Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 22.9.2016 Seite 511 bis 522

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VIII-5 – 20-06 vom 7. September 2016
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VIII-5 – 20-06 vom 7. September 2016

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in
Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz  – VIII-5 – 20-06
vom 7. September 2016

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und dem Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist, Zuwendungen an Umweltbildungseinrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).

Die Förderung des Landes verfolgt den Zweck des schrittweisen Aufbaus und der Sicherung einer landesweiten Netzstruktur an BNE-/Umweltbildungseinrichtungen. Als außerschulische Lern- und Erfahrungsorte führen diese zielgruppenspezifische Bildungsmaßnahmen im Umweltbereich unter Berücksichtigung des Konzepts einer BNE und einer diversitätssensiblen Didaktik durch. Die Zuwendung des Landes soll den am Netz beteiligten Umweltbildungseinrichtungen die Möglichkeit bieten, mit ihren Bildungsprogrammen Lernprozesse in formalen und nicht-formalen Bildungssektoren (Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, Ausbildungsbetrieben, Weiterbildung) zu unterstützen und zur Vermittlung von Gestaltungskompetenz, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, beizutragen.

Die Gewährung der Zuwendung trägt zur Umsetzung folgender rechtlicher Bestimmungen bei:
- Artikel 7 und 29a der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist,
- § 4 Absatz 1 des Klimaschutzgesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33),
- § 11 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 539) geändert worden ist,
- § 2 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.1).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Netzstruktur
BNE-/Umweltbildungseinrichtungen

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Aktivitäten regional bedeutsamer Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die im Verbund durch vertikale und horizontale Vernetzung, Informations- und Wissenstransfer, Unterstützung und Beratung von Einrichtungen der formalen und nicht-formalen Bildung in ihrer Region, durch Fort- und Weiterbildung sowie eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zur Bereitstellung und Umsetzung eines landesweiten, qualitativ hochwertigen BNE-/ Umweltbildungsangebots beitragen. Die netzwerkartige Zusammenarbeit dieser Regionalzentren wird über eine Landeskoordinierungsstelle als Netzzentrale verknüpft, die in der „Fach- und Koordinierungsstelle Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE-Agentur) in der Natur- und Umweltschutzakademie NRW (NUA) eingerichtet ist.

Gefördert werden Maßnahmen und Netzwerkaktivitäten, die von einer Einrichtung in den nachfolgenden Handlungsfeldern erbracht werden:

2.1.1
Handlungsfeld BNE-Bildungsprogramm

Verbindlich:
Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung eines umfassenden, kompetenzorientierten BNE-Programms mit Veranstaltungen, Seminaren, Kursen und weiteren Bildungseinheiten für eine möglichst breite Zielgruppenansprache, das unter Berücksichtigung regionaler und globaler Aspekte thematisch mindestens die Bereiche Klimaschutz/Klimaanpassung, Gewässerökologie/Grundwasserschutz, Naturschutz/Biodiversität und ihre systemischen Zusammenhänge abdeckt.

Hierzu gehören:
- Erlebnis- und handlungsorientierte Methoden und Zugänge zur Entwicklung und Stärkung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein und -handeln als begleitende Maßnahmen schulischer Bildungsprozesse;
- Vorhaben der Unterstützung und Gestaltung von Bildungsmöglichkeiten zur frühkindlichen Auseinandersetzung mit Natur und Umwelt, insbesondere der Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Familienzentren.

Nach Möglichkeit:
- Maßnahmen zur Einbindung und Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedarfen auf Basis praxisgerechter Konzepte und Methoden, insbesondere von Menschen aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten, Menschen mit Behinderung oder geflüchteten Menschen;
- Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen Hochschulen auf dem Gebiet der BNE, insbesondere in der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern und anderen wissenschaftlichen Nachwuchskräften;
- Schulungen und Fortbildungen zur Entwicklung und Stärkung von Nachhaltigkeitskompetenzen von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aller Bildungsbereiche von Elementarbildung und schulischer Bildung über Hochschulbildung und berufliche Bildung bis zur außerschulischen Bildung und Weiterbildung;
- zusätzliche inhaltliche Schwerpunktsetzungen und ergänzende Bildungsformate sind im Rahmen des BNE-Programmangebots möglich.

