Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 26.8.2016 Seite 491 bis 510

Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 - vom 8. August 2016
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Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 - vom 8. August 2016

2011

Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 -
vom 8. August 2016

1
Stundensätze

Die Stundensätze, die für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für die

Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst

81 Euro

Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst

68 Euro

Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst

59 Euro

Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst

43 Euro

Eine vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)
erstellte detaillierte Übersicht ist als Anlage beigefügt.

2
Kosten- und Leistungsrechnung

Liegen Daten aus einer Kosten- und Leistungsrechnung vor, können diese zur
Berechnung der Verwaltungsgebühren herangezogen werden.

3
Inkrafttreten, Aufhebung

3.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

3.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 2. September 2014 (MBl. NRW. S. 512) außer Kraft.

Der Minister für Inneres und Kommunales

Ralf   J ä g e r

- MBl. NRW. 2016 S. 492