Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 2 vom 15.1.2016 Seite 49 bis 66

Bestimmung der Mitglieder des Beirates bei den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein und Westfalen-Lippe nach § 279 Abs. 4a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 233- 3672 vom 11. Dezember 2015
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Bestimmung der Mitglieder des Beirates bei den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein und Westfalen-Lippe nach § 279 Abs. 4a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 233- 3672 vom 11. Dezember 2015

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Bestimmung der Mitglieder des Beirates bei den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein und Westfalen-Lippe
nach § 279 Abs. 4a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 233- 3672
vom 11. Dezember 2015

Gemäß § 279 Abs. 4a SGB V ist bei den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung zum 1. Januar 2016 ein Beirat zu errichten. Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der Beteiligung des Beirats und zu seiner Finanzierung, ist in der Satzung des Medizinischen Dienstes zu regeln.

Die Vertreter im Beirat werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt. Das ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA). Das MGEPA bestimmt hierzu die Voraussetzungen der Anerkennung der maßgeblichen Organisationen und Verbände, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung. Sie legt auch die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der Vorschläge der Organisationen und Verbände fest.

Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung wird hiermit Folgendes festgelegt:

1.
Aufgaben

Bei den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung Nordrhein und Westfalen-Lippe soll zum 1. Januar 2016 ein Beirat errichtet werden, der den Verwaltungsrat bei seinen Entscheidungen berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.

2.
Zusammensetzung

Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Dies entspricht der Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.

Der Beirat besteht zur einen Hälfte aus Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen Organisationen auf Landesebene (Organisationen) durch das MGEPA bestimmt werden.

Der Beirat besteht zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, die auf Vorschlag der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene (Verbände) durch das MGEPA bestimmt werden.

3.
Voraussetzungen für maßgebliche Organisationen und Verbände auf Landesebene gemäß § 279 Abs. 4a SGB V

Als maßgebliche Organisation und Verbände auf Landesebene im Sinne des § 279 Abs. 4a SGB V sind nur solche anzusehen, die

a)      nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die in § 279 Absatz 4a Satz 5 SGB V genannten Aufgaben erfüllen und in diesem Zeitraum in den Landesteilen Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe tätig gewesen sind,

b)      in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,

c)      gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen auf Landesebene zu vertreten,

d)     die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,

e)      durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten.

Die gemäß § 279 Abs. 4a SGB V maßgeblichen Organisationen und Verbände auf Landesebene haben dem MGEPA die Erfüllung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Kriterien schriftlich nachzuweisen.

4.
Vorschlagsverfahren der Organisationen und Verbände

Die maßgeblichen Organisationen und Verbände nach Nummer 3 übermitteln dem MGEPA erstmalig bis zum 10. Januar 2016 namentlich ihre Vorschläge für die Mitglieder des Beirates und für Stellvertretungen (mit ihrer jeweiligen Anschrift). Für den Vorschlag als Mitglied oder ggf. Stellvertretung ist jeweils die Einverständniserklärung der Betroffenen vorzulegen. Dabei sollte möglichst eine Einigung über die Vorschläge zwischen den maßgeblichen Organisationen innerhalb der Bänke unter Berücksichtigung der Geschlechterparität (§ 12 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz) erfolgen.

Gehen mehr Vorschläge ein, als Beiratssitze zu besetzen sind, entscheidet das MGEPA. Bei der Entscheidung des MGEPA sind insbesondere die Mitgliederzahl der jeweiligen Organisation bzw. des Verbandes oder besondere fachliche Gründe und eine Geschlechterparität der Mitglieder zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung des MGEPA ist die Vielfalt der Organisationen und Verbände zu berücksichtigen.

5.
Bestimmung und Amtsdauer der Mitglieder

Das MGEPA bestimmt die Mitglieder des Beirates und die Stellvertretungen erstmals spätestens bis 31. Januar 2016.

Die Amtsdauer der Mitglieder und der Stellvertretungen entspricht der Amtsdauer des Verwaltungsrates des jeweiligen MDK.

Mitglieder des Beirates können nach Anhören der an ihrer Bestimmung mitwirkenden Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Erfüllt eine Organisation oder ein Verband die in Ziffer 3 genannten Kriterien nicht mehr, sind die von diesen benannten Mitglieder des Beirats abzuberufen.

Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Ablauf der Amtsdauer, durch Abberufung oder durch Tod.

Für eine notwendige Nachbesetzung gilt Nummer 4 entsprechend.

6.
Ehrenamt, Vertretung

Die Tätigkeit der Mitglieder im Beirat ist ehrenamtlich. Das Gleiche gilt für die Tätigkeit der Stellvertretung.

Stellvertretungen haben für die Zeit, in der sie die Vertretung wahrnehmen, die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

7.
Finanzierung

Die Kosten des Beirates trägt der jeweilige MDK.

- MBl. NRW. 2016 S. 63