2.1.2
Handlungsfeld Maßnahmen zur Unterstützung der Landeskampagne „Schule der Zukunft – Bildung für Nachhaltigkeit“

Verbindlich:
Übernahme regionaler Unterstützungsaktivitäten in Abstimmung mit der Landeskoordination und den Regionalkoordinatorinnen und -koordinatoren der Kampagne im Umfang von mindestens 12 Stunden pro Woche und höchstens 20 Stunden pro Woche durch eine Fachkraft der Einrichtung.

Die Tätigkeiten umfassen insbesondere:
- Angebote zur fachlichen Begleitung der an der Kampagne teilnehmenden Schulen, Kindertageseinrichtungen und Netzwerke aus der Region;
- Anwerbung weiterer Einrichtungen zur Beteiligung an der Kampagne;
- aktive Beteiligung bei der Einwerbung und Gewinnung regionaler Partnerinnen und Partner der Kampagne, einschließlich der Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit einzelnen Schulen;
Mitwirkung bei der regionalen Öffentlichkeitsarbeit der Kampagne;
- Unterstützung bei den regionalen Veranstaltungsformaten der Kampagne (Austauschtreffen, Begleitveranstaltungen, BNE-Module);
- nur soweit dies in den jeweiligen Förderzeitraum fällt: Mitarbeit in den Jurys der Region sowie bei der Ausrichtung regionaler Auszeichnungsfeiern.

2.1.3
Handlungsfeld Netzwerkaktivitäten in der Region

Verbindlich:
Mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Ansätze muss verfolgt werden, weitere Aktivitäten können ausgeführt werden.
- Maßnahmen zur Erstellung eines regionalen Katasters, das heißt einer systematischen Übersicht von BNE-Angeboten in der Kommune beziehungsweise Region;
- Methoden und Ansätze zur horizontalen Vernetzung mit weiteren interessierten Umweltbildungsanbieterinnen und Umweltbildungsanbietern, BNE- Expertinnen und -Experten zwecks Austausch, Zusammenarbeit sowie Sichtbarmachung von gelingender BNE-Arbeit durch gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;
- Unterstützung und Beratung von Kommunen, Nichtregierungsorganisationen und weiteren Akteurinnen und Akteuren vor Ort bei der Verknüpfung lokaler Nachhaltigkeitsthemen mit Bildungsaktivitäten;
- Mitarbeit in bereits bestehenden kommunalen beziehungsweise Regionalen Bildungsnetzwerken.

2.1.4
Handlungsfeld Kooperation im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW

Verbindlich:
Teilnahme am überregionalen Austausch der im Netzwerk integrierten Einrichtungen einschließlich an regelmäßigen Sitzungen oder Besprechungen;
- Beteiligung an der landesweiten Durchführung gemeinsamer Bildungsprojekte und -aktionen gebündelt über die Koordinierungsstelle im Landesnetzwerk;
- verpflichtende Teilnahme am einheitlichen Berichtswesen zur Gewährleistung eines Förderprogramm-Controllings sowie Beteiligung an wissenschaftlichen Begleituntersuchungen;
- gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit im Landesnetzwerk.

2.2
Sonstige Projektförderungen

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte, die zur Qualitätssicherung und -verbesserung einzelner Umweltbildungsanbieterinnen und -anbieter in Nordrhein-Westfalen beitragen.

Gefördert werden:
- Sächliche Erstausstattungen, Ausstattungsverbesserungen;
- Zertifizierungsverfahren zum Nachweis qualifizierter BNE-Arbeit;
- Evaluationsvorhaben;
- Entwicklung und Erprobung modellhafter Bildungsprojekte zu den Themen Klimaschutz/Klimaanpassung, Gewässerökologie/Grundwasserschutz, Naturschutz/ Biodiversität, Ressourcenschonung/Ressourceneffizienz oder nachhaltige Lebensstile.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1
Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger für Projekte der Nummer 2.1 ist die Trägerin oder der Träger einer Umweltbildungseinrichtung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Dies können sein:
- gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie Vereine und Verbände sowie Stiftungen oder Gesellschaften,
- Kirchen,
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.

Zuwendungen werden nicht gewährt für Einrichtungen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und Biologische Stationen, die gefördert werden nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW“ vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), der zuletzt durch Runderlass vom 1. März 2013 (MBl. NRW. S. 291) geändert worden ist.

