Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 22.12.2015 Seite 809 bis 820

Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 27. November 2015
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Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 27. November 2015

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Bekanntmachung einer Änderung
der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts-
und Steuerberaterversorgung

Vom 27. November 2015

Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Artikel 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 1./31. Dezember 2012 (GV. NRW 2013, Nr. 8, S. 143; Nr. 16, S. 268) die Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom  25. November 2014, durch Satzung vom 25. November 2015 bekannt. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 9. November 2015 sein Benehmen zur Genehmigung der Satzungsänderung erklärt. 

München, 27. November 2015

J u s t                                                                          B ö g e r

     Vorstandsvorsitzender                                          Stellv. Vorstandsvorsitzender

Dreizehnte Satzung
zur Änderung der Satzung
der Bayerischen Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung

Vom 25. November 2015

Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayRS 763-1-I, GVBI S. 371), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes  über das öffentliche Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung vom 24. Juli 2015 (GVBl S. 296), erlässt die erlässt die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. November 2014 (StAnz Nr. 50), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

4. In § 19 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ ein Komma und die Worte „Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Für fällige Beiträge kann ein Säumniszuschlag von bis zu 1 v. H. für jeden angefangenen Kalendermonat erhoben werden.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht gezahlte Nebenforderungen können nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaft verrechnet werden.“

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.

b) In Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Beiträge“ die Worte „und freiwillige Mehrzahlungen“ eingefügt.

§ 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Aufsicht) mit Schreiben IA4-1235-10-18 vom 17. November 2015 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.

München, 25. November 2015

O c h s n e r

Vorsitzender des Verwaltungsrats der
Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

- MBl. NRW. 2015 S. 811