Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 5 vom 4.3.2016 Seite 103 bis 126

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen (EIP-Agrar-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Januar 2016
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen (EIP-Agrar-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Januar 2016

7861

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft
„Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen
(EIP-Agrar-Richtlinie)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
vom 11. Januar 2016

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land gewährt für die Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund der folgenden Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (RdErl. des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), soweit die Projekte nicht dem Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zuzuordnen sind
Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von Operationellen Gruppen sowie für die von ihnen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft  „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP-Agrar).

1.2
Ziel der Vorhaben zur Umsetzung der EIP-Agrar in Nordrhein-Westfalen ist es, einen wesentlichen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie den Gartenbau, für tiergerechte Nutztierhaltung und zum Klimaschutz in der Landwirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit sowie des Innovationstransfers zwischen den Mitgliedern einer Operationellen Gruppe (OG), insbesondere zu den in Anlage 1 genannten thematischen Schwerpunkten zu leisten.
Land- und Ernährungswirtschaft und Forschung sollen stärker miteinander verknüpft werden, um die Innovation in der Landwirtschaft effektiv anzuregen.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2
Begriffsbestimmungen

2.1
Operationelle Gruppen (OG)

Eine operationelle Gruppe (gemäß Artikel 56 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) wird von interessierten Akteuren gegründet, die für das Erreichen der EIP-Ziele relevant sind. Aufgabe einer Operationellen Gruppe ist es, die Träger von Innovationsprozessen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft für einen definierten Themenbereich (Innovationsfeld) zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projektes den Transfer von Innovationen in die Praxis voranzutreiben. Operationelle Gruppen arbeiten auf der Grundlage eines Geschäftsplanes gemäß Anlage 2 einschließlich einer Kooperationsvereinbarung.

Die Operationelle Gruppe ist verantwortlich für die Koordinierung der OG-Mitglieder, die ordnungsgemäße Umsetzung und finanzielle Abwicklung des Projekts sowie die Beteiligung am nationalen und EU-weiten EIP-Netzwerk.

2.2
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft im Sinn dieser Richtlinie ist der „Wirtschaftszweig“, in dem Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau sowie weitere verwandte Wirtschaftszweige der Urproduktion und deren vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbereiche zusammengefasst sind.

2.3
Innovationsprojekte

Innovationsprojekte, die von Operationellen Gruppen im Rahmen der EIP-Agrar durchgeführt werden, sind:
- Pilotprojekte,
- Projekte, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft beinhalten.

3
Gegenstand der Förderung

3.1
Zusammenarbeit

Ausgaben für die Zusammenarbeit, Einrichtung und Tätigkeit einer Operationellen Gruppe.

3.2
Innovationsprojekte

Ausgaben für die Durchführung eines Innovationsprojektes.

4
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt für die Maßnahmen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sind die Operationelle Gruppe oder das federführende OG-Mitglied. Operationelle Gruppen schließen eine Kooperationsvereinbarung und müssen sich aus mindestens zwei Mitgliedern insbesondere aus den folgenden Bereichen zusammensetzen:

4.1
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Unternehmen der Urproduktion,

4.2
Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus,

4.3
Forschungs- und Versuchseinrichtungen,

4.4
Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen,

4.5
Verbände, land- und forstwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

5
Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Die Operationelle Gruppe oder das federführende OG-Mitglied muss ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Gemeinsame Projekte mit Partnern aus anderen Bundesländern auf Basis entsprechender Vereinbarungen sind möglich, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben
und der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.

5.2
Die internen Verfahren der Operationellen Gruppe sollen sicherstellen, dass die Entscheidungsfindung transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden. Die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner sowie die Verwertung entstehender Rechte und die Regelungen im Streitfall sind daher schriftlich vor Beginn des Projekts in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen. Es ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Operationellen Gruppen- und Projektarbeit den übrigen Mitgliedern der Operationellen Gruppe unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

5.3
Die Mitglieder der Operationellen Gruppe sind der Bewilligungsbehörde bei Antragsstellung zu benennen. Änderungen zur Mitgliedschaft und zur Zusammensetzung der Operationellen Gruppe sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Ausscheidens von für die Rangfolge im Wettbewerbsverfahren relevanten Mitgliedern muss eine Nachbesetzung in der entsprechenden Kategorie der Auswahlkriterien erfolgen.

5.4
Jede Operationelle Gruppe führt nur ein definiertes Innovationsprojekt gemäß Nummer 2.3 im Förderzeitraum 2015 bis 2020 durch und arbeitet auf der Grundlage eines Geschäftsplanes, der die in Anlage 2 genannten Angaben und Unterlagen enthalten muss.

