Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 36 vom 17.12.2015 Seite 793 bis 808
Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.40 vom 5. November 2015 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.40 vom 5. November 2015
7861
Richtlinien
zur Förderung des ökologischen Landbaus
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.40
vom 5. November 2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 487), der zu dieser Verordnung ergangenen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) sowie der die Verordnung
(EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der
Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom
31.7.2014, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L
347 vom 20.12.2013, S. 549), der zu dieser Verordnung ergangenen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie der die Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der
Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom
20.6.2014, S. 48),
- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 608),
- der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S.1), der zu dieser Verordnung
ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5.
September 2008 (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1),
- des im Rahmen des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
1988 (BGBl. I S. 1055) beschlossenen Förderbereiches „Markt- und
standortangepasste Landbewirtschaftung“,
- der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl.
I S. 166),
- des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW S. 1254)
in den jeweils geltenden Fassungen und nach Maßgabe dieser Richtlinien
Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Einführung und die Beibehaltung ökologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und –methoden (ökologischer Landbau).
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind aktive Landwirtinnen oder Landwirte im Sinn des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die
Zuwendungsempfänger
4.1.1
einen Antrag auf Zuwendung gemäß der Nummer 9.1 vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums und einen jährlichen Antrag auf Auszahlung gemäß der
Nummer 9.4 fristgerecht bei der zuständigen Bewilligungsbehörde stellen,
4.1.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen,
4.1.3
sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum
Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert
werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte
erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird
und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung
der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,
4.1.4
ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der
Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur
Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den
Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2330) in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte
Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche
Produktionsflächen sein, die in Nordrhein-Westfalen liegen.
Nicht förderfähig sind
a) Landschaftselemente,
b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen
Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann im Fall der Buchstaben c und d die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
5.1
für die Dauer von mindestens fünf Jahren im gesamten Betrieb ökologischen
Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu betreiben;
von dieser Verpflichtung ist die Bienenhaltung und die Aquakultur ausgenommen,
5.2
jährlich eine Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle nach der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle
vorzulegen,
5.3
im Fall der Beantragung von Prämien für Dauergrünland im jeweiligen
Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,3
Raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland
einzuhalten,
5.4
auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland und auf eine wendende oder
lockernde Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Neueinsaat (Pflegeumbruch) zu
verzichten; die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise einen Pflegeumbruch
genehmigen, wenn die Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher
Umstände zerstört wurde und erneuert werden muss,
5.5
die aktuell verbindlichen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-compliance), die
einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die
einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und
Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,
5.6
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des
Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder
des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei
Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde
schriftlich mitzuteilen,
5.7
alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem
Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren,
5.8
die Vorgaben zu Information und Publizität gemäß Nummer 2 des Anhangs III der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 einzuhalten,
5.9
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Hektar und Jahr
7.1
bei der Einführung des ökologischen Landbaus für
- Ackerflächen im 1. und 2. Jahr 520 Euro, im 3. bis 5. Jahr 260 Euro,
- Dauergrünlandflächen im 1. und 2. Jahr 330 Euro, im 3. bis 5. Jahr 220 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen im 1. und 2. Jahr 1 440 Euro, im 3. bis 5.
Jahr 400 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen im 1. und 2. Jahr 2 160 Euro, im 3. bis 5.
Jahr 940 Euro,
- Unterglasflächen im 1. und 2. Jahr 6 000 Euro, im 3. bis 5. Jahr 5 000 Euro;
7.2
bei der Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren für
- Ackerflächen 260 Euro,
- Dauergrünlandflächen 220 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen 400 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen 940 Euro,
- Unterglasflächen 3 800 Euro.
7.3
Der Kontrollkostenzuschuss für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beträgt jährlich 50 Euro je Hektar, höchstens
jedoch 600 Euro pro Betrieb.
Voraussetzung für die Förderung der Kontrollkosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.
7.4
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Zu- und Abgänge von Flächen
8.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung der Flächenumfang, müssen die
Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen
Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
8.1.2
Soweit die zusätzliche Fläche von den Zuwendungsempfängern selbst
bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Auszahlungsantrags gemäß der
Nummer 9.4 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel - eine Bewilligung und Auszahlung erfolgen.
8.1.3
Soweit die Zuwendungsempfänger zusätzliche Flächen in die Verpflichtung einbeziehen
möchten, kann die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag) durch eine
neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen als auch
die neu beantragten Flächen umfasst.
8.1.4
Übertragen Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche, auf
die sich die Verpflichtungen beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während des
Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen
Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt oder unmittelbar nach der
Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil
dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum
übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden
Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die
für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist. Die Zuwendung
verringert sich für die Restlaufzeit entsprechend dem
Umfang der ausscheidenden Fläche.
8.2
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt und bei außergewöhnlichen Umständen kann die
Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise
Umstände anerkannt:
- Tod der Zuwendungsempfänger,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfänger,
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft
zieht,
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
- eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- oder Pflanzenbestand
des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon befällt,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit
diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.
8.3
Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
8.3.1
Muss die Maßnahme
- aufgrund von Änderungen der relevanten Anforderungen gemäß Nummer 5.5, über
die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
- zur Vermeidung von Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (greening) im Fall der
Änderung dieser Methoden, oder
- an den Rechtsrahmen des nachfolgenden Programmplanungszeitraums
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid entsprechend während der Laufzeit
abzuändern oder auf Wunsch der Zuwendungsempfänger aufzuheben. Bereits gewährte
und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
8.3.2
Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die
Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
8.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind
zurückzuzahlen.
8.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
8.3.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von den Zuwendungsempfängern billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
8.4
Kürzungen und Ausschlüsse
8.4.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.4.2
Verstöße gegen Verpflichtungen
8.4.2.1
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden
bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des
festgestellten Verstoßes vorgenommen.
