden.

b) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Hierbei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Sie wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen.

(4) Besteht der Prüfling eine der in § 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) genannten Arbeiten auch im Rahmen der zweiten Wiederholung nicht und sind die Voraussetzungen der mündlichen Ergänzungsprüfung des Absatzes 3 nicht gegeben oder ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung hiernach weiterhin weniger als 50 Punkte oder ist die Frist für den Antrag auf eine Wiederholung der Prüfungsarbeit (§ 14 Absatz 2 Satz 4) abgelaufen, so kann eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfolgen (§ 19) und die Prüfung Sparkassenbetriebswirt ist endgültig nicht bestanden. Soweit die in § 9 geregelten Voraussetzungen gegeben sind, kann optional der Abschluss Bankfachwirt S angestrebt werden.

§ 15
Anrechnung von Vorqualifikationen

(1) Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen kann der Prüfling auf Antrag vom Vorstand der Akademie freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung Sparkassenbetriebswirt (§ 20 Absatz 4) bzw. Bankfachwirt S (§ 20 Absatz 5) erfolgt nicht.

(2) Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen gemäß § 13 Absatz 1 Buchstaben e) bis g) kann der Prüfling auf Antrag vom Vorstand der Akademie freigestellt werden, wenn in den letzten fünf Jahren

a) der Studiengang Sparkassenfachwirt für Kundenberatung einer regionalen Sparkassenakademie erfolgreich abgeschlossen wurde. In diesem Fall können zwei der drei der in § 13 in den Buchstaben e) bis g) genannten Prüfungsarbeiten angerechnet werden; der Prüfling kann wählen, welche beiden angerechnet werden sollen.

b) ein Fachseminar einer regionalen Sparkassenakademie oder der Managementakademie der Sparkassen-Finanzgruppe erfolgreich abgeschlossen wurde. In diesem Fall können zwei der drei in § 13 in den Buchstaben e) bis g) genannten Prüfungsarbeiten angerechnet werden; der Prüfling kann wählen, welche beiden angerechnet werden sollen. Dabei darf die noch zu erbringende dritte Prüfungsleistung für den Studienabschnitt Vertriebsqualifikationen (§ 13 Absatz 2) fachlich nicht überwiegend deckungsgleich mit den Inhalten des Fachseminars sein.

c) sowohl der Studiengang Sparkassenfachwirt für Kundenberatung und ein Fachseminar erfolgreich abgeschlossen wurden. In diesem Fall erfolgt die vollständige Anrechnung auf die Prüfungsarbeiten des Studienabschnitts Vertriebsqualifikationen. Es ist keine der in § 13 Absatz 1 in den Buchstaben e) bis g) genannten schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen, es sei denn, es erfolgt die Festlegung eines Wahlpflichtfaches (§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3).

(3) Anträge auf Freistellung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 15 sind schriftlich und regelmäßig vor Studiengangsbeginn zu stellen; der Nachweis über den Freistellungsgrund gemäß § 15 ist dem Antrag beizufügen.

(4) Bei Ablehnung eines Antrags auf Freistellung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 16
Anrechnung von schriftlichen Prüfungsleistungen der Prüfung Sparkassenbetriebswirt auf die Prüfung Bankfachwirt S

(1) Aus den sieben gemäß § 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) absolvierten Prüfungsarbeiten können fünf bestandene Prüfungsarbeiten der Prüfung Sparkassenbetriebswirt auf die Prüfung Bankfachwirt S zur Anrechnung kommen, und zwar die Prüfungsleistungen der Arbeiten der Buchstaben a) bis d), und entsprechend der erfolgten Festlegung des Wahlpflichtfaches (§ 9 Absatz 2) eine Prüfungsleistung aus den Buchstaben e) bis g). Der Prüfungsteilnehmer kann von dem festgelegten Wahlpflichtfach nicht nach § 15 freigestellt werden; diese Prüfungsleistung ist in jedem Fall zu erbringen.

(2) Die Regelungen des § 14 Absätze 1 bis 3 gelten für die Prüfung Bankfachwirt S analog.

(3) Besteht der Prüfling eine der in Absatz 1 geregelten erforderlichen Arbeiten auch im Rahmen der zweiten Wiederholung nicht und sind die Voraussetzungen der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Absatz 3) nicht gegeben oder ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung hiernach weiterhin weniger als 50 Punkte oder ist die Frist für den Antrag auf eine Wiederholung der Prüfungsarbeit (§ 14 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 2) abgelaufen, so ist die Prüfung Bankfachwirt S endgültig nicht bestanden.

§ 17
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Vorstand der Akademie bestimmt die Aufsichtführenden. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Die Prüfungsaufgabensätze sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten sind von ihm in einem Umschlag zu verschließen und unmittelbar an das Prüfungssekretariat der Akademie zu übersenden.

§ 18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Gutachtern, die vom Vorstand der Akademie ausgewählt werden, beurteilt und mit einer Punktzahl (§ 11) bewertet.

(2) Im Falle einer abweichenden Beurteilung sind die Gutachter gehalten, sich zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird bei einer Abweichung von bis zu 5 Punkten der Mittelwert gebildet; Abweichungen von über 5 Punkten sind schriftlich gesondert zu begründen. Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und eine erfolgte Mittelwertbildung nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder des Mitgutachters bzw. von dem Mittelwert abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Punktzahl der Prüfungsarbeit fest. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss zuvor eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter einholen.

§ 19
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt nicht zugelassen, wenn nicht alle acht schriftlichen Prüfungsarbeiten des § 13 Absatz 1 jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden wurden bzw. eine entsprechende Anrechnung gemäß § 15 vorliegt.