5.5
Die Vorhaben müssen überwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projektes in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.

5.6
Die Antragsteller haben vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung der Operationellen Gruppe sowie des von ihr durchgeführten Projektes sichergestellt ist.

5.7
Die Operationelle Gruppe hat sich zu verpflichten, im nationalen und EU-weiten EIP-Netzwerk mitzuarbeiten (Verpflichtungserklärung).

5.8
Die Ergebnisse des Innovationsprojektes sind bis zum Abschluss des Projektes mindestens über das EIP-Netzwerk zu veröffentlichen. Eine Verzögerung der Veröffentlichung durch eine Patentanmeldung ist mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.

5.9
Unternehmen als Mitglieder einer Operationellen Gruppe, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Randnummer 35 Nummer 15 der Rahmenregelung 2014 bis 2020 (2014/C 204/01) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.2
Finanzierungsart:
Bei Maßnahmen nach Nummer 6.5.2, 6.5.4 und 6.5.5 Anteilsfinanzierung.

Bei Maßnahmen nach Nummer 6.5.1 und 6.5.3 Vollfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

6.4
Bemessungsgrundlage

6.4.1
Ausgaben für die Zusammenarbeit, Einrichtung und Tätigkeit einer Operationellen Gruppe

Förderfähig sind:
a) Personalausgaben für Leiterinnen und Leiter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Operationellen Gruppe,
b) Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie deren Mieten oder deren Pachten,
c) Ausgaben für allgemeine Geschäftskosten (beispielsweise Büromaterial, Post, Telefon),
d) Ausgaben für Büroausstattung anteilig entsprechend dem Verhältnis Abschreibungsdauer/Förderdauer,
e) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben,
f) Ausgaben für Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnungen nachgewiesen werden.

6.4.2
Innovationsprojekte

Ausgaben für die Durchführung eines Innovationsprojektes

Förderfähig sind:
a) Personalausgaben der Operationellen Gruppe sowie bei den Mitgliedern der Operationellen Gruppe, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind,
b) Ausgaben für projektbegleitende wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Analysen und Tests sowie für innovationsunterstützende Beratung,
c) Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie deren Mieten oder deren Pachten,
d) Angemessene Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmern der Urproduktion als Mitglied einer operationellen Gruppe bei der Umsetzung von Innovationsprojekten auf einzelbetrieblicher Ebene entstanden und nachgewiesen sind,
e) Ausgaben für Reisekosten der Projektpartner, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnungen nachgewiesen werden,
f) Ausgaben für Material und Bedarfsmittel,
g) Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren,
h) Ausgaben für die Anschaffung von kleinen oder geringfügigen Investitionsgütern bis zu einem Anschaffungswert von 410 Euro,
i) Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen der Urproduktion sowie bei Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsprojekts entstehen.

6.5
Höhe der Förderung

6.5.1
Für laufende Ausgaben der Zusammenarbeit einer Operationellen Gruppe nach Nummer 3.1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des AEU-Vertrages bezieht, beträgt der Fördersatz 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

6.5.2
Für laufende Ausgaben der Zusammenarbeit einer Operationellen Gruppe nach Nummer 3.1, deren Tätigkeit sich nicht oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des AEU-Vertrages bezieht, beträgt der Fördersatz 50
Prozent der förderfähigen Ausgaben.

6.5.3
Für die Durchführung von Innovationsprojekten nach Nummer 3.2, die sich ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des AEU–Vertrages beziehen, beträgt der Fördersatz 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

6.5.4
Für die Durchführung von Innovationsprojekten nach Nummer 3.2, die sich nicht oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des AEU-Vertrages beziehen, beträgt der Fördersatz 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

6.5.5
Für Investitionsausgaben nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i, die sich ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I beziehen, beträgt der Fördersatz 60 Prozent.

6.5.6
Der Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Zuwendungen für Zuwendungen im Forst und im Nicht-Anhang-I-Bereich darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreiten. Bezüglich einer eventuellen Kumulierung einer De-minimis-Beihilfe mit anderen staatlichen Beihilfen gilt, dass die Kumulierung nicht dazu führen darf, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag unter Einbeziehung der De-minimis-Beihilfe überschritten wird.

6.5.7
Für Maßnahmen nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i sind die förderfähigen Investitionsausgaben im Zeitraum 2014 bis 2020 begrenzt auf 100 000 Euro je Unternehmen und 300 000 Euro je Innovationsprojekt.

