Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 22.9.2016 Seite 511 bis 522

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV – 7-025 088 0010 – vom 18. Juli 2016
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV – 7-025 088 0010 – vom 18. Juli 2016

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IV – 7-025 088 0010 –
vom 18. Juli 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2012 (MBl. NRW. S. 61), der zuletzt durch Runderlass vom 4. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 14.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Zweiter und dritter Spiegelstrich werden wie folgt gefasst:

„- Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall der gleichzeitigen Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften vor, soweit sie den Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen.“

2. Nummer 14.3.1 wird wie folgt gefasst:

a) „Zuwendungsempfänger sind „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtungen“ und „Forschungsinfrastruktur“ im Sinn der Nummer 1.3 Buchstaben ee und ff der Mitteilung 2014/C 198/01 der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), also Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsvermittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

Von der Förderung umfasst sind ausschließlich Einrichtungen, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn von Nummer 2.1.1 der Mitteilung 2014/C 198/01 darstellen. Folgende primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet:
- die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen1,
- unabhängige Forschung und Entwicklung (FuE) zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, auch im Verbund, wenn die Forschungseinrichtung beziehungsweise die Forschungsinfrastruktur eine wirksame Zusammenarbeit eingeht,
- weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software,
oder
- Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur (einschließlich ihrer Abteilungen oder Untergliederungen) oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären (siehe oben) Tätigkeiten der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter dieser Tätigkeiten bleibt durch die im Wege einer offenen Ausschreibung erfolgende Vergabe entsprechender Dienstleistungen an Dritte unberührt.“

b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1 im Sinn der Nummer 2.1.1 Rdnr. 19 Buchstabe a) der Mitteilung 2014/C 198/01“

3. Nummer 14.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können“ durch die Wörter „wenn das Fördervorhaben ihrer durch getrennte Buchführung ausgewiesenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet wird“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Näheres hierzu ergibt sich aus Nummer 2.1.1 Rdnr. 20 der Mitteilung 2014/C 198/012.“

c) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

2 Hierbei ist zu beachten, dass der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität (im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit) der betreffenden Einrichtung, sich auf diejenige Einrichtung bezieht, die mit der organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehenden Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.“

d) In Satz 7 werden die Wörter „zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden“ durch die Wörter „die Zusammenarbeit und die Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks festzulegen sind“ ersetzt.

e) Nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Vertrag soll auch Regelungen zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen enthalten. Ebenfalls ist vertraglich zu regeln, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.“

4. Nummer 14.4.2.1 wird wie folgt gefasst:

„Unternehmen und Einrichtungen, die mit Forschungseinrichtungen kooperieren, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gefördert.“

5. Nummer 14.4.2.2 wird aufgehoben.

6. Nummer 14.4.2.3 wird Nummer 14.4.2.2 und in Satz 1 wird die Angabe „und 14.4.2.2“ gestrichen.

7. Nach Nummer 14.4.2.2 wird folgende Nummer 14.4.3 angefügt:

„14.4.3
Verwertung

Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Verwertung der Ergebnisse sind an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen.“

8. In Nummer 14.5.4 Satz 1 wird die Angabe „80 %“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.

9. Nummer 14.6 Satz 3 wird gestrichen.

10. Nummer 14.7.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1.7 wird wie folgt gefasst:

„1.7 Eigenerklärung des Antragstellers, dass eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn von Nummer 2.1.1 der Mitteilung 2014/C 198/01 vorliegt.

b) Der letzte Satz wird aufgehoben.

11. Nummer 14.7.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Förderbeirat wählt aus den Projektbeschreibungen bis zu viermal jährlich nach Bedarf, immer am Quartalsanfang, unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der fachlichen Stellungnahme des LANUV die Projekte aus.“

12. In Nummer 14.8 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Der einfache Verwendungsnachweis kann nach Nummer 10.2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zugelassen werden, wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.“

- MBl. NRW. 2016 S. 519