3.2
Sonstige Projektförderung

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger für Projekte der Nummer 2.2 sind natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechts, soweit sie als Umweltbildungsanbieterin oder Umweltbildungsanbieter tätig sind und gemeinnützige Zwecke verfolgen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass eine am Netz beteiligte Einrichtung auf allen unter Nummer 2.1 als verbindlich beschriebenen Handlungsfeldern aktiv wird, wobei Umfang und Intensität der Maßnahmen je nach Größe und Reichweite der Einrichtung unterschiedlich sein können. Die Zuwendung wird insoweit auf Basis einer qualifizierten und quantifizierten Maßnahmenplanung gewährt.

Als Kriterien werden angelegt:
- Vorlage eines integrierten Gesamtkonzeptes mit Angaben
a) zu den angewandten pädagogischen Grundlagen der Einrichtung im Sinn einer Bildung für nachhaltige Entwicklung in Verbindung mit Möglichkeiten eines erfahrungs- und handlungsorientierten Lernens und der Nutzung eines hierfür geeigneten, nahegelegen Außengeländes (Kriterium der fachlichen Eignung der Einrichtung);
b) zur aktuellen regionalen oder kommunalen Verankerung beziehungsweise Bedeutung der Einrichtung unter Berücksichtigung ihres räumlichen Einzugsgebietes, der Zielgruppenerreichung sowie bestehender Kooperationen und Vernetzungsaktivitäten (Kriterium der regionalen Relevanz);
c) zu den geplanten Maßnahmen, Vernetzungsaktivitäten und damit verfolgten Zielen während des Projektzeitraums (Maßnahmenplan) in Verbindung mit einem entsprechenden Kosten- und Finanzierungsplan (Kriterium eines prüffähigen Projektantrags und Maßnahmenplans).

- Eine Zuwendung für Einrichtungen in freier Trägerschaft mit dauerhafter Unterstützung Dritter (beispielsweise in Form einer kostenfreien Bereitstellung von Flächen und Gebäuden, finanzieller Zuschüsse für Personal- und Sachausgaben) oder kommunale Einrichtungen wird nur gewährt, wenn das bestehende Engagement im Bewilligungszeitraum im Umfang vor Antragstellung erhalten bleibt. Dem Antrag ist eine entsprechende, formlose Erklärung des Dritten gesondert beizufügen.

4.2
Sonstige Projektförderung

Die Maßnahme muss an der jeweils aktuellen „Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung – Zukunft Lernen NRW“ (abrufbar unter: www.umwelt.nrw.de) anknüpfen und zur Umsetzung der darin formulierten Zielsetzungen beitragen. Als Nachweis dient eine schriftliche Darstellung der Bezüge und Beiträge zur Erreichung der Ziele der BNE-Strategie.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

5.3
Form der Zuwendung

Zweckgebundener Zuschuss beziehungsweise zweckgebundene Zuweisung

5.4
Höhe der Zuwendung

5.4.1
Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen

- Der Zuschuss beziehungsweise die Zuweisung kann je nach Umfang des Gesamtvorhabens in der Region beziehungsweise Kommune in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Die Höhe des Landesanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt grundsätzlich 80 Prozent, maximal jedoch 110 000 Euro pro Einrichtung im Jahr.

- Sollte ein besonderes Landesinteresse vorliegen, können im Einzelfall bei außergemeindlichen Trägern entsprechend der Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Landesmitteln bezuschusst werden, maximal jedoch 110 000 Euro pro Einrichtung im Jahr. Ein besonderes Landesinteresse liegt vor, wenn die Einrichtung über eine Alleinstellung in ihrer Region verfügt und in diesem Raum keine weiteren außerschulischen Lernorte der Umweltbildung vorhanden sind, die die Übernahme der Funktion eines Regionalzentrums im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW übernehmen können und die Einrichtung nicht in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil selbst zu erbringen. Der Nachweis erfolgt durch eine Eigenerklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.

5.4.2
Sonstige Projektförderungen

Die Höhe des Landesanteils an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt bis zu 80 Prozent.