6.5.8
Der Zuschuss je Vorhaben ist auf maximal 1 000 000 Euro begrenzt.

6.6
(ergänzt Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Wenn Personalausgaben nach Nummer 6.4.1 Buchstabe a und Nummer 6.4.2 Buchstabe a gefördert werden, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes sowie anderen öffentlichen Einrichtungen werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind (Stammpersonal). Die Förderung der Personalausgaben für den Geschäftsführer ist auf 70 Prozent der Arbeitszeit begrenzt. Bemessungsgrundlage für die 70 Prozent ist die maximal anzuerkennende Stundenzahl von 1 650 Stunden.

6.6.1
Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

6.6.2
Die Monats- und Stundensätze für vier verschiedene Leistungsgruppen werden regelmäßig aktualisiert und auf der Seite www.efre.nrw.de veröffentlicht. Im Rahmen dieser Richtlinie sind die Pauschalen für Personalausgaben im Geltungsbereich der EFRE-Rahmenrichtlinie anzuwenden. Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung beziehungsweise zum Zeitpunkt des genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginns galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid beziehungsweise bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns festgelegt.

6.6.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt:

6.6.3.1
für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz;

6.6.3.2
für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil eines Monatssatzes;

6.6.3.3
für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.

6.6.4
Arbeitnehmer werden anhand der nachstehenden Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für die oder den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und durch die Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

Leistungsgruppe 1 "Arbeitnehmer in leitender Stellung"
Arbeitnehmer mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Eingeschlossen sind alle Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben.

Leistungsgruppe 2 "Herausgehobene Fachkräfte"
Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen wie beispielsweise Vorarbeiter oder Meister.

Leistungsgruppe 3 “Fachkräfte“
Arbeitnehmer mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eventuell verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.

Leistungsgruppe 4 "An- und ungelernte Arbeitnehmer"
Arbeitnehmer mit einfachen oder überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben.

6.6.5
Gefördert werden die nachgewiesenen Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1 650 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu mehr als 1 650 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend gekürzt.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Projekt beschäftigt sind, kann der Nachweis der Arbeitszeit durch bei der Bewilligung zugelassene elektronische Zeiterfassungssysteme oder durch die Vorlage von Stundenzetteln erbracht werden, die von der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Projektleitung zu unterschreiben sind. Zusätzlich erklärt die Zuwendungsempfängerin subventionserheblich die Anzahl der monatlichen Produktivarbeitsstunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in anderen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten der Zuwendungsempfängerin geleistet hat, sowie den Stellenanteil, mit dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Zuwendungsempfängerin beschäftigt ist.

Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin ausschließlich im Projekt beschäftigt sind, muss kein Nachweis der Arbeitszeit erbracht werden. Stattdessen erklärt die Zuwendungsempfängerin für jeden Monat schriftlich, dass die betreffende Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausschließlich für das Projekt tätig war und entsprechend von der Zuwendungsempfängerin entlohnt worden ist. Die Erklärung umfasst außerdem den Stellenanteil, mit dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Zuwendungsempfängerin tätig war.

Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.

6.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nummern 6.4.1 Buchstaben b bis f können alternativ pauschal in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben gemäß Nummer 6.4.1 Buchstabe a gewährt werden.

6.8
Nicht förderfähige Ausgaben

Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grundstücke und Gebäude,
- Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände,
- Kauf und Leasing von Kraftfahrzeugen,
- Umsatzsteuer,
- Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht gezogen werden,
- Ausgaben für die Anmeldung von Patenten.

Nicht förderfähig sind darüber hinaus Investitionsausgaben gemäß Nummer 6.4.2 Buchstabe i bei Unternehmen, die nicht die Kriterien für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) erfüllen.

6.9
Direkt durch die Durchführung eines Innovationsprojekts erzielte Einnahmen sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

6.10
Soweit Reisekosten erstattet werden, richtet sich die Anerkennung nach dem Landesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738). Fahrkosten, Übernachtungskosten und Nebenkosten sind in den vorzulegenden Reisekostenabrechnungen durch Einzelnachweis zu belegen.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Im Fall eines Abbruchs oder einer Einstellung des Vorhabens innerhalb der Laufzeit besteht Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der erzielten Ergebnisse. Darüber hinaus ist die Vorlage einer plausiblen Begründung für den Abbruch oder die Einstellung des Vorhabens erforderlich. Es können ausschließlich die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs oder einer Einstellung des Vorhabens getätigten Ausgaben gefördert werden.

