Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 16 vom 10.6.2016 Seite 395 bis 414

Landesfachbeirat für den Rettungsdienst Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 224 - G.0701 vom 13. Mai 2016
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Landesfachbeirat für den Rettungsdienst Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 224 - G.0701 vom 13. Mai 2016

2129

Landesfachbeirat für den Rettungsdienst

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 224 - G.0701
vom 13. Mai 2016

1
Aufgrund des § 15 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung wird der Landesfachbeirat für den Rettungsdienst gebildet.

2
Der Landesfachbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

2.1
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Städtetages und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen sowie des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen

2.2
vier Vertreterinnen oder Vertretern der anerkannten Hilfsorganisationen

2.3
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärztekammern, der Psychotherapeutenkammer und der Kassenärztlichen Vereinigungen

2.4
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksregierungen (je eine Vertreterin / ein Vertreter) pro Landesteil)

2.5
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der Krankenkassen und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., Landesverband West

2.6
je einer Vertreterin oder je einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften

2.7
als Vertreterinnen und Vertreter der Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) Nordrhein-Westfalen, des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen e. V. und des Berufsverbandes für den Rettungsdienst e. V.

2.8
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbände des Krankentransportgewerbes

2.9
zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus Wissenschaft und Technik.

2.10
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst

3
Für jedes Mitglied werden eine oder zwei Vertretungen berufen.

4
Die Mitglieder und die Vertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen.

5
Andere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

6
Die Mitgliedschaft im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder und die zugezogenen fachkundigen Personen erhalten auf Antrag Sitzungstagegelder und Fahrtkostenentschädigung nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.

7
Scheidet ein Mitglied oder seine Vertretung aus der für die Berufung maßgebenden Funktion aus, so erlischt die Mitgliedschaft. Dasselbe gilt auch für die Vertretung.

8
Für den Landesfachbeirat wird gem. § 15 Absatz 1 Satz 3 des Rettungsgesetzes NRW die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung erlassen.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der Runderlass Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 3. Juli 2003 (MBl. NRW. S. 751), zuletzt geändert durch Runderlass vom 21. Oktober 2005 (MBl. NRW. S. 1261), wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2016 S. 402