5.5
Bemessungsgrundlage und sonstige Zuwendungsbestimmungen

- Zuwendungsfähige Ausgaben sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

- Personalausgaben werden nur dann als zuwendungsfähig anerkannt, wenn sie sich eindeutig dem geförderten Projekt zuordnen lassen – das heißt projekt- und aufgabenbezogen sind – und durch Ausgabebelege nach Nummer 6.7 der ANBest-P belegt werden können. Es sind projektbezogene Anstellungsverträge oder – bei bereits bestehenden Verträgen – entsprechende Freistellungsvermerke für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Verlangen, spätestens jedoch mit dem Verwendungsnachweis, vorzulegen. Zum Nachweis des Umfangs zuwendungsfähiger Personalausgaben sind personenbezogene monatliche Stundennachweise unter Nennung der konkret wahrgenommenen Aufgaben und des dazu benötigten Zeitaufwandes zu führen und auf Verlangen, spätestens als Anlage zum Verwendungsnachweis, vorzulegen. Soweit die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer gesamten Arbeitszeit vollumfänglich im vorliegenden Projekt beschäftigt sind und keine anderen Tätigkeiten beim Zuwendungsempfänger versehen, kann auf die personenbezogenen monatlichen Stundennachweise verzichtet werden.

Durch die Durchführung des Vorhabens dürfen dem Land Nordrhein-Westfalen keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entstehen.

- Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in Höhe von pauschal 15 Euro pro geleistete Arbeitsstunde angerechnet werden. Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise (mit Namen und Unterschrift der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, Datum, Dauer und Art der Leistung); diese sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gegenzuzeichnen. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.

- Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Anteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.

- Mit der Annahme der Fördermittel ist die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger zur aktiven Mitarbeit der Einrichtung im Verbund mit anderen beteiligten Netzpartnerinnen und Netzpartnern zu verpflichten.

- Eine Auszeichnung der Einrichtung als zertifizierte Anbieterin einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ist vorhanden oder wird angestrebt. Die Auszeichnung ist durch Vorlage einer Kopie des Zertifikats nachzuweisen. Im Fall einer noch nicht abgeschlossenen Zertifizierung gilt als Nachweis die Kopie einer Bestätigung über die noch laufende Teilnahme an der Zertifizierung. Ist die Zertifizierung bisher nur beabsichtigt, ist ein entsprechender Trägerbeschluss nachzuweisen.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Netzstruktur BNE-/Umweltbildungseinrichtungen

- Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte nach Nummer 2.1 sind jeweils schriftlich bis zum 31. Oktober eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsformulare sind im Internet abrufbar (www.lanuv.nrw.de).

- Abweichend können für das Jahr 2016 die Anträge mit Maßnahmenbeginn im selben Jahr bereits mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie gestellt werden.

- Das integrierte Gesamtkonzept (siehe Nummer 4.1) ist im Vorfeld einer Antragstellung der Koordinierungsstelle im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW zur fachlichen Stellungnahme und inhaltlichen Abstimmung vorzulegen.

- Bei Erstantragstellung ist dem Projektantrag das integrierte Gesamtkonzept als Anlage beizufügen, zuzüglich:
-- Informationen zur Trägerstruktur der Einrichtung und zu den an der Trägerschaft Beteiligten;
-- Bestätigung der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid des Finanzamts);
-- einer Übersicht der finanziellen Aufstellung der Einrichtung in Form der Jahresabschlüsse der beiden Vorjahre.

- Bei Folgeanträgen ist neben dem Antrag ein neuer Maßnahmenplan für den weiteren Projektzeitraum mit entsprechendem Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Sofern sich bei den übrigen Anlagen gegenüber der vorangegangenen Antragstellung Änderungen ergeben, sind auch diese in aktualisierter Form einzureichen (Trägerstruktur; pädagogisches Konzept/Geländenutzung; regionale Zielgruppenerreichung und Kooperationen; Auszeichnungen).

6.1.2
Sonstige Projektförderungen

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte der Nummer 2.2 sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Antragsformulare sind im Internet abrufbar (www.lanuv.nrw.de).

Als Anlagen sind die Darstellung der Bezüge zur BNE-Strategie und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid des Finanzamts) beizufügen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Das LANUV informiert die jeweils zuständige Bezirksregierung über Anträge und Bescheide, die den Bereich der Wasserwirtschaft betreffen (elektronische Übermittlung von Antrag und Bescheid).

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung durch die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

6.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 4 zu Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
Für Projekte zu Nummer 2.1:
- Abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P und Nummer 7.1 Satz 2 ANBest-G ist der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Durchführungszeitraumes vorzulegen.
- Mit Inbetriebnahme eines Förderprogramm-Controllings wird die Vorlage eines Sachberichtes gemäß Nummer 6.2 und 6.3 ANBest-P beziehungsweise Nummer 7.2 und 7.3 ANBest-G durch die verpflichtende Teilnahme an dem Controlling ersetzt.

7
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 515