7.2
Die Anerkennung einer Operationellen Gruppe erfolgt mit dem Zuwendungsbescheid zu einer Förderung nach dieser Richtlinie.

7.3
Der Geschäftsbetrieb einer Operationellen Gruppe ist über eine gesonderte Buchführung abzuwickeln.

7.4
Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), in der jeweils geltenden Fassung, werden die vorgeschriebenen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.

7.5
Kontrollen

Der Zuwendungsempfänger hat Kontrollen so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Kontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8
Verfahren

8.1
Wettbewerbsverfahren

Dem Antragsverfahren ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet. Für die Auswahl der Operationellen Gruppe sowie ihrer Innovationsprojekte wird ein EIP-Gutachtergremium aus Experten beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) eingerichtet, das auf der Basis der jeweils geltenden Auswahlkriterien eine Rangliste zur Förderwürdigkeit festlegt und dem MKULNV eine Förderempfehlung ausspricht. Die Auswahlkriterien werden mit jedem Wettbewerbsaufruf im Internet auf der Homepage des MKULNV (www.mkulnv.nrw.de) veröffentlicht.

Für den ELER-Programmzeitraum 2014 bis 2020 sind mehrere Wettbewerbsaufrufe geplant.

Die Wettbewerbsteilnehmer werden über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens durch das MKULNV informiert. Aus den Teilnehmern werden entsprechend der Rangliste die Antragsteller ermittelt.

8.2
Bewilligungsverfahren

Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre und kann auf Antrag um bis zu einem Jahr verlängert werden.

8.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage der festgelegten Rangliste und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über den Antrag. Es wird ein Zuwendungsbescheid entsprechend dem Grundmuster 2 „Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO“ erstellt.

8.2.2
Ausgaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Hierzu ist eine Selbsterklärung des Zuwendungsempfängers erforderlich. Zur Vermeidung von Doppelförderung findet vor dem Auswahlverfahren eine Regelabfrage zu den eingereichten Wettbewerbsbeiträgen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) statt.

8.2.3
Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden. Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

8.3
Verwendungsnachweisverfahren

Bei den Maßnahmen nach Nummer 6.4.1 und 6.4.2 sind der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis nach dem Grundmuster 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO“ zu führen. Ein Zahlungsantrag mit Verwendungsnachweis beziehungsweise Zwischennachweis ist der Bewilligungsbehörde halbjährlich zum 31. Januar beziehungsweise 31. Juli nach einheitlichem Vordruck vorzulegen. Der Zwischennachweis wird durch die halbjährlichen Mittelabrufe und Sachberichte erbracht. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem abschließenden Sachbericht und dem abschließenden zahlenmäßigen Nachweis. Dem jeweiligen Zahlungsantrag sind eine Belegübersicht, die Einnahme- und Ausgabebelege, die Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben beizufügen.

8.4
Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin ist zu prüfen, ob ihr DV-gestütztes Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung sowie ihr elektronisches Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid oder spätestens im Änderungsbescheid nur mit Wirkung für die Zukunft festzulegen.

Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden (Artikel 140 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein (Artikel 140 Absatz 6 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist (Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.

8.5
Auszahlungsverfahren

8.5.1
Die Auszahlung der Zuwendung beziehungsweise von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt durch die für Nordrhein-Westfalen zugelassene EU-Zahlstelle „Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter“. Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Auszahlung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind der Bewilligungsbehörde die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen.

8.5.2
Folgende abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung werden festgelegt:
- Nummer 1.4 ANBest-P darf nicht angewendet werden,
-
zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3. B i der Verordnung (EG) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt, die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird und das Dokumentenmanagementsystem bei der Bewilligung zugelassen wurde.

8.6
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Investitionen innerhalb des Bewilligungszeitraums veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

8.7
Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist der geförderten Wirtschaftsgüter und baulichen Anlagen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Für die nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i geförderten Investitionen ist eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung einzuhalten. Danach ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der Verwendung frei.

8.8
Aufbewahrungsfrist

Die Originalbelege – wie beispielsweise die Einnahme- und Ausgabebelege, die Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben - sind bis zum Ende des fünften Kalenderjahres nach der letzten Auszahlung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Elektronische Aktenführungssysteme müssen diese Aufbewahrungsfrist ebenfalls einhalten.

8.9
Informations- und Publizitätspflicht

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei eigener öffentlichkeitswirksamer Projektdarstellung auf EIP sowie die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hinzuweisen.

8.10
Sonstige zu beachtende Vorschriften

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

Sanktionen bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, Auflagen oder andere Verpflichtungen sind nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) zu verhängen.

9
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 108