Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 30.12.2015 Seite 821 bis 838

Öffentliches Vereinsrecht; Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Sturm 18 e. V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 16. Dezember 2015
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Öffentliches Vereinsrecht; Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Sturm 18 e. V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 16. Dezember 2015

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Öffentliches Vereinsrecht;
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit
des Verbots des Vereins „Sturm 18 e. V.“ und
Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 16. Dezember 2015

Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. Oktober 2015 gegen den Verein „Sturm 18“ wurde am 6. November 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.11.2015 B5) bekannt gemacht.

Klage wurde nicht erhoben; das Verbot ist somit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil wird nach § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben.

Verfügung:

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Sturm 18 e.V.“ richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.

2. Der Verein „Sturm 18 e.V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem Verein „Sturm 18 e.V.“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4. Das Vermögen des Vereins „Sturm 18 e.V.“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Sturm 18 e.V.“ dessen Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung.

Gläubigeraufruf:

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-          ihre Forderungen bis zum 15. Februar 2016 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden, anzumelden,

-          ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-          nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15. Februar 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2015 S. 827