Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 3 vom 4.2.2016 Seite 67 bis 84

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. Januar 2016
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. Januar 2016

III.

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung
„Freies Netz Süd (FNS)“ und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. Januar 2016

Das Verbot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juli 2014 gegen die Vereinigung „Freies Netz Süd (FNS) wurde am 23. Juli 2014 im Bundesanzeiger (BAnz AT 23.07.2014 B1) bekannt gemacht.

Das Verbot ist mit Urteil des BayVGH vom 20. Oktober 2015 (Az. 4 A 14.1787) bestätigt worden; das Verbot hat am 14. Dezember 2015 Bestandskraft erlangt. Der verfügende Teil wird nach § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben.

V e r f ü g u n g:

1.             Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.).

2.             Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist verboten und wird aufgelöst.

3.             Der Betrieb der Website des „Freien Netz Süd“ (FNS) unter der URL http://www.freies-netz-sued.net ist unverzüglich einzustellen. Die als Kontaktmöglichkeiten angeführte Telefonnummer (0911 / 375 60 38) und die E-Mail-Adresse fnsued@gmx.de  sind abzuschalten. Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse berichte@gmx.net.

4.             Es ist verboten Kennzeichen des „Freien Netz Süd“ (FNS) für die Dauer der Vollziehbarkeit dieser Verfügung öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Gleiches gilt für Kennzeichen, die denen des „Freien Netz Süd“ (FNS) zum Verwechseln ähnlich sehen. Das Verbot greift insbesondere auch für eine Verbreitung im Internet.

5.             Das Vereinsvermögen des „Freien Netz Süd“ (FNS) wird beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.

6.             Forderungen Dritter gegen das „Freie Netz Süd“ (FNS) werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Freien Netz Süd“ (FNS) dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des „Freien Netz Süd“ (FNS) zu mindern. Hat ein Gläubiger solche Forderungen durch Abtretung erworben, werden diese eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

7.             Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Freie Netz Süd“ (FNS) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren.

7.1     Insbesondere wird das dem „Freien Netz Süd“ (FNS) von der Eigentümerin, Frau Bärbel Gentsch, geb. Meißner, überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, eingetragen im Grundbuch der Gemarkung Prex beim Amtsgericht Hof Band 15, Blatt 612, Flur-Nr. 379, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.

7.2     Ferner werden die im Gesamthandeigentum von Matthias Fischer und Tony Gentsch stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der Matthias Fischer und Tony Gentsch GbR (Final Resistance Versand) firmierend in Oberprex 47, 95194 Regnitzlosau, Ortsteil Oberprex, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.

8.             Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) aufgefordert,

-       ihre Forderungen bis zum 29. Februar 2016 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr anzumelden,

-       ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-       nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 29. Februar 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes, § 15 Absatz 2 VereinsGDV erlöschen.

- MBl. NRW. 2016 S. 82