8.4.2.2
Werden Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei leichten
Unregelmäßigkeiten um 20 Prozent gekürzt und bei mittleren um 50 Prozent. Bei
schweren Unregelmäßigkeiten wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
Schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung gemäß Artikel 30
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 führen zur Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und Rückzahlung der bereits gewährten Zuwendungen.
8.4.2.3
Wird die Prüfbescheinigung nach Nummer 5.2 wiederholt nicht innerhalb von sechs
Wochen vorgelegt, wird der Zuwendungsbetrag um 5 Prozent gekürzt.
8.4.2.4
Wird festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von
0,3 RGV je Hektar Dauergrünland nach Nummer 5.3 unterschritten wurde, wird der
Zuwendungsbetrag für das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung zwischen 5 und 20 Prozent um 20
Prozent und bei einer Unterschreitung zwischen 20 und 50 Prozent um 50 Prozent
gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 50
Prozent wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
8.4.2.5
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Nummer 5.4, kein Dauergrünland in
Ackerland umzuwandeln oder auf einen Pflegeumbruch zu verzichten, wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Umwandlung oder der Pflegeumbruch
festgestellt wurde, bei einer Umwandlung einer Fläche von bis zu 5 Prozent um
20 Prozent und bei einer Fläche zwischen 5 und 10 Prozent um 50 Prozent
gekürzt. Bei einer Umwandlung oder einem Pflegeumbruch von mehr als 10 Prozent
der Dauergrünlandfläche wird für das beantragte Dauergrünland keine Zuwendung
im jeweiligen Jahr gewährt. Die Zuwendungen für die Dauergrünlandfläche, die in
Ackerland umgewandelt wurde oder auf der ein nicht genehmigter Pflegeumbruch
erfolgte, sind zurückzuzahlen. Umwandlungen und Pflegeumbrüche von weniger als
0,25 Hektar im Jahr bleiben unberücksichtigt, ebenso wie nach Nummer 5.4
genehmigte Pflegeumbrüche.
8.4.2.6
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Nummer 5.7 (soweit sich diese auf
die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen bezieht, die für die Überprüfung der Förderfähigkeit
oder der Einhaltung von Verpflichtungen notwendig sind) wird der
Zuwendungsbetrag um 20 Prozent, bei Verstößen gemäß Nummer 5.8
(Publizitätspflichten) und gemäß Nummer 5.9 (Mitwirkungspflichten) um 10
Prozent gekürzt.
8.4.2.7
Wird bei Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen gleichzeitig gegen
maßnahmenspezifische Verpflichtungen und gegen Grundanforderungen im Bereich
Düngung oder Pflanzenschutz verstoßen, ist der doppelte Kürzungssatz
anzuwenden.
8.4.2.8
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen einer Agrarumweltmaßnahme wird der
Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der
Kürzungen erfolgt nicht.
8.4.2.9
Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung nach den Nummern
5.1 bis 5.4 innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag
neben der gemäß Nummer 8.4.2.2 bis 8.4.2.5 vorzunehmenden Kürzung zusätzlich um
den halben Prozentwert zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten
Verpflichtungsverstoß Anwendung fand. Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die
gleiche Verpflichtung nach den Nummern 5.7 bis 5.9 innerhalb des
Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag um den doppelten Prozentwert
zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß Anwendung fand.
8.4.2.10
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des
Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Verpflichtungen verstoßen haben und
einmal die Zuwendung um 100 Prozent gekürzt wurde, ist der Zuwendungsbescheid
aufzuheben.
8.4.2.11
Verstoßen Zuwendungsempfänger zum vierten Mal innerhalb des
Verpflichtungszeitraums gegen die gleiche Verpflichtung, ist der
Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.4.2.12
Verstöße, die im vorhergehenden Verpflichtungszeitraum zu einer Kürzung der
Zuwendung zur Förderung des ökologischen Landbaus geführt haben, werden bei den
Kürzungen nach Nummer 8.4.2.2 bis 8.4.2.5 mit einem Aufschlag um 10
Prozentpunkte berücksichtigt.
8.4.3
Verstöße gegen Cross-Compliance
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.5 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.5
Kombination mit Agrarumweltmaßnahmen
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Rahmen dieser Richtlinie mit in Nordrhein-Westfalen geförderten Agrarumweltmaßnahmen ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.
9
Verfahren
9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer
der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise
einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Liegt der
Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Kreisstelle
der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren Dienstbezirk der überwiegende
Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten Flächen liegt.
9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
9.3
Der fünfjährige Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten
Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.
9.4
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag ist
mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
9.5
Abweichend von Nummer 9.3 gelten Sonderregelungen zur Überleitung von am 30.
Juni 2015 auslaufenden Bewilligungen des vorangehenden Förderzeitraums. In
diesen Fällen ist eine fünfeinhalbjährige Neubewilligung mit
Verpflichtungsbeginn 1. Juli 2015 möglich. Für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis
31. Dezember 2015 kann eine anteilige Zuwendung zeitgleich mit dem Antrag auf
Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2016 beantragt werden.
9.6
Für den Antrag auf Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der
Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des
Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P),
mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.
9.7
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Zuwendung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf
Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die
vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden,
sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
9.8
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014
durchzuführen.
9.9
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Artikel
5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
9.10
Die Bestimmungen der InVeKoS-Verordnung sind
anzuwenden. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich Referenzflächensystem
(§ 3), landwirtschaftlicher Parzellen (§ 4), elektronischer Kommunikation (§ 6)
sowie Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten (Abschnitt 8).
Es gilt abweichend eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.
10
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft; er tritt am
31. Dezember 2020 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2015 S. 801