(2)
Zur mündlichen Prüfung Bankfachwirt S wird der Prüfling nicht zugelassen, wenn nicht die fünf in § 16 Absatz 1 geregelten schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden wurden bzw. eine entsprechende Anrechnung gemäß § 16 oder § 15 vorliegt.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht widerspricht. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Vorstands der Akademie die Prüfer. Er kann auch Dozenten und Trainer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(4) Die mündliche Prüfung Sparkassenbetriebswirt besteht je Prüfungsteilnehmer aus einer Präsentation zu einer praxisorientierten Fallstudie aus einem der Fachgebiete des Studiengangs nebst anschließendem Fragenteil sowie einem simulierten Mitarbeitergespräch.

a) Das Fachgebiet für die Präsentation wird dem Prüfling mit der Einladung zur mündlichen Prüfung, frühestens 3 Wochen und spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt; das Fach Mitarbeiterführung ist hierbei ausgeschlossen. Die Präsentation soll 10 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Der daran anschließende Fragenteil kann sich fachübergreifend auf sämtliche Fächer des Lehrplans beziehen und soll nicht länger als 10 Minuten dauern. Zur Vorbereitung der Präsentation werden dem Prüfungsteilnehmer 50 Minuten Zeit eingeräumt.

b) Das simulierte Mitarbeitergespräch soll nicht länger als 20 Minuten geführt werden; zur Vorbereitung werden dem Prüfling 20 Minuten eingeräumt.

Der Durchschnittswert der erzielten Punktzahlen aus der Präsentation nebst anschließendem Fragenteil und dem simulierten Mitarbeitergespräch gehen hälftig in die Bewertung der mündlichen Prüfung Sparkassenbetriebswirt ein.

(5) Die mündliche Prüfung Bankfachwirt S besteht je Prüfungsteilnehmer aus einem praxisorientierten Situationsgespräch auf Basis einer vorgegebenen Problemstellung aus dem Wahlpflichtfach gemäß § 9 Absatz 2, wobei auch auf Themengebiete der in § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) geregelten Prüfungsfächer Bezug genommen werden kann. Dem Prüfungsteilnehmer werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Das praxisorientierte Situationsgespräch untergliedert sich in einen Vortrag des Prüflings und einen anschließenden Fragenteil.

a) Der Vortrag des Prüflings soll 10 Minuten nicht überschreiten. Der daran anschließende Fragenteil soll nicht länger als 10 Minuten dauern. Zur Vorbereitung des Vortrags werden dem Prüfling 30 Minuten Zeit eingeräumt.

b) Die mündliche Prüfung Bankfachwirt S ist gesonderter Bestandteil der optionalen Prüfung Bankfachwirt S; eine Anrechnung auf die mündliche Prüfung Sparkassenbetriebswirt erfolgt nicht.

§ 21
Nicht bestandene mündliche Prüfungen

(1) Hat der Prüfling die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholung der mündlichen Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung an, erfolgen.

(3) Der Prüfungsteil ist vollständig zu wiederholen.

§ 22
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann der Aufsichtführende den Prüfling von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

§ 23
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung Sparkassenbetriebswirt ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

(3) Die Prüfung Bankfachwirt S ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

(4) Bei der Prüfung Sparkassenbetriebswirt setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der acht schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 4/5 und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 1/5 in Ansatz zu bringen. Im Falle einer Anrechnung von Vorqualifikationen gemäß § 15 werden bei der Berechnung des Durchschnittswerts lediglich die absolvierten schriftlichen Prüfungsarbeiten berücksichtigt. Beim Gesamtergebnis werden nur die ersten beiden Nachkommastellen ausgewiesen; weitere Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Bei der Prüfung Bankfachwirt S setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der fünf anrechenbaren Prüfungsarbeiten gemäß § 16 Absatz 1 und der mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 5/6 und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 1/6 in Ansatz zu bringen. Die Regelungen in Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gelten analog.

(6) Das Gesamtergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

§ 24
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Gang und das Ergebnis der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:

a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

b) die zur Prüfung zugezogenen Dozenten/Trainer

c) sonstige Teilnehmer

d) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten

e) das Prüfungsfach bzw. die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung

f) das Gesamtergebnis

g) ggf. als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen Dozenten/Trainer

h) ggf. angerechnete Vorqualifikationen.

§ 25
Zeugnis

(1) Besteht der Prüfling die Prüfung, erhält er ein Zeugnis, in dem das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis gemäß den Vorgaben des § 23 angegeben wird.

(2) Der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Sparkassenbetriebswirt ist berechtigt, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirt" zu führen.

(3) Der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Bankfachwirt S ist berechtigt, die Bezeichnung "Bankfachwirt S" zu führen.

(4) Die Zeugnisse werden mit dem Siegel der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen versehen und sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einem Mitglied des Vorstands der Akademie zu unterzeichnen.

(5) Im Falle der Freistellung gemäß § 15 ist in das Zeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Dem Prüfling wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.

§ 27
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).

§ 28
Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften der Prüfungen mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Unterlagen mindestens 5 Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 29
Übergangsvorschriften

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Teilnehmer der Studiengänge Sparkassenbetriebswirt, die nach dem 1. Januar 2016 beginnen und auf Grundlage eines vom Verwaltungsrat am 19. Mai 2015 oder nach diesem Zeitpunkt verabschiedeten Lehrplans ausgebildet werden.

(2) Für Prüfungen bei Studiengängen Sparkassenbetriebswirt, die auf Grundlage der vor dem 19. Mai 2015 verabschiedeten Lehrpläne durchgeführt werden, finden die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2014 weiterhin Anwendung.

§ 30
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 796