Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 16 vom 10.6.2016 Seite 395 bis 414

Beleihung gemäß § 4 Landeskrebsregistergesetz Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 10. Mai 2016
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Beleihung gemäß § 4 Landeskrebsregistergesetz Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 10. Mai 2016

III.

Beleihung gemäß § 4 Landeskrebsregistergesetz

Bekanntmachung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
vom 10. Mai 2016

Den nachfolgenden Verwaltungsakt vom 30. März 2016 gebe ich hiermit bekannt:

Epidemiologisches Krebsregister NRW gGmbH

-vertreten durch die Geschäftsführung-

Robert-Koch-Straße 40

48149 Münster

Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen

- Beleihung gemäß § 4 LKRG NRW -

Sehr geehrter Herr Dr. Heidinger,

Ab dem 1. April 2016 übertrage ich der Epidemiologischen Krebsregister NRW gGmbH (Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB: 10043) hiermit die in § 1 LKRG NRW genannten Aufgaben der epidemiologischen und klinischen Krebsregistrierung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Es werden Ihnen die Aufgaben der in § 3 Absatz 1 LKRG NRW genannten Stellen (Datenannahmestelle, Datenvalidierungs- und -speicherstelle, Datenauswertungsstelle und Geschäftsstelle) übertragen.

Die Übertragung der Aufgaben wird mit folgenden Auflagen verbunden:

Bei der gesamten Aufgabenerfüllung im Rahmen der Beleihung sind die gesetzlichen Vorgaben des LKRG NRW zu beachten und dem Datenschutz der betroffenen Personen höchste Priorität einzuräumen. Die Maßgaben der Anlage zu § 9 LKRG NRW sind zu beachten.

Es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Datenannahmestelle sowie die Datenvalidierungs- und -speicherstelle unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 4 Absatz 1 Satz 4 LKRG NRW mit der erforderlichen personellen und organisatorischen Trennung erfüllt werden.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen -ERVVO VG/FG- vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichtes übermittelt werden.

Ergänzender Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Prof. Dr. P r ü t t i n g

- MBl. NRW. 2016 S. 412