Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 27.5.2016 Seite 381 bis 394

Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz (VV zu § 15 Abs. 3 HHG) Runderlass des Finanzministeriums – I C 2 - 0064-2.1 – vom 4. Mai 2016
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Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz (VV zu § 15 Abs. 3 HHG) Runderlass des Finanzministeriums – I C 2 - 0064-2.1 – vom 4. Mai 2016

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Verwaltungsvorschriften
für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz
(VV zu § 15 Abs. 3 HHG)

Runderlass des Finanzministeriums – I C 2 - 0064-2.1 –
vom 4. Mai 2016

Mein Runderlass vom 16. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 334) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 10 wie folgt gefasst:

„10 Zustimmungserfordernisse“

2. Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums ist eine Abweichung von der in diesen Verwaltungsvorschriften beschriebenen Vorgehensweise möglich; in Fällen von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung ist zudem die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.“

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

„Im Einzelfall kann sich das Finanzministerium die Zustimmung vorbehalten.“

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:

„Fälle von besonderer Bedeutung sind mit dem zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg abzustimmen“

3. Die Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „8“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung.“

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

„Bei öffentlich gefördertem Wohnraum beginnt die Frist mit der Herstellung der Bezugsfertigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist.“

d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. Die Nummer 4.6.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dem Interessenten können jedoch auf Nachfrage in den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 1 HHG einzelne Passagen aus dem Wertgutachten und darüber hinaus auch der vollständige Inhalt des Wertgutachtens zur Kenntnis gegeben werden, soweit dem im Einzelfall keine besonderen Gründe entgegenstehen.“

b) Folgender Satz 5 wird angefügt:

„Das Gutachten und dessen Inhalt dürfen jedoch keinesfalls zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht werden.“

5. In Nummer 5.3.1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Worte „zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. In Nummer 5.3.4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Worte „zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

7. Die Nummer 6.4.2 wird wie folgt gefasst:

„Der Begriff „kommunaler Zweck“ ist entsprechend den kommunalen Aufgaben im Sinne der Gemeindeordnung auszulegen. Kommunale Aufgaben sind neben den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auch die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben. In der Anlage 2 sind beispielhaft Aufgaben, die den kommunalen Zweck erfüllen, aufgelistet. Der kommunale Zweck ist dabei grundsätzlich von der Kommune selbst auf dem betreffenden Grundstück zu verwirklichen. Eine vorgesehene spätere Vermietung/Verpachtung oder Veräußerung an Dritte kann im Einzelfall der Erfüllung des kommunalen Zweckes dienen (zum Beispiel im Bereich der Wirtschaftsförderung). Dies gilt nicht, wenn die Vermietung/Verpachtung oder Veräußerung eine rein gewerbliche bzw. gewinnorientierte Betätigung der Gemeinde, des Gemeindeverbandes oder der mehrheitlich kommunalen Gesellschaft darstellt. Die grundstücksverwaltende Stelle soll sich eine spätere Partizipation an deutlichen Wertsteigerungen vorbehalten, die sich im Zuge von Weiterveräußerungen an Dritte ergeben.“

8. In Nummer 6.5.3 werden in Satz 2 nach dem Wort „Vorschriften“ die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“ eingefügt.

9. In Nummer 7.3 wird das Wort „Bruttogeschossfläche“ durch die Worte „Bruttogrundfläche ohne Kellergeschossfläche“ ersetzt.

10. In Nummer 7.5 wird das Wort „Bruttogeschossfläche“ durch die Worte „Bruttogrundfläche ohne Kellergeschossfläche“ ersetzt.

11. In Nummer 9 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Alle Kaufverträge nach § 15 Absatz 3 HHG werden unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Ministeriums, des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages NRW und des Finanzministeriums, soweit nach Nummer 10 auch dessen Zustimmung erforderlich ist, abgeschlossen.“

12. Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

10
Zustimmungserfordernisse

Die Grundstücksverkäufe nach § 15 Absatz 3 HHG bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags NRW (§ 15 Absatz 3 HHG insoweit abweichend von § 64 Absatz 2 LHO). In Fällen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung ist zudem die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Das Finanzministerium kann sich darüber hinaus die Zustimmung in bestimmten Einzelfällen vorbehalten. Der Erwerber hat keinen Anspruch darauf, dass der Grundstücksverkauf in einer bestimmten Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses behandelt wird.“

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW) in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 385