Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 13 vom 11.5.2016 Seite 289 bis 320

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ hier: Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. April 2016
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ hier: Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. April 2016

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Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung
„Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“
hier: Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. April 2016

Das Verbot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17. September 2013 gegen die Vereinigung „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ wurde am 22. Oktober 2013 im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.10.2013 B12) bekannt gemacht.

Das Verbot ist mit Urteil des BayVGH vom 27. Januar 2016 (Az. 4 A 13.2447) bestätigt worden; das Verbot hat am 9. März 2016 Bestandskraft erlangt. Der verfügende Teil wird nach § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben.

V e r f ü g u n g :

1.      Der Verein „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ ist eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum Ingolstadt e.V.“, einer verbotenen Teilorganisation der mit Verfügung vom 08.12.2001 durch das Bundesministerium des Innern verbotenen Vereinigung „Kalifatsstaat“ („Hilafet Devleti“) und deshalb kraft Gesetzes verboten.

2.      Der Verein „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) wird aufgelöst.

3.      Es ist verboten, Kennzeichen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für eine Verbreitung im Internet. Gleiches gilt für Kennzeichen, die denen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) zum Verwechseln ähnlich sehen.

4.      Das Vereinsvermögen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) wird beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen.

5.      Forderungen Dritter gegen den „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) zu mindern. Hat ein Gläubiger solche Forderungen durch Abtretung erworben, werden diese eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.      Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.      Die Kosten des Verfahrens hat das „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 1.500 € festgesetzt.

8.      Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 Nummern 1 - 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) aufgefordert,

-          ihre Forderungen bis zum 30. Juni 2016 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr anzumelden,

-          ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-          nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. Juni 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes, § 15 Abs. 2 VereinsGDV erlöschen.

- MBl. NRW. 2016 S. 290