Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 4 vom 19.2.2016 Seite 85 bis 102

Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2106-35/16 vom 21. Januar 2016
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Studentenwohnheimbestimmungen (SWB) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2106-35/16 vom 21. Januar 2016

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Studentenwohnheimbestimmungen
(SWB)

Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2106-35/16
vom 21. Januar 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 21. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 98), der zuletzt durch Runderlass vom 22. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Richtlinientitel „Studentenwohnheimbestimmungen (SWB)“ wird durch den Titel „Studierendenwohnheimbestimmungen (SWB)“ ersetzt.

2. In Nummer 2 Buchstabe c) wird das Wort „Studentenwohnheimen“ durch das Wort „Studierendenwohnheimen“ ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Studentenwohnheim“ durch das Wort „Studierendenwohnheim“ ersetzt.

b) In Buchstabe a) wird die Tabelle wie folgt gefasst:

1

2

3

4

5

In Gemeinden
mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung im Bestand

EnEV bis 2015

EnEV 2016

EnEV bis 2015

EnEV 2016

M 1

32 500 Euro

34 775 Euro

26 000 Euro

27 820 Euro

M 2

37 500 Euro

40 125 Euro

30 000 Euro

32 100 Euro

M 3

42 500 Euro

45 475 Euro

34 000 Euro

36 380 Euro

M 4

46 250 Euro

49 490 Euro

37 000 Euro

39 590 Euro

c) In Buchstabe b) wird die Tabelle wie folgt gefasst:

1

2

3

4

5

In Gemeinden
mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung im Bestand

EnEV bis 2015

EnEV 2016

EnEV bis 2015

EnEV 2016

M 1

27 500 Euro

29 425 Euro

22 000 Euro

23 540 Euro

M 2

32 500 Euro

34 775 Euro

26 000 Euro

27 820 Euro

M 3

37 500 Euro

40 125 Euro

30 000 Euro

32 100 Euro

M 4

41 250 Euro

44 140 Euro

33 000 Euro

35 310 Euro

d) Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„c) pro weiterem Bad, das nicht zwingend den Anforderungen der DIN 18040 Teil 2 entsprechen muss, 4 280 Euro.“

bb) Die Tabelle wird wie folgt neu gefasst:

1

2

3

4

5

In Gemeinden
mit Mietniveau

Neubau

Neuschaffung im Bestand

EnEV bis 2015

EnEV 2016

EnEV bis 2015

EnEV 2016

M 1

1 300 Euro

1 390 Euro

1 040 Euro

1 115 Euro

M 2

1 500 Euro

1 605 Euro

1 200 Euro

1 285 Euro

M 3

1 700 Euro

1 820 Euro

1 360 Euro

1 455 Euro

M 4

1 850 Euro

1 980 Euro

1 480 Euro

1 585 Euro

4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „15 oder wahlweise von 20 Jahren“ durch die Angabe „20 oder wahlweise von 25 Jahren“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

c) Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

5. Der Nummer 6.2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

„Nummer 6.1 Satz 4 gilt sinngemäß auch für Gemeinschaftsräume, nicht jedoch für den Möblierungszuschlag.“

6. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „15, “ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die vorzeitige und vollständige Rückzahlung der Förderdarlehen verkürzt die Dauer der Zweckbindung nicht.“

7. Nummer 10 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

„a) in Gemeinden der Mietniveaus M 1 und M 2 wird bei der Förderung ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 20 v. H. der sich auf die Förderpauschale nach Nummer 4 beziehenden Darlehenssumme gewährt. In Gemeinden des Mietniveaus M 3 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 25 v. H. und in Gemeinden des Mietniveaus M 4 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 30 v. H. der sich auf die Förderpauschale nach Nummer 4 beziehenden Darlehenssumme gewährt.“

8. Der Nummer 11 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für die Anrechnung von Tilgungsnachlässen auf die Eigenleistung gilt Nummer 1.6.2.3 WFB in Verbindung mit Nummer 10 sinngemäß.“

9. In Nummer 12 wird das Datum „21. Februar 2013“ durch das Datum „21. Januar 2016“ ersetzt.

10. Nach Nummer 12 wird folgende  Nummer 13 angefügt:

13
Übergangsregelung

Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung von Wohnheimplätzen können auf Antrag die Studentenwohnheimbestimmungen in der Fassung vom 22. Januar 2015 angewendet werden.

Bei der abschnittsweisen Umsetzung von Quartierskonzepten in den Jahren 2014 bis 2017 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ein einmaliges Wahlrecht, ob die weiteren Bauabschnitte zu den Förderbedingungen des ersten Abschnitts oder zu den zum Zeitpunkt der Antragstellung des jeweiligen weiteren Bauabschnitts geltenden Förderbestimmungen gefördert werden sollen.“

11. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 21. Januar 2016 in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 95