Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 22.9.2016 Seite 511 bis 522

Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 24. August 2016
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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 24. August 2016

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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35),
des Justizministeriums (4103 - III. 29),  des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34)
 und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03)
 vom 24. August 2016

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums,  des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 27. April 2015 (MBl. NRW. S. 311) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.4 werden der zweite und der dritte Klammerzusatz gestrichen.

2.

a) In Nummer 2.5.1 werden in Satz 2 nach dem Wort „Ordnungswidrigkeit“ die Wörter „oder Straftat“ eingefügt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

3 In Nummer 3.1 werden in Satz 1 nach dem Wort „kommen“ die Wörter „unter anderem“ eingefügt.

4 a) In Nummer 3.2 werden in Satz 1 die Wörter „Speichel und Urinvortests“ und die Klammern gestrichen und an das Wort „Drogenvortest“ ein „s“ angehängt.

b) In Satz 7 werden die Wörter „mittels WC-Reiniger o. ä.“ gestrichen.

c) In Satz 8 wird nach dem Wort „dass“ das Wort „hierdurch“ eingefügt.

5.

a) In Nummer 4.1 wird Satz 2 gestrichen.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ermittlungsbehörden müssen regelmäßig zunächst versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen.“

c) In Satz 6 werden die Worte „und in den Ermittlungsakten eingehend zu dokumentieren“ gestrichen.

d) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

„wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen  des Versuchs der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung die Gefahr eines Beweismittelverlustes im Hinblick auf die erforderliche Blutprobe begründen würde. Ob ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen eine Entscheidung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters erwartet werden kann, nicht zur Verfügung steht, haben die Ermittlungsbehörden eigenständig zu prüfen. Dies kann etwa der Fall sein, weil“

e) Der zweite Spiegelstrich wird gestrichen.

f) Nach dem dritten Spiegelstrich werden folgende Sätze angefügt:

„Der Abbau des Blutalkohols allein begründet nicht die Gefahr eines Beweismittelverlustes. Mit der Befassung der Richterin oder des Richters durch Antrag auf Erlass einer Anordnung endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden. Nur wenn nach der Befassung des Richters neue tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, ist der Vorgang erneut zu bewerten.

Um eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu ermöglichen, ist eine aussagekräftige Dokumentation über die Herbeiführung der Anordnung sowie eine einzelfallbezogene Begründung der Gefährdung des Untersuchungserfolges zu fertigen.“

6. In Nummer 4.2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Körperliche Untersuchung und Blutentnahme können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Sollen Minderjährige oder Betreute in einem solchen Fall des Zeugnisverweigerungsrechts körperlich untersucht oder einer Blutentnahme unterzogen werden, so kann das Gericht und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, die Staatsanwaltschaft die Maßnahme anordnen, falls die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zustimmen müsste, aber von der Entscheidung ausgeschlossen oder an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert ist und die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich erscheinen. Die Polizei ist zu dieser Anordnung, auch bei Gefahr im Verzug, nicht berechtigt (§ 81c Absatz 3 Satz 3 StPO).“

7.

a) In Nummer 4.3 wird in Satz 2 zweimal das Wort „namentlich“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

b) Der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.

8.

a) In Nummer 4.4 wird im ersten Spiegelstrich das Wort „Tatverdacht“ durch das Wort „Anfangsverdacht“ ersetzt.

b) Nach dem Wort „sie“ wird das Wort „besteht“ eingefügt.

c) Nach den Worten „geführt zu haben“ wird das Komma und die Worte „nicht ausgeschlossen werden kann“ gestrichen.

9. In Nummer 4.5.1 werden im letzten Spiegelstrich die letzten beiden Sätze gestrichen.

10. In Nummer 10.2 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„vergleiche Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2015 - 503-90-507.00 -, GMBl. 2015, S. 1206  sowie Nrn. 193 bis 195 RiStBV“

- MBl. NRW. 2